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title: "Verordnung über die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe

## Art. 1 Stellung {#art_1}

1 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
2 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.

## Art. 2 Anzahl der Mitglieder {#art_2}

Die Kommission besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern.

## Art. 3 Förderung gerechter und fairer Lösungen {#art_3}

Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte und faire Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.

## Art. 4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen {#art_4}

Jede natürliche oder juristische Person kann der Kommission ein Gesuch stellen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut zu erarbeiten.

## Art. 5 Einverständnis der Eigentümer und Eigentümerinnen {#art_5}

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts muss der Anrufung der Kommission zustimmen.
2 Die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen, von Museen oder Sammlungen oder von deren Trägern, sofern das Kulturgut:
a. im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht; und
b. sich im Eigentum oder als Dauerleihgabe im Besitz eines Museums oder einer Sammlung befindet, dessen oder deren Betrieb mit öffentlichen Geldern finanziert wird.

## Art. 6 Gutachten und Berichte {#art_6}

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten und Berichte von Dritten einholen.

## Art. 7 Veröffentlichungen {#art_7}

1 Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form.
2 Sie kann von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.

## Art. 8 Jahresbericht {#art_8}

Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

## Art. 9 Sekretariat {#art_9}

1 Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission und administrativ dem BAK.
2 Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.
3 Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.

## Art. 10 Finanzierung {#art_10}

Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.

## Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_11}

Die Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe wird aufgehoben.
[AS 2023 742]

## Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses {#art_12}

...
Die Änderung kann unter AS 2026 51 konsultiert werden.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
