---
title: "Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten"
id: fa8eb8c5-acfd-4617-b235-4da3fc6c5643
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "415.415.7"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-415_415_7-2021_03_01-2021_08_01-113.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fa8eb8c5-acfd-4617-b235-4da3fc6c5643
language: de
in_force_from: 2021-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=B7A700B8FEF24635C12586DC003EEA95&file=415.415.7_1.3.21_(Vollversion)_113.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 3840244f9ccb61bcd3bc31c883e84f8245715fbec913722451a4d03d70d63897
provisions: 16
---

# Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Modalitäten der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und an den
ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten), soweit sie die
Durchführung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs an
der RWF UZH betreffen.
2 Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge
an den jeweiligen Partnerfakultäten gelten die dortigen Rechtsgrundlagen.
Anwendbares

## § 2 Recht {#par_2}

1 Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese
RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen
Anwendung.
2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält,
gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 21. September 2020 (RVO RWF)5 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Austauschstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
3 Ergänzend sind die Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerfakultäten anwendbar.
II. Organisation
Durchführung

## § 3 und Aufsicht {#par_3}

Die beteiligten Fakultäten entscheiden selbstständig über die
Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus.
415.415.7 RVO DD RWF
Steering

## § 4 Committees {#par_4}

1 Es wird für jeden Double Degree Masterstudiengang ein
Steering Committee gebildet.
2 Das Steering Committee nimmt insbesondere folgende Aufgaben
wahr:
– Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Masterstudiengangs,
– regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über
die durchgeführten Aktivitäten,
– Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double
Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung,
– Entscheide über die Zulassung zum Double Degree Masterstudiengang,
– Verhandlungen mit den Partnerfakultäten.
III. Studium

## § 5 Studienziele {#par_5}

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten
Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechtsordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internationalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.

## § 6 Studienangebot {#par_6}

1 Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Masterstudiengänge.
2 Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH
sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt für jeden Double Degree Studiengang
ein Regelcurriculum fest.
4 Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt
vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und
zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert.
Akademischer

## § 7 Grad {#par_7}

1 Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten
Double Degree Studiengang den Grad «Master of Law UZH».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.
4 Die Partnerfakultäten verleihen ihren entsprechenden akademischen Grad.
RVO DD RWF 415.415.7
Zulassung und

## § 8 Immatrikulation {#par_8}

1 Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der
Partneruniversität.
2 Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partneruniversität, sind die Studierenden an beiden Universitäten immatrikuliert.
Auswahlverfahren

## § 9 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät {#par_9}

1 Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF
UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt.
2 Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultäten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
4 Erneute Bewerbungen sind möglich.
5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

## § 10 Studiengebühren {#par_10}

1 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind,
zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie die gemäss der
jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studiengebühren. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
2 Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikulation an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren
an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie der Verordnung über
die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der
Universität Zürich vom 1. Februar 20124. Ausnahmen regelt die Studienordnung.

## § 11 Studienbeginn {#par_11}

1 Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester.
2 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen
mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten
in der Regel im darauffolgenden Herbstsemester an die Partnerfakultät über.
3 Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, treten in der Regel im Herbstsemester an die RWF UZH über.
4 Ausnahmen regelt die Studienordnung.
Anerkennung
und Anrechnung von ECTS

## § 12 Credits der Partnerfakultäten {#par_12}

1 An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Studienordnung anrechenbar.
2 Abweichend von § 46 RVO RWF werden die an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS
Credits an den Studienabschluss angerechnet.
415.415.7 RVO DD RWF
3 Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Partnerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss
angerechnet.
Endgültige
Abweisung
§ 13. Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO
RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der
Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der
Immatrikulation abgeschlossen wurde.
IV. Studienabschluss
Verleihung des
Mastergrades
§ 14. Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an

## § 12im {#par_12im}

Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt.

## § 15 Abschlussdokumente {#par_15}

1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partnerfakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt.
V. Rechtsschutz

## § 16 Rechtsschutz {#par_16}

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.
2 Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von
30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
RVO DD RWF 415.415.7
VI. Übergangsbestimmungen

## § 17 Übergangsbestimmungen {#par_17}

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das
entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung
mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im
entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen
noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis
und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
1 OS 76, 183; Begründung siehe ABl 2021-03-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.321.
4 LS 415.322.
5 LS 415.415.1.
