---
title: "Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes"
id: faa33544-e01d-49c8-b1a6-30f17bb2284a
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "444.12"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/309/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/faa33544-e01d-49c8-b1a6-30f17bb2284a
language: de
in_force_from: 2014-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/309/20140701/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2014-309-20140701-de-html-6.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 27ba7234bb4bd425c3632bd340013d9bd3eeba528d45f1f65734c1c5b265fa96
provisions: 11
---

# Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
b. das Verfahren:1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,
2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.

## Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis {#art_2}

1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
b. Einzigartigkeit oder Seltenheit;
c. kunsthandwerklicher Wert;
d. ikonographische Bedeutung;
e. historische Bedeutung;
f. Bedeutung im Kontext der Sammlung;
g. materieller Wert.

## Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter {#art_3}

1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.
2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.

## Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter {#art_4}

Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
a. Signatur;
b. Eintragungsdatum;
c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
d. Objekttyp;
e. Material;
f. Technik;
g. Masse beziehungsweise Gewicht;
h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
i. Motiv;
j. Inschrift;
k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
l. Epoche oder Erstellungsdatum;
m. Urheber oder Urheberin;
n. Titel;
o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.

## Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis {#art_5}

1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.

## Art. 6 Antrag auf Eintragung {#art_6}

1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.

## Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung {#art_7}

Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.

## Art. 8 Löschung von Einträgen {#art_8}

1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.

## Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis {#art_9}

Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.

## Art. 10 Änderung eines andern Erlasses {#art_10}

Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005 wird wie folgt geändert:
…
SR 444.11
Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
