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title: "Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990"
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# Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990

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Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den
Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben
(BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau,
Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den
integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990 1) 2)
Vom 30. Mai 1989 (Stand 1. Januar 1993)
1 Ziele und Zweck
Ziff. 11
1 Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziff. 32 ein integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbesserung des modal split zugunsten des öffentlichen Verkehrs.
Ziff. 12
1 Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportunternehmen mittelfristig verbessert werden.
Ziff. 13
1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziff. 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.
Ziff. 14
1 Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Transportunternehmens.
2 Anwendungsbereich
Ziff. 21
1 Das Tarifverbundgebiet (siehe Anhang 1 3)) umfasst:
– Kanton Aargau: Bezirke Laufenburg und Rheinfelden sowie die Gemeinden Bözen, Densbüren, Effingen, Elfingen und Hottwil
– Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium
– Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium
– Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen
– Kanton Jura: Gemeinde Ederswiler und Ortsteil Löwenburg der Gemeinde Pleigne
– Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein sowie die Einwohnergemeinde Kienberg
Ziff. 22
1 Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und die Waldenburgerbahn AG
(WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
1) Vergleiche auch den GRB vom 12. 1. 1989 betreffend die Weiterführung des Tarifverbundes Nordwestschweiz ab 1. 1. 1990 auf unbestimmte
Zeit (KtBl 1989 I 57).
2) Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum und zwar 29. 5. / 30. 5. 27. 6. / 26. 7. / 8. 8. / 12. 9. / 27. 9. und 24. 10. 1989. Systembedingt kann hier nur
ein Datum angezeigt werden.
3) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Direktion der BVB eingesehen werden.
Ziff. 23
1 Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar
1990 nicht dem Tarifverbundgebiet angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in
das Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom
entsprechenden Kanton zu übernehmen.
Ziff. 24
1 Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des
betreffenden Transportunternehmens.
Ziff. 25
1 Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziff. 21 definierten Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlossen werden.
3 Tarif
Ziff. 31
1 Der Verbundtarif Nordwestschweiz 4) enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen
TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen.
Ziff. 32
1 Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar im Anhang) werden von den
Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.
2 Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizerischen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden
effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten.
3 SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens
sechs Monate im voraus bekannt.
4 Beitrage der öffentlichen Hand
Ziff. 41
1 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, für
jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft
wird, ab 1. Januar 1992 einen Beitrag von Fr. 25.– an den Tarifverbund zu entrichten. *
2 Dieser Beitrag wird für Jugendjahresabonnemente für elf Monate, für alle übrigen Jahresabonnemente für zwölf Monate geleistet.
Ziff. 42
1 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.
4) Der Verbundtarif Nordwestschweiz wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Direktion der BVB eingesehen werden.
5 Bezugsberechtigung
Ziff. 51 *
1 Verbundabonnemente zum Benutzertarif, wie er unter Einrechnung der Beiträge der öffentlichen
Hand an jedes Abonnement (gemäss Ziff. 41) zustande kommt, werden nur an Einwohner von Gebietskörperschaften abgegeben, die dem TNW angehören.
2 Für Einwohner nicht am TNW beteiligter Gemeinden oder Gebiete, erhöht sich der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger aus Deutschland/ Frankreich bleiben vorbehalten). Vereinbarungen mit anderen schweizerischen Tarifverbunden nach dem
System Zone/Strecke/Zone sind möglich. Die Zone/Strecke ausserhalb des TNW-Gebietes muss von
den dortigen Körperschaften bzw. den SBB/PTT ermässigt sein. Der Bezug der Zone/Strecke-Abonnemente ausserhalb des TNW-Gebietes muss für Einwohner des TNW-Gebietes im Gegenrecht zu denselben Bedingungen möglich sein wie für die Einwohner des entsprechenden Verbundes.
3 Im Rahmen einer solchen Vereinbarung gibt der TNW an Personen, die ausserhalb des TNW-Gebietes Wohnsitz haben, nur Erwachsenen- und Juniorenabonnemente ab. Senioren- und IV-Abonnemente
werden nicht abgegeben.
Ziff. 52
1 Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem
Einzahlungsscheinsystem (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziff. 51 gewährleistet.
6 Initialkosten
Ziff. 61
1 Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten.
2 Sie umfassen insbesondere
– die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern,
– die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung,
– die Instruktion des Verkaufspersonals.
7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben
Ziff. 71
1 Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu
deren Lasten.
8 Bundesbeiträge
Ziff. 81
1 Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen
und zusätzlichen Bundesbeiträge an die im Tarifverbund Nordwestschweiz zusammengefassten Transportunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.
9 Abrechnung
Ziff. 91
1 Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden
Beitrag der öffentlichen Hand an den Tarifverbund Rechnung.
Ziff. 92
1 Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden
sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsabrechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offenzulegen.
Ziff. 93
1 Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41
wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen 5) geregelt.
10 Dauer und Kündigung
Ziff. 101
1 Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 1991.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen.
Ziff. 102
1 Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunterneh -
men entstehenden Folgekosten.
11 Schlussbestimmungen
Ziff. 111
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die
Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz ab 1. Juni 1987, vom 2. Juni / 22. Mai / 9. Juni / 31. März / 5. Mai / 7. April / 12. Mai / 19.
Mai / 4. August 1987.
Ziff. 112
1 Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbundvertrag BVB/BLT vom 17. / 27. Dezember 1979 aufgehoben.
Ziff. 113
1 Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportunternehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes.
Ziff. 114
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen.
Ziff. 115
1 Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarifverbundes Nordwestschweiz im
Rahmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspracherecht wahr.
2 Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen.
Ziff. 116
1 Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des geschäftsführenden Transportunternehmens.
5) Diese Vereinbarung, welcher der Regierungsrat am 21. 2. 1989 zugestimmt hat, wird hier nicht abgedruckt. Sie kann bei der Direktion der BVB
eingesehen werden.
Ziff. 117
1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf
dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich
das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen
neutralen Vorsitzenden.
Aarau, den 12. September 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Der Landammann: Rickenbach
Der Staatsschreiber: Sieber
Liestal, den 27. Juni 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Stöckli
Der Landschreiber: Guggisberg
Basel, den 30. Mai 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Facklam
Der Staatsschreiber: Weiss
Bern, den 27. September 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Augsburger
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delémont, le 24 octobre 1989
République et Canton du Jura
Le président: Beuret
Le chancelier: Boinay
Solothurn, den 8. August 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Der Landammann: Egger
Der Staatsschreiber: Schwaller
Bern, den 26. Juli 1989
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen
Departement Marketing und Produktion
Der Generaldirektor: Eisenring
Bern, den 26. Juli 1989
Generaldirektion der PTT-Betriebe
Postdepartement
Der Generaldirektor: Clivaz
Basel, den 30. Mai 1989
Basler Verkehrs-Betriebe
Der Vorsteher der BVB: Feldges
Der Direktor: Oertli
Oberwil, den 29. Mai 1989
BLT Baselland Transport AG
Der Verwaltungsratspräsident: Nyffeler
Der Delegierte des Verwaltungsrates: Messmer
Genehmigt durch das Bundesamt für Verkehr:
Bern, den 1. November 1989
Bundesamt für Verkehr
Der Direktor: Bürki
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 00.00.0000
27.02.1992 01.01.1992 Ziff. 41 Abs. 1 geändert -
03.11.1992 01.01.1993 Ziff. 51 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 00.00.0000
Ziff. 41 Abs. 1 27.02.1992 01.01.1992 geändert -
Ziff. 51 03.11.1992 01.01.1993 totalrevidiert -
Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung Anhang 953.900
Anhang
Kommentar zu Ziff. 32 der TNW-Vereinbarung
Eine Tarifanpassung zum Ausgleich der Teuerung, gemäss Ziff. 32, ist in der Kompetenz der Transportunternehmen des TNW. Beschlüsse müssen bei den einzelnen Transportunternehmen gemäss den bestehenden Tarifhoheiten gefasst werden.
Was geschieht, wenn im TNW eine gesamtschweizerische Tarifanpassung nicht oder zeitlich verzögert
mitvollzogen wird?
1. Als gesamtschweizerische Tarifanpassung gilt ein Tarifbeschluss, welcher für SBB, PTT und die
beteiligten KTU wirksam wird. Die TNW-Partner sind gemeinsam bestrebt, die verbundinternen Tarifmassnahmen auf jene des direkten schweizerischen Verkehrs abzustimmen.
2. Die gesamtschweizerische Tarifanpassung gilt im TNW als mitvollzogen, wenn diese vom gesamtschweizerischen durchschnittlichen Erhöhungssatz nach oben oder nach unten nicht mehr als einen Prozentpunkt abweicht.
3. Falls die gesamtschweizerische Tarifanpassung vom TNW nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der gesamtschweizerischen Tarifanpassung mitvollzogen wird, ist den SBB und PTT der effektiv nachgewiesene Einnahmenausfall zu Lasten der verursachenden TNW-Partner auszugleichen.
Grundsätze zur Berechnung der effektiven Mindereinnahmen gemäss Ziff. 3
A. Feststellung der gesamtschweizerischen effektiven Einnahmenveränderungen aufgrund der Tariferhöhung bei SBB bzw. PTT
Als effektive Mehreinnahme gilt die Differenz der Totale der im schweizerischen Verkehr erzielten
SBB- und PTT-Personenverkehrseinnahmen in den zwölf Monaten vor und nach einer gesamtschweizerischen Tarifanpassung, ausgedrückt in Prozenten.
Diese Zahl beinhaltet die höheren Tarife, aber auch die eventuell daraus entstandene Änderung des
Fahrgastverhaltens.
B. Feststellung der effektiven Einnahmenveränderung im TNW
Die Differenz der Totale der Verkehrseinnahmen im TNW in den zwölf Monaten vor und nach der
gesamtschweizerischen Tarifanpassung gilt als Mehr- bzw. Mindereinnahme, ebenfalls ausgedrückt in
Prozenten.
C. Wenn die Einnahmenveränderung im TNW aufgrund einer nicht mitvollzogenen Tarifanpassung
schlechter ausfällt als bei PTT und SBB, werden den PTT und SBB zusätzlich zum Einnahmenanteil
gemäss Einnahmenverteilung die entsprechenden Mehrzahlungen zu Lasten der TNW-Kasse geleistet.
D. Wenn der Beschluss für eine Tarifanpassung am Veto eines TNW-Partners mit Tarifhoheit scheitert,
gilt die TNW-Vereinbarung auf den nächstmöglichen Termin als gekündigt.
E. Berechnungsbeispiel:
- Total der Personenverkehrseinnahmen SBB und PTT im gesamtschweizerischen Verkehr
- 1989 vor Tarifanpassung Fr. x = 100 %
- 1990 nach Tarifanpassung Fr. y = 105 %
Mehreinnahmen: + 5 % Fr. z
Diese Zahlen sind Annahmen.
- Einnahmenanteile SBB und PTT im TNW
1989 vor Tarifanpassung Fr. x = 100 %
- 1990 nach einer gesamtschweizerischen Tarifanpassung (aber ohne Tarifanpassung im TNW)
Fr. y = 103 %
Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung Anhang 953.900
Mehreinnahmen im TNW: + 3 % Fr. z
Diese Zahlen sind Annahmen.
Aus der TNW-Kasse müsste den SBB und PTT für nicht mitvollzogene Tarifanpassung im TNW eine
Ausgleichszahlung von 2 % ausgerichtet werden.
Die Ausgleichszahlung müsste geleistet werden, bis entweder im TNW eine Tarifanpassung in Kraft
tritt oder keine Saldodifferenz mehr besteht.
Schlussbemerkung
Die in diesem Kommentar zu Ziff. 32 vorgesehene Berechnung des effektiven Einnahmenausfalls gilt
so lange, als sich die Erlössätze pro km im TNW gleich entwickeln wie beim direkten schweizerischen
Verkehr. Entwickeln sie sich dagegen unterschiedlich und ist dies darauf zurückzuführen, dass die Tarifmassnahmen des direkten schweizerischen Verkehrs im TNW nicht oder nur teilweise übernommen
worden sind, verpflichten sich die TNW-Partner, den Kommentar in diesem Punkt neu auszuhandeln.
Im Übrigen wird auf die Schiedsgerichtsklausel in der Vereinbarung und im Transportgesetz verwiesen.
