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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung4).

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1. Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung5) zufallenden Aufgaben, soweit diese
nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln
und pyrotechnischen Gegenständen;
2. die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private;
3. die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen, soweit diese Aufgabe nicht geeigneten Organisationen
der Wirtschaft übertragen werden;
1) SR 941.41
2) SR 941.411
3) NG 911.1
4) SR 941.41, SR 941.411
5) SR 941.41, SR 941.411
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
931.21
4. die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche Bewerberinnen
und Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen haben;
5. die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
6. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver
und pyrotechnischen Gegenständen;
7. der Entzug von Sprengausweisen;
8. die Anordnung administrativer Massnahmen.
3 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.

## § 3 {#par_3}

2. Arbeitsamt
1 Das Arbeitsamt ist zuständig für die Überwachung:
1. der Verantwortung in den Fabrikationsbetrieben gemäss Art. 18
des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes6);
2. der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden gemäss Art
23 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes7).

## § 4 {#par_4}

Verkaufsbewilligung
1 Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und losem Schiesspulver sind bei der
Kantonspolizei einzureichen.
2 Diese holt vor der Erteilung der Bewilligung bei der Nidwaldner Sachversicherung die Genehmigung gemäss dem Brandschutz- und Feuerwehrgesetz8) ein.

## § 5 {#par_5}

Ausnahmebewilligung für die Verwendung von
Schiesspulver für historische Anlässe
1 Die Kantonspolizei kann für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche die Verwendung von Schiesspulver erlauben, wenn:
1. das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mindestens 20 Tage
vor dem Anlass eingereicht wird;
2. die gesuchstellende Person für eine fachgemässe Verwendung
des Schiesspulvers Gewähr bietet; und
3. die gesuchstellende Person einen Nachweis für eine genügende
Unfall- und Haftpflichtversicherung erbringt.
6) SR 941.41
7) SR 941.41
8) NG 613.1
931.21
2 Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkäuferin oder dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.

## § 6 {#par_6}

Gebühren
1 Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren richten sich nach der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung9).
2 Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 ist gebührenfrei.
9) SR 941.41, SR 941.411
931.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.02.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026-009
931.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.02.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026-009
