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title: "Verordnung zum Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mindestlohnverordnung)"
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# Verordnung zum Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mindestlohnverordnung)

## Art. 1 I. Begriffsbestimmungen {#art_1}

Erwerbstätigkeit
Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Reglements gilt jede Tätigkeit, die der
AHV-Beitragspflicht unterliegt.

## Art. 2 {#art_2}

Praktika (Art. 2 Abs. 2 lit. a Reglement)
1 Als Praktikum gilt ein auf bestimmte Dauer ausgelegter Arbeitseinsatz, bei
welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse
in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und
Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist
es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne
dass eine systematische und umfassende Bildung vermittelt wird. Das
Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter.
2 Hat ein Arbeitsverhältnis keinen Ausbildungscharakter, gilt unabhängig
von der vertraglichen Bezeichnung der Mindestlohn.

## Art. 3 {#art_3}

Au-pairs (Art. 2 Abs. 2 lit. d Reglement)
1 Als Au-pairs gelten junge Personen bis maximal zum 30. Altersjahr, die
zum Erlernen einer fremden Sprache bei einer Gastfamilie wohnen, dort
Kinder betreuen sowie leichte Hausarbeiten verrichten und dafür eine
angemessene Entschädigung erhalten. Sie besuchen einen Deutschkurs
und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag
pro Woche zur Arbeit beansprucht werden.
2 Für ausländische Au-pairs gelten zusätzlich die besonderen für sie
anwendbaren Bestimmungen.

## Art. 4 {#art_4}

Berufliche Integration (Art. 2 Abs. 2 lit. e Reglement)
1 Als berufliche Integration gelten unabhängig von der Institution sowohl die
soziale als auch die berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung
oder Förderprogramme, selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
2 Bei Personen mit Berentung gilt der Mindestlohn für die verbliebene
Erwerbsfähigkeit, d. h. die Differenz zwischen 100 Prozent und dem
Invaliditätsgrad.
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## Art. 5 II. Mindestlohn {#art_5}

Berechnung des Mindestlohns
1 Die Stadt Luzern veröffentlicht den im Folgejahr gültigen Mindestlohn
jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf ihrer Website. Er wird auf
5 Rappen gerundet.
2 Massgebend ist der Juli-Index des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt
jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Juli-Index 2022.
3 Für den Wert von 100 Punkten gelten folgende Grundlagen:
a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von Juli 2022:
104,5 Punkte (Dezember 2020 = 100;
b. beim Nominallohnindex der Stand von 2022: 100,7 Punkte (2020 =
100).
4 Zusätzlich zum Mindestlohn sind der gesetzliche Ferienzuschlag und die
Feiertagsentschädigung geschuldet. Die gesetzliche Minimaldauer der
Ferien bemisst sich nach Art. 329a OR.
III. Gremien
1. Stadtrat

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
Dem Stadtrat obliegen die folgenden Aufgaben:
a. Bezeichnung einer internen oder externen Kontrollstelle;
b. Bestimmung des Umfangs der Mindestlohnkontrollen;
c. Bestimmung der maximalen Kontrollkosten;
d. Wahl der Mitglieder der Kommission Mindestlohn auf Vorschlag der
Sozialpartner und der Stadtverwaltung;
e. Einsetzen eines Sekretariats für die Kommission Mindestlohn auf deren
Vorschlag.
2. Kontrollstelle

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben
Der Kontrollstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
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a. Jährliche Prüfung von mindestens 10 Prozent der durch die
Kommission Mindestlohn definierten Fokusbranchen;
b. Jährliche Prüfung von mehr als 10 Prozent der durch die Kommission
Mindestlohn definierten Fokusbranchen unter der Voraussetzung der
Zustimmung der Kommission Mindestlohn gemäss Art. 10 lit. b und der
Berücksichtigung des Kostendachs gemäss Art. 8;
c. Verfassen eines jährlichen Kontrollberichts zuhanden des Stadtrates
und der Kommission Mindestlohn.

## Art. 8 {#art_8}

Kontrollkosten
Die jährlichen Kontrollkosten dürfen Fr. 130’000.– nicht übersteigen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung der Kontrolle
Die Kontrolle des Mindestlohns wird vom Stadtrat vertraglich an Dritte
übertragen. Die Kontrollstelle kann Teile der Kontrolle vertraglich an
Sozialpartner wie Branchenverbände und Gewerkschaften übertragen.
3. Kommission Mindestlohn

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben
Der Kommission Mindestlohn obliegen insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a. Jährliche Definition der Fokusbranchen zuhanden der Kontrollstelle;
b. Entscheid über die Ausweitung der Kontrollen gemäss Art. 7 lit. b;
c. Ansprechstelle für Meldungen zu Mindestlohnverstössen.

## Art. 11 {#art_11}

Zusammensetzung
Die Kommission Mindestlohn besteht aus fünf Kommissionsmitgliedern:
a. Zwei Vertretungen der Arbeitgebenden;
b. Zwei Vertretungen der Arbeitnehmenden;
c. Eine Vertretung der Stadtverwaltung.

## Art. 12 Seite 5/7 {#art_12}

Wahl
1 Die vorsitzende Person sowie die Mitglieder der Kommission Mindestlohn
werden vom Stadtrat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Die
Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar.
2 Die Mitgliedschaft in der Kommission Mindestlohn ist auf drei
Amtsperioden beschränkt.
3 Den Vorsitz übernimmt jeweils eine Vertretung der Sozialpartner im
jährlichen Turnus.

## Art. 13 {#art_13}

Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
1 Die Kommission Mindestlohn ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine
Vertretung der Arbeitgebenden, eine Vertretung der Arbeitnehmenden und
die Vertretung der Stadtverwaltung anwesend sind.
2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
3 Darüber hinaus konstituiert sich die Kommission Mindestlohn selbst.

## Art. 14 {#art_14}

Vergütung
Die Vergütung der Kommissionsmitglieder und der vorsitzenden Person
richtet sich nach der geltenden Verordnung über die Sitzungsgelder und
Entschädigungen von Kommissionen.

## Art. 15 {#art_15}

Sekretariat der Kommission Mindestlohn
1 Dem Sekretariat der Kommission Mindestlohn obliegen insbesondere die
folgenden Aufgaben:
a. Kommunikation und Koordination zwischen der Kommission
Mindestlohn und der Kontrollstelle;
b. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen,
welche die Kommission Mindestlohn zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt;
c. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission Mindestlohn sowie
Protokollführung in deren Sitzungen;
d. Aufbereitung der Kontrollergebnisse zuhanden der Kommission
Mindestlohn;
e. Verwaltung relevanter Dokumente.
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2 Die Kosten für das Sekretariat dürfen maximal 10 Prozent der
Kontrollkosten gemäss Art. 8 betragen.

## Art. 15a IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 3 {#art_15a}

4 Übergangsregelung betreffend Mindestlohnkontrollen
1 Bis zu einem rechtskräftigen Beschluss des Grossen Stadtrates
beziehungsweise einem allfälligen Volksentscheid über die Aufhebung des
Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vom 16. Mai 2024 wird die Durchführung von Mindestlohnkontrollen aufgeschoben.
2 Bleibt das Reglement in Kraft, werden die Mindestlohnkontrollen
rückwirkend auf den 1. Januar 2026 durchgeführt.
3 Bei einer Aufhebung des Reglements entfällt eine rückwirkende
Durchführung der Mindestlohnkontrollen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 5
Luzern, 28. Mai 2025
Namens des Grossen Stadtrates
Beat Züslli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Fassung gemäss Änderung vom 10. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
4 Eingefügt durch Änderung vom 10. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Juni 2025.
Seite 7/7
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die
Organisation der städtischen Volksschule vom 26. Januar 2011
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 926 10.12.25 20.12.25
...
Art. 15a eingefügt 1.1.26
