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title: "Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht"
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provisions: 10
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# Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

## § 1 {#par_1}

Vorsitz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den
Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden
für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.

## § 2 {#par_2}

Stellvertretung
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörde regeln intern, wer bei
Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie
administrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der
Vertretung informiert sind.
3 Der Stellvertretungsplan wird der Justizleitung zur Genehmigung vorgelegt.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsführung
1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde
ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der
Geschäfte.
1) SAR 155.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
155.614
2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde
setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.

## § 4 {#par_4}

Grundsatz der Einigung
1 Die Schlichtungsbehörden versuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den
Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie
im Falle der Nichteinigung nach Möglichkeit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Streites, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

## § 5 {#par_5}

Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung
1 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für
Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.

## § 6 {#par_6}

Rechtsberatung
1 In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen.
2 Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der
allgemeinen Rechtsauskunft.

## § 7 {#par_7}

Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten
1 Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die
Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.

## § 8 {#par_8}

Formulare
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für die Genehmigung
der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen
und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

## § 9 {#par_9}

Berichterstattung und richterliche Urteile
1 Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990 2)).
2) SR 221.213.11
155.614
2. Inkrafttreten

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident
GUIDO MARBET
Generalsekretär Justiz
URS HODEL
155.614
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-39
155.614
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-39
