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title: "Staatsvertrag vom 19. Januar 1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein"
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provisions: 5
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# Staatsvertrag vom 19. Januar 1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein

## Art. I {#art_I}

Das k. k. Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg wird fortfahren, hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein in Zivil- und Strafsachen die ihm durch das Hofdekret vom 18. Februar 1818 JGS Nr. 1418 übertragene Funktion einer dritten Instanz, wie bisher, auszuüben.

## Art. II {#art_II}

Die k. k. österreichische Regierung wird die ihr unterstehenden richterlichen Beamten, welche in den Fürstlich Liechtensteinischen Justizdienst eintreten, oder welche von ihren Vorgesetzten angewiesen werden, die Stelle eines Fürstlich Liechtensteinischen richterlichen Beamten vorübergehend zu versehen, oder aus Anlass der Bildung eines Fürstlich Liechtensteinischen Spruchkollegiums, als Richter mitzuwirken, nach Massgabe des Bedarfes für die Dauer der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein beurlauben.

## Art. III {#art_III}

1) Die Fürstlich Liechtensteinische Regierung wird die Kosten, welche durch die zu ihren Gunsten erfolgte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages verursacht werden, ersetzen.
2) Zu diesen Kosten gehören:
1. Die von beiden Regierungen einverständlich festzusetzende Pauschalvergütung der beim k. k. Oberlandesgerichte in Innsbruck entstehenden Kanzleiauslagen.
2. Die Mehrauslagen, die für die k. k. österreichische Regierung in dem Falle entstehen, dass durch eine nach Art. II dieses Vertrages erteilte Beurlaubung die Substituierung des beurlaubten Beamten in Österreich notwendig werden sollte.
3. Ein Beitrag zu der von der k. k. österreichischen Regierung an einen richterlichen Beamten, der zum Zwecke des Eintrittes in den Fürstlich Liechtensteinischen Justizdienst beurlaubt war, zu entrichtenden Pension, welcher Betrag eine nach der Dauer der im Fürstentum Liechtenstein geleisteten Justizdienste und dem während dieser Dienstzeit in Österreich bekleideten Dienstrange, so wie den diesem Dienstrange entsprechenden Bezügen zu bemessende Quote der Pension zu bilden hat.

## Art. IV {#art_IV}

1) Der gegenwärtige Vertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und soll einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.
2) Wenn der Vertrag nicht zwölf Monate vor Ablauf des angegebenen Zeitraumes von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird, so verlängert sich dessen Wirksamkeit bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Kündigung des Vertrages erfolgen würde.

## Art. V {#art_V}

1) Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages werden sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
2) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragschliessenden teile den Vertrag unterschrieben und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Wien, am 19. Januar 1884.
L. S. Szögyény m.p.
L. S. Graf von Westphalen m.p.
Vorstehender Staatsvertrag wird nach eingeholter Zustimmung des Landtages hiemit kundgemacht.
Vaduz, am 3. August 1884
Fürstliche Regierung
gez. Karl von Hausen m.p.
