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title: "Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe"
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provisions: 16
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# Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe

## § 1 I. Voraussetzungen {#par_1}

Allgemeine Voraussetzungen
1 Sofern die individuellen Voraussetzungen (gemäss § 4 ALHG) gegeben sind, können bedürftige Personen ohne offene Rahmenfrist für den Leistungsbezug in folgenden Fällen Antrag auf Leistungen der
Arbeitslosenhilfe stellen:
a) innerhalb von 2 Jahren nach der Aufgabe einer ehemaligen selbständigen und der Aufnahme der Suche einer unselbständigen Tätigkeit, oder
b) wenn innerhalb der letzten 2 Jahre keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sind und mindestens 6 Monate gearbeitet worden ist.

## § 2 {#par_2}

Bedürftigkeit
1 Die Beurteilung der Bedürftigkeit richtet sich sinngemäss nach den vom zuständigen Departement
für die Sozialhilfe erlassenen Richtlinien.
2 Von der Voraussetzung der Bedürftigkeit kann in den Fällen abgesehen werden, in denen die Fortsetzung der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) begonnenen arbeitsmarktlichen Massnahme auf Kosten der Arbeitslosenhilfe erfolgversprechend und sinnvoll ist.

## § 3 {#par_3}

Vermittlungsfähigkeit
1 Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Bestehen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit, so
wird diese durch die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle auf Antrag geprüft.

## § 4 {#par_4}

Aus- und Weiterbildungsfähigkeit
1 Aus- und Weiterbildungsfähig ist, wer bereit und in der Lage ist, an Eingliederungsmassnahmen gemäss AVIG teilzunehmen. Den Entscheid über die Aus- und Weiterbildungsfähigkeit fällt die gemäss
AVIG zuständige Vollzugsstelle.

## § 5 II. Leistungen {#par_5}

Beschäftigungsmassnahme
1 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung in Betrieben der kantonalen Verwaltung, in einer gemeinnützigen Institution oder ausnahmsweise in der privaten Wirtschaft wird ein privatrechtlicher Arbeits -
vertrag abgeschlossen.
1) SG 835.500.
Arbeitslosenhilfe: Verordnung 835.510
2 Der Arbeitsvertrag enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer,
Kündigungstermine und -fristen sowie Inhalt der Massnahme, den Brutto-Monats-Lohn (gemäss § 6
Abs. 3 ALHG), allfällige Kinderzulagen, die Abzüge für die Sozialabgaben für die Versicherungsleistungen und die Altersvorsorge sowie den Verweis auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

## § 6 {#par_6}

Bildungsmassnahme
1 Eine Bildungsmassnahme wird gestützt auf eine Bildungsvereinbarung verfügt, wenn dadurch eine
für die in Aussicht stehende Arbeit verlangte Fähigkeit erfolgreich erworben oder vertieft werden
kann.
2 Die Bildungsvereinbarung enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn,
Dauer und Inhalt der Massnahme sowie die Höhe der monatlichen Pauschale (gemäss § 6 Abs. 3 AL-
HG).

## § 7 {#par_7}

Überbrückungsleistungen
1 Wer wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft länger als im Arbeitsvertrag oder in der Bildungsvereinbarung vorgesehen den vereinbarten Pflichten nicht nachkommen kann, erhält auf Antrag die im
Arbeitsvertrag oder in der Bildungsvereinbarung vereinbarte Geldleistung zur Überbrückung sofern
feststeht, dass die verfügte Massnahme nach dem Unterbruch wieder aufgenommen wird.
2 Die Überbrückungsleistung wird nur gewährt, wenn während des Unterbruchs kein anderer Leistungsträger verpflichtet ist.
3 Ausserdem kann ein Antrag auf Geldleistung gestellt werden, wenn eine anspruchsberechtigte Person
nachweist, dass ihr aktueller AHV/IV-Jahresbeitrag nicht die geltende Mindesthöhe erreicht.

## § 8 {#par_8}

Höhe der Leistungen
1 Die Bemessung der angemessenen Entlöhnung bzw. der Pauschale im Rahmen von § 6 Abs. 3 ALHG
erfolgt unter Berücksichtigung des Alters der anspruchsberechtigten Person und des jeweiligen Massnahmeplatzes.

## § 9 {#par_9}

Dauer der Leistungen
1 Die Beschäftigungsdauer wird vor Antritt des Massnahmeplatzes vereinbart und endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der festgesetzten Dauer. Eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist
jedoch von beiden Parteien durch Kündigung möglich.

## § 10 {#par_10}

Verlängerung
1 Eine Verlängerung der Leistungsdauer ist möglich für anspruchsberechtigte Personen, die höchstens
drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters die Arbeitslosenhilfe-Massnahme antreten. Die Verlängerung kann maximal bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters gehen.
III. Organisation und Verfahren
§ 11 * Zuständige Behörde
1 Der Vollzug des Gesetzes betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe obliegt dem Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

## § 12 {#par_12}

Antragstellung
1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebt, bezieht die entsprechenden Anmeldeformulare bei der
zuständigen Behörde und meldet sich möglichst frühzeitig an.
2 Gesuche, bei welchen die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 ALHG offensichtlich nicht erfüllt
sind, werden ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Aktenlage abgewiesen.

## § 13 Arbeitslosenhilfe: Verordnung 835.510 {#par_13}

Weiterführende arbeitsmarktliche Massnahmen
1 Wer auf Kosten der Arbeitslosenhilfe die nach AVIG verfügte arbeitsmarktliche Massnahme weiterführen kann, fällt ab dem ersten Tag nach Ausschöpfung des Anspruchs bei der Arbeitslosenversiche -
rung unter die Regeln des ALHG und der vorliegenden Verordnung.

## § 14 IV. Rechtspflege {#par_14}

Einsprache
1 Die Einsprache ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich zu erheben und muss ein
Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten.
2 Die Beweismittel sind genau zu benennen und, soweit möglich, beizulegen.
3 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

## § 15 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden die Verordnung zum Gesetz betreffend Arbeitslosenhilfe vom 20. August 1985 und die Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom
26. Juni 1984 aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 16 dieser Verordnung.

## § 16 {#par_16}

Übergangsbestimmung
1 Für befristete Verträge, welche vor dem 1. Januar 2005 nach der Verordnung über vorübergehende
Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni 1984 abgeschlossen worden sind und über den 1. Januar 2005
Gültigkeit haben, gilt die Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni
1984 weiterhin.

## § 17 {#par_17}

Zeitpunkt der Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
Arbeitslosenhilfe: Verordnung 835.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 24.12.2004
09.12.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert -
Arbeitslosenhilfe: Verordnung 835.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 24.12.2004
§ 11 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
