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title: "Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum"
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provisions: 25
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# Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform, Name, Sitz
1 Unter dem Namen “Interregionales Fortbildungszentrum (IFZ)” besteht mit
Sitz in Tramelan eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern mit eigener
Rechtspersönlichkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das IFZ trägt als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung zur Stärkung
des Wirtschafts- und Lebensraums Berner Jura, Biel und angrenzende Regionen bei.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Das IFZ
a organisiert allgemeine, berufliche und betriebliche Bildungsangebote für
Erwachsene gestützt auf eine Analyse des Qualifikationsbedarfs von
Arbeitswelt und Gesellschaft,
b fördert die Bereitschaft der Erwachsenen zum lebenslangen Lernen,
c unterstützt den Technologietransfer sowie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Bildung und Arbeitswelt,
d führt ein Informations- und Dokumentationszentrum, das dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, den Forschungs- und Bildungsbedürfnissen des IFZ und den Bedürfnissen der Schulen nach Lehr- und Lernmitteln Rechnung trägt,
e informiert aktiv im Bereich der Erwachsenenbildung,
f unterstützt mit seiner Infrastruktur das Kulturschaffen,
g fördert die Zusammenarbeit von Bildung und Arbeitswelt und
h betreibt zu Marktbedingungen ein Hotel mit Restaurant.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-113
435.311 2
2 Es erbringt weitere Dienstleistungen, die diese Aufgaben unterstützen.
3 Es kann diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutionen oder Dritten erfüllen.
4 Es trägt bei seiner Aufgabenerfüllung der Zweisprachigkeit des Kantons
angemessen Rechnung.
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Organe
1 Die Organe des IFZ sind der Verwaltungsrat und die Direktion.

## Art. 5 {#art_5}

Verwaltungsrat
1 Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und aus vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen.
2 Es ist für eine gleichmässige Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen zu sorgen. Der Bernjurassische Rat und die Standortgemeinde haben das Recht, je ein Mitglied vorzuschlagen. *
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

## Art. 6 {#art_6}

2 Zuständigkeiten
1 Der Verwaltungsrat schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Er beschliesst
a den Voranschlag,
b den Jahresbericht,
c die Jahresrechnung,
d das Organisationsreglement und
e das Finanzreglement.
3 Er stellt die Direktorin oder den Direktor an.
4 Im Übrigen beschliesst er über alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss
Gesetz oder Reglement den Ausichtsbehörden oder anderen Organen übertragen sind.
5 Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Direktion
übertragen.
3 435.311

## Art. 7 {#art_7}

Direktion
1 Die Direktion führt das IFZ und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr im Organisationsreglement zugewiesen sind.

## Art. 8 {#art_8}

Organisationsreglement
1 Das Organisationsreglement bestimmt das Beschlussverfahren, die Arbeitsweise und die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats, regelt die Organisation des IFZ und legt die Befugnisse und die Unterschriftsberechtigung
fest.
3 Personal

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Direktion und das Personal werden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts angestellt.
4 Finanzielles

## Art. 10 {#art_10}

Dotationskapital
1 Der Kanton stellt dem IFZ das Dotationskapital zur Verfügung.
2 Das IFZ verzinst das Dotationskapital.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonale Liegenschaft
1 Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft in Tramelan und vermietet diese
an das IFZ.

## Art. 12 {#art_12}

Finanzierung
1 Der Kanton trägt nach Abzug der Erträge aus Dienstleistungen und der Beiträge Dritter die anerkannten Kosten des IFZ.
2 Der Kostendeckungsgrad, der vom IFZ zu erwirtschaften ist, beträgt mindestens 50 Prozent.
3 Der Regierungsrat legt die Höchstsätze der anerkannten Kosten fest.
4 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten.

## Art. 13 {#art_13}

Leistungsvereinbarung
1 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere festzuhalten
a die vom IFZ zu erbringenden Dienstleitungen
b die Instrumente zur Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen und
435.311 4
c der Defizitbeitrag des Kantons zur Abgeltung der vereinbarten Dienstleistungen
2 Die Leistungsvereinbarung ist jeweils für vier Jahre abzuschliessen.

## Art. 14 {#art_14}

Rechnungsführung und Rechnungslegung
1 Die Rechnungsführung und die Rechnungslegung richten sich nach anerkannten privatwirtschaftlichen Normen.
2 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.
5 Kantonale Behörden

## Art. 15 {#art_15}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat legt das Dotationskapital fest.
2 Er kann den Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ verbindlich erklären.
3 Er nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung und vom Jahresbericht des IFZ.

## Art. 16 {#art_16}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Verwaltungsrats.

## Art. 17 {#art_17}

Bildungs- und Kulturdirektion *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über das IFZ aus. *
2 Sie erarbeitet einen mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ.
3 Sie beschliesst die Leistungsvereinbarung und den jährlichen Defizitbeitrag
an das IFZ.

## Art. 18 {#art_18}

Berichterstattung
1 Der Verwaltungsrat hat der zuständigen kantonalen Stelle folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen
a die Jahresrechnung,
b den Jahresbericht,
c seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und
d den Bericht der Finanzkontrolle.
5 435.311
6 Anwendbares Recht

## Art. 19 {#art_19}

1 Rechtsbeziehungen zwischen dem IFZ und Dritten unterstehen dem Privatrecht.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Übergang von Rechten und Pflichten
1 Alle Rechte und Pflichten des Kantons, die dieser für den Aufgabenbereich
des IFZ bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist, gehen auf den
1. Januar 2005 auf das IFZ über.

## Art. 21 {#art_21}

Personal
1 Bestehende Dienstverhältnisse werden ab dem 1. Januar 2005 privatrechtlich
weitergeführt.
2 Die Direktion bereitet auf den Zeitpunkt der Umwandlung der bestehenden
Dienstverhältnisse Arbeitsverträge vor.
3 Der Direktion sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum 31.
Dezember 2006 der nominelle Besitzstand in Bezug auf das Bruttogehalt
gewährt.

## Art. 22 {#art_22}

Erster Verwaltungsrat
1 Der Regierungsrat ernennt den Verwaltungsrat nach diesem Gesetz erstmals
auf den 1. Januar 2004.
2 Bis spätestens 31. Dezember 2004 erledigt der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
a er beschliesst das Organisationsreglement,
b er beschliesst das Finanzreglement,
c er schliesst die Leistungsvereinbarung und den Mietvertrag mit dem
Kanton ab,
d er beschliesst den Voranschlag und
e er stellt die Direktorin oder den Direktor an.

## Art. 23 {#art_23}

Dotationskapital
1 Das durch den Kanton einzubringende Dotationskapital setzt sich am 31. Dezember 2004 zusammen aus dem Bestand der Spezialfinanzierung des IFZ
und dem Buchwert des Mobiliars.
435.311 6

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung von Erlassen
1. Dekret vom 5. September 1996 über das interregionale Fortbildungszentrum in Tramelan (BSG 435.311),
2. Verordnung vom 15. Januar 1997 über die Verwaltungskommission des
CIP (BSG 435.311.1).

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Die Artikel 5, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, und 25 treten am 1. Januar
2004 in Kraft.
2 Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bern, 9. April 2003 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
7 435.311
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.04.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 03-113
13.09.2004 01.01.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert 05-43
01.09.2021 01.11.2021 Art. 17 Titel geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-067
435.311 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.04.2003 01.01.2004 Erstfassung 03-113
Art. 5 Abs. 2 13.09.2004 01.01.2006 geändert 05-43
Art. 17 01.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-067
Art. 17 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
