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title: "Gesetz über die Finanzkontrolle"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Finanzkontrolle

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Überprüfung der Führung des
Finanzhaushalts durch die Behörden.

## § 2 {#par_2}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2 Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet; administrativ ist sie dem für die Finanzen zuständigen Departement beigeordnet. *
3 Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm

## § 3 selbständig und unabhängig fest. * {#par_3}

Leitung
1 Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an. Die
Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Büro des Grossen Rats nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des
Grossen Rats.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle stellt das Personal für die Finanzkontrolle an.

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_4}

Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer
Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem Personal nicht
gewährleistet werden kann.
2 Die sachverständigen Dritten unterliegen für Tatsachen, von denen sie durch ihre
Tätigkeit für die Finanzkontrolle Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

## § 5 {#par_5}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit
der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie mit der jährlichen Qualitätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle. *
2. Aufgaben der Finanzkontrolle

## § 6 {#par_6}

Grundsatz der Prüfung
1 Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschlussprüfung und der Finanzaufsicht (Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Wirksamkeit, Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit) nach anerkannten Prüfungsstandards vor. Bei der Bestimmung
des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe orientiert sie sich an der Risikolage. *

## § 7 {#par_7}

Kontrollbereiche
1 Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen:
a) * die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Regierungsrats;
b) der Parlamentsdienst;
c) die kantonale Verwaltung;
d) die Gerichte;
e) Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat;
f) * Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten;
g) * Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder
Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist;
h) * Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle beauftragt ist.

## § 8 {#par_8}

Ständige Aufgaben
1 Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen:
a) * die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahresrechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung
von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1);
b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c) * die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projektprüfungen u.ä.);
d) die Prüfungen im Auftrag des Bundes.
2 Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen
zugewiesen werden.
§ 9 weitere Aufgaben *
1 Die Finanzkontrolle nimmt folgende Sonderprüfungen und Beratungen vor:
a) * ohne Auftrag: Prüfung der Verwendung der vom Kanton ausgerichteten finanziellen Mittel;
b) * im Auftrag von parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der für die
Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats oder deren Ausschusses gemäss § 12 Abs. 1, der übrigen ständigen Kommissionen und des
Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats oder der Justizleitung;
c) im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei.
2 Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungs- und Beratungsaufträge ablehnen, wenn
diese die Erfüllung der ständigen Aufgaben gefährden. *
3. Geschäftsverkehr
§ 10 Grundsatz
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den von ihr kontrollierten Personen oder
Behörden ihrer Kontrollbereiche. *
§ 11 Mitwirkungspflicht, Amtsgeheimnis und Datenschutz *
1 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die
Akten Einsicht zu nehmen und Kopien zu erhalten. Die kontrollierten Personen oder
Behörden zeigen ihr festgestellte Mängel an und gewähren jede zur Kontrolle notwendige Unterstützung. Sie können ihre Mitwirkung nicht auf Grund gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten verweigern. *
2 Die kontrollierten Stellen überprüfen selbst die Einhaltung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung.
1) SAR 612.300
3 Die Staatskanzlei übermittelt der Finanzkontrolle die Beschlüsse des Grossen Rats
und des Regierungsrats, die finanzielle Auswirkungen haben oder in anderer Weise
den Finanzhaushalt des Kantons betreffen.
4 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Justizleitung und die beauftragte Person
für Öffentlichkeit und Datenschutz stellen der Finanzkontrolle die ihnen von Dritten
erstatteten Revisionsberichte zu. *
5 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht
erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus
den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen bei allen Behörden, Personen und Organisationen ihrer Kontrollbereiche abzurufen. Für die
Dauer der Prüfung ist einer von der Finanzkontrolle bestimmten Person ein temporärer Zugriff einzurichten. *
6 Daten, welche die Finanzkontrolle von den kontrollierten Behörden, Personen oder
Organisationen im Rahmen der Einsicht erhalten oder selbst abgerufen hat, werden
von den übrigen Daten getrennt gespeichert und der Zugriff darauf protokolliert. Innert drei Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet die Finanzkontrolle diese
Daten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung. *
§ 12 Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und den Gerichten
1 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Büro des
Grossen Rats, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen
Rats beziehungsweise mit deren Ausschuss, mit dem Regierungsrat, der Justizleitung und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. *
2 Die Finanzkontrolle führt mit den Behörden gemäss Absatz 1 jährlich eine Aussprache durch. *
3 Der in Absatz 1 genannte Ausschuss bildet zusammen mit der Vorsteherin oder
dem Vorsteher des für die Finanzen zuständigen Departements und der Leiterin oder
dem Leiter der Finanzkontrolle die Finanzkontrolldelegation. *
4 Die Finanzkontrolldelegation behandelt unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten des Ausschusses die Prüfungsergebnisse der Finanzkontrolle.
5 Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat gleichzeitig
mit ihrem Jahresbericht mit Jahresrechnung gemäss § 19 GAF einen ausführlichen
Bericht über ihre Tätigkeit und die wichtigsten Ergebnisse. *
4. Mitteilung der Prüfungsergebnisse, Beanstandungen und
Mängelbehebungen
§ 13 Mitteilung der Prüfungsergebnisse
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung folgenden Stellen schriftlich
oder elektronisch mit: *
a) * der geprüften Stelle,
b) * den unmittelbaren Aufsichtsstellen beziehungsweise dem Departement,
c) * nach erfolgter Stellungnahme: der Finanzkontrolldelegation.
1bis Bei geringfügigen Beanstandungen, welche die geprüfte Stelle während der Prüfung behebt, kann die Finanzkontrolle auf die Mitteilung der Beanstandung verzichten. *
2 Bei Prüfungen von Jahresberichten mit Jahresrechnung, die dem Grossen Rat eingereicht werden, teilt sie die Prüfungsergebnisse zusätzlich der für den Aufgabenbereich zuständigen Kommission des Grossen Rats und dem Regierungsrat mit. *
3 Sie kann Berichte gemäss § 8 auch den ständigen Kommissionen des Grossen Rats
zustellen. *
4 Bei Sonderprüfungen gemäss § 9 erfolgt die Mitteilung nur an die geprüfte Stelle
und die auftraggebende Stelle. *
§ 14 Beanstandungen
1 Bei Mängeln, die nicht während der Prüfung behoben werden konnten, erfolgt die
Behebung in Absprache zwischen der geprüften Stelle und der Finanzkontrolle. *
2 Bei Mängeln von erheblicher Bedeutung weist die Finanzkontrolle die geprüfte
Stelle zudem an, ihr die Mängelbehebung auf dem Dienstweg mitzuteilen.
3 Erhält die Finanzkontrolle Kenntnis von Handlungen oder Unterlassungen, die
mutmasslich strafbar sind, teilt sie dies der Stelle mit, welche die unmittelbare Auf -
sicht über die geprüfte Stelle wahrnimmt. Die Finanzkontrolle ist nicht verpflichtet,
selbst Strafanzeige zu erstatten. *
§ 15 Laufende Verfahren und unerledigte Beanstandungen
1 Bei laufenden Prüfungsverfahren dürfen bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.
2 Bestreitet die geprüfte Stelle die Beanstandungen oder behebt sie die Mängel nicht
innert Frist, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat oder, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist, das Büro des Grossen Rats beziehungsweise die Justizleitung über die notwendigen Massnahmen. *
3 Ist die Finanzkontrolle mit dem Entscheid nicht einverstanden, unterbreitet sie diesen mit ihrer Stellungnahme und einem Antrag der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats.
4bis. Öffentlichkeit *
§ 15a * Öffentlichkeit
1 Die Finanzkontrolle veröffentlicht ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäss § 12
Abs. 5.
2 Sie kann weitere Prüfberichte veröffentlichen, wenn sie dies der geprüften Stelle
angekündigt hat.
3 Sie verkehrt mit den Massenmedien direkt.
5. Planung, Budgetierung und Haushaltsführung
§ 16 Haushaltsführung
1 Die Steuerung und Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den
Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und
Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2). *
2 Die Finanzkontrolle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben den
Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf des Budgets und den Jahresbericht.
3 Die Finanzkontrolle übermittelt dem Regierungsrat ihren Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf ihres Budgets und ihren Jahresbericht.
4 Der Regierungsrat leitet diese unverändert dem Grossen Rat weiter; er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
§ 17 Entgelte *
1 Die Finanzkontrolle kann für Sonderprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a und c
sowie für Beratungen im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei kostendeckende Entgelte verlangen. *
2 Für ihre Tätigkeit als Revisionsstelle gemäss § 7 Abs. 1 lit. h hat sie kostendeckende Entgelte zu verlangen. *
6. Schlussbestimmungen
§ 18 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2) SAR 612.300
Aarau, 11. Januar 2005 Präsident des Grossen Rats
LÜPOLD
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juni 2005
Inkrafttreten: 1. August 2005 3)
3) RRB vom 23. März 2005 (AGS 2005 S. 247)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.01.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 247
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-04

## § 9 {#par_9}

Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 10 Abs. 1 geändert 2018/7-04

## § 11 {#par_11}

Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 4 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 5 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 6 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 5 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1bis eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 4 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 Titel 4bis. eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 15a eingefügt 2018/7-04

## § 17 {#par_17}

Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.01.2005 01.08.2005 Erstfassung 2005 S. 247
§ 2 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 2 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 5 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 6 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. f) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. g) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. h) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 10 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 11 Abs. 6 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 12 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1bis 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 14 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 14 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
Titel 4bis. 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 15a 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 16 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 17 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 17 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 17 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
