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title: "Bebauungsplan 13: Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt"
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# Bebauungsplan 13: Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013
Bebauungsplan 13: Basel Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse /
Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt
(BP 13)
Vom 13. Februar 1941 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/100.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.1941 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.1941 30.08.1990 Erstfassung 1990
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.013
Basel
Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt
GRB vom 13. Februar 1941
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1.
2.
Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das durch die Oberwilerstrasse, den Dorenbachviadukt,
den Rümelinbach und den Bahneinschnitt der Elsass-Lothringer-Bahn 1) begrenzte Gebiet die folgenden
besonderen Bauvorschriften aufgestellt:
a) Das Gebiet ist mit je einer zusammenhängenden Häuserzeile längs der Oberwiler- und der
Schönmattstrasse zu überbauen. Die beiden Zeilen müssen übereinstimmende Flachdächer mit
einer Firsthöhe von ca. 30 cm über dem Dachvorsprung und gleicher Neigung nach beiden
Seiten und mit Abwalmung an den Zeilenenden erhalten. Die Dachvorsprünge jeder Zeile
müssen die gleiche Ausladung erhalten und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
b) Die Häuser in der Zone 5a dürfen sechs Vollgeschosse erhalten, jedoch dürfen im Erdgeschoss
nur 40 % der Grundfläche zu Wohnräumen benützt werden; in dieses Mass wird die Fläche
von Ladenlokalen in einem Eckgebäude nicht eingerechnet. Eine selbständige Wohnung für
den Abwart darf nur im Erdgeschoss eines der Häuser eingerichtet werden.
c) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2)
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/100.html
1) Jetzt: SNCF.
2) Ziff. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
