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# 011 Ehrungsreglement der Gemeinde Ruggell

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Ehrungsreglement
Vom Gemeinderat genehmigt am 14.06.2023, mit Wirkung ab 14.06.2023
Ersetzt das Reglement vom 14.06.2016.
Reglement Nr. 011 Version 05
Ehrungsreglement Seite 2 von 4
1. Grundsätzliche Bestimmungen
1.1. Gemeindegesetz
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 Best. f des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996,
LGBI. Nr. 76, hat der Gemeinderat am 14. Juni 2023 nachstehendes Reglement erlassen.
1.2. Grundsatz
Der Gemeinderat legt in diesem Reglement fest, wann und in welcher Form Ehrungen durch die
Gemeinde erfolgen.
1.3. Bezeichnungen
Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind
Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2. Personenkreis
2.1. Unterteilung
In diesem Reglement erläutert ist die Ehrung von Jubilaren, langfristigen Vereinsmitgliedern
sowie von Personen, die sich im sportlichen, sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen oder in
einem anderen Bereich durch besondere Leistungen Verdienste und Anerkennung erworben
haben.
2.2. Öffentlicher Dienst
Gemeindevorstehung, Gemeinderäte sowie Gemeindebedienstete sind von diesen
Bestimmungen ausgeschlossen. Sie erhalten einer alten Tradition folgend ein Geschenk mit
persönlicher Note. Die Höhe der Geldsumme beim Austritt aus dem Gemeinderat bzw. aus der
Gemeindevorstehung legt der Gemeinderat der vorherigen Legislaturperiode anhand eines
Beschlusses fest.
3. Ehrungen von Jubilaren
3.1. Hochzeiten
Die Gemeinde Ruggell ehrt langjährige Ehepaare bei ihrer Goldenen Hochzeit mit einer
Glückwunschkarte und mit einem Gutschein im Wert von CHF 100. Es findet kein persönlicher
Besuch durch die Gemeindevorstehungstatt.
3.2. Geburtstage
Bei Vollendung des 80./90./100. Lebensjahres erhalten die Jubilare von der Gemeinde ein
Geschenk überbracht:
80 Jahre Bei einem Besuch:
- Glückwunschkarte
- Ruggeller Dinkelkissen CHF 60.00
- Gutschein CHF 100.00
- Fotograf
- Trachten
Kein Besuch gewünscht:
- Glückwunschkarte
- Gutschein CHF 100.00
- Blumendekoration für Karte CHF 20.00
90 Jahre
100 Jahre*
Bei einem Besuch:
- Glückwunschkarte
- Bangshofkorb CHF 70.00
- Gutschein CHF 100.00
- Fotograf
- Trachten
Kein Besuch gewünscht:
- Glückwunschkarte
- Gutschein CHF 100.00
- Blumendekoration für Karte CHF 20.00
*Bei einem 100-jährigen Geburtstag findet ein spezielles Programm statt und ein spezielles
Geschenk wird überreicht.
Ehrungsreglement Seite 3 von 4
Bei Vollendung des 85./95. Lebensjahres erhalten die Jubilare eine Glückwunschkarte mit einer
Blumendekoration sowie einen Gutschein im Wert von CHF 100. Es findet kein persönlicher
Besuch durch die Gemeindevorstehung statt.
3.3. Grundsätzliches
− Die Besuche finden nicht am Wochenende oder am Abend statt.
− Das persönliche Gespräch wird gegenüber einer Festteilnahme bevorzugt.
− Der Besuch muss nicht genau am Geburtstag stattfinden.
− Ausnahmen in Einzelfällen sind jederzeit möglich.
4. Ehrungen von aktiven Vereinsmitgliedern
4.1. Vereinszugehörigkeit
Bei einer aktiven Vereinszugehörigkeit in einem Ruggeller Verein (offizielle Vereinsliste der
Gemeinde Ruggell) werden die betreffenden Mitglieder mit einem Gutschein an einem
Abendessen geehrt:
- Für 30 Jahre Vereinszugehörigkeit: Gutschein im Wert von CHF 100;
- Für 40 Jahre Vereinszugehörigkeit: Gutschein im Wert von CHF 150;
- Für 50 Jahre Vereinszugehörigkeit: Gutschein im Wert von CHF 200;
- Für 60 Jahre Vereinszugehörigkeit: Gutschein im Wert von CHF 250.
4.2. Gleichheit
Bei der Ehrung wird nicht unterschieden, ob die betreffende Person während der Aktivzeit
spezielle Funktionen inne hatte (z.B. Präsident, Dirigent, Kommandant, Sachwalter, usw.). Die
Ehrenmitgliedschaft in einem Dorfverein wird nicht als Aktivzeit angerechnet, es sei denn, das
Ehrenmitglied ist weiterhin aktives Mitglied.
4.3. Aktives Mitglied
Gezählt werden die aktiven Vereinsjahre des Mitglieds, in denen dieses regelmässig an den
Vereinsanlässen teilgenommen hat. Mitglieder, die neben dem möglichen finanziellen
Vereinsbeitrag an keinen Proben oder Trainings teilnehmen sowie den Verein auch nicht
regelmässig an den Anlässen in einer unterstützenden Form begleiten, sind keine aktiven
Mitglieder gemäss diesem Reglement.
Organisation und Einladung
Die Vereinspräsidenten werden jeweils im Herbst eines Jahres angeschrieben, um die Jubilare
ihres Vereins vom gleichen Jahr zu melden. Mit der Anmeldung bestätigen die Präsidenten,
dass die Jubilare die Kriterien gemäss diesem Reglement erfüllen. Die Gemeindekanzlei prüft
die Angaben z.B. bezüglich aktiver Mitgliedschaft nicht nach, hält sich jedoch das Recht vor, bei
Unklarheiten nachzufragen.
Die Ehrung erfolgt auf Einladung der Gemeinde zu Beginn des darauf folgenden Jahres.
Dadurch überlässt die Gemeinde allen Vereinen den Vorrang, ihre Jubilare zuerst für ihren
Verdienst zu ehren. Dies ist eine weitere Voraussetzung seitens der Gemeinde, welche in der
Anmeldung angegeben werden muss.
Auf Seite der Gemeinde werden die Gemeindevorstehung mit Vizevorsteher, die Vorsitzenden
der Sport- und Freizeitkommission sowie der Kulturkommission teilnehmen. Die Jubilare
werden gemeinsam mit Partnern sowie dem entsprechenden Vereinspräsidenten mit Partner
eingeladen.
Ehrungsreglement Seite 4 von 4
5. Ehrungen für besondere Verdienste
5.1. Sportlerehrung
Einzelsportler und Mannschaften, die herausragende sportliche Leistungen erbracht haben
sowie Funktionäre, die im sportlichen Bereich besondere Verdienste erworben haben, werden
durch die Gemeinde geehrt.
5.2. Soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verdienste
Personen, die sich durch besondere Verdienste im sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen oder
einem anderen Bereich über einen längeren Zeitraum zum Wohl und Ansehen der Gemeinde
eingesetzt oder sich durch einen ausserordentlichen, gemeinnützigen Akt besonders
hervorgetan haben, werden durch die Gemeinde geehrt.
Organisation
Die Ehrung kann erfolgen durch
- Persönliches Schreiben der Gemeindevorstehung
- Gratulationsinserate in Zeitungen und/oder in eigenen Medien;
- Mittag- oder Abendessen mit der Gemeindevorstehung,
- Empfang durch die Gemeinde mit Übergabe eines Präsents.
Die Höhe oder Art der Ehrengabe liegt im Ermessen der Gemeindevorstehung. Auf Beschluss
des Gemeinderats kann dieser Personen auch in anderer Weise öffentlich ehren.
6. Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 14.06.2023 genehmigt und tritt gleichentags in
Kraft. Es ersetzt alle früheren Ehrungsreglemente.
Ruggell, 14.06.2023
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Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
