---
title: "Verordnung über die Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft"
id: fb29d638-6a25-40df-b56f-4882b2308496
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "815.15"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/815.15/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fb29d638-6a25-40df-b56f-4882b2308496
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35020/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4f79a06fa2008535bac8a0f45af6e3569963060b37f1a9f903fb1e43b4fc0b2d
provisions: 10
---

# Verordnung über die Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll die Umsetzung der im kantonalen Klimaplan
vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft mit nicht rückzahlbaren Beiträgen unterstützt werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsberechtigte Objekte
1 Im Rahmen der gewährten Kredite können für die nachstehend aufgeführten
Massnahmen Beiträge bis zu den folgenden Sätzen und Pauschalbeträgen
gewährt werden:
a) Wasserversorgung von Alpen: 50 % der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken pro Fall;
b) Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der
Tiere durch Verbesserung des Stallklimas: 20 % der anrechenbaren
Kosten, höchstens jedoch 5000 Franken pro Landwirtschaftsbetrieb;
Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft – V 815.15
c) Kauf eines neuen Raindancers (GPS-Technologie zur Steuerung der
Bewässerungskanonen): 50 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2500 Franken pro Kanone.
2 Für die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sinngemäss die Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 1).
3 Es wird kein Beitrag ausgerichtet, wenn der Kostenvoranschlag der anrechenbaren Kosten weniger als 5000 Franken für die Massnahme nach Absatz
1 Bst. a und weniger als 2500 Franken für die Massnahmen nach Absatz 1
Bst. b und c beträgt.

## Art. 3 {#art_3}

Begünstigte
1 Für die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss die Voraussetzungen der Bundesverordnung über die
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 2).
2 Darüber hinaus müssen sich die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen für den Erwerb von Raindancern verpflichten, auf einer ihrer bewässerten Parzellen einen Bodenfeuchtesensor zu installieren, der mit dem Netzwerk «bewaesserungsnetz.ch» verbunden ist.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung
über den Finanzhaushalt des Staates für die Bearbeitung und Gewährung der
Beiträge zuständig.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Beitragsgesuche müssen in Grangeneuve mit den entsprechenden Formularen eingereicht werden, die vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen
Beilagen versehen sein müssen.
2 Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche fest.

## Art. 6 {#art_6}

Baubeginn und Erwerb
1 Vor dem Entscheid über die Gewährung des Beitrags dürfen die Bauarbeiten nicht begonnen und die Anschaffungen nicht getätigt werden, es sei denn,
Grangeneuve erteilt eine ausdrückliche Bewilligung für einen vorzeitigen
Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung. Durch diese Bewilligung entsteht kein Anspruch auf den Beitrag.
1) SR 913.1
2) SR 913.1
Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft – V 815.15

## Art. 7 {#art_7}

Kontrolle und Begleitung
1 Grangeneuve führt die notwendigen Kontrollen durch, u.a. eine Ortsbesichtigung.
2 Für die Verwaltung der Beiträge und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

## Art. 8 {#art_8}

Widerruf des Entscheids und Rückzahlung des Beitrags
1 Grangeneuve kann gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes 3) den Entscheid über die Gewährung widerrufen,
den gewährten Beitrag kürzen oder verlangen, dass der Beitrag ganz oder
teilweise zurückerstattet wird.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung
1 Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.
2 Die Finanzierung wird in den Massnahmen W.2.1, S.1.10, S.2.3, S.5.11,
A.2.1 und A.2.3 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Gültigkeit
1 Die Unterstützungsmassnahmen gelten bis spätestens am 31. Dezember
2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, d. h. 365'000 Franken für die
Wasserversorgung von Alpen, 250'000 Franken für Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der Tiere durch Verbesserung des
Stallklimas und 100'000 Franken für den Kauf eines neuen Raindancers, aufgebraucht sind.
3) SGF 616.1
Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft – V 815.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.03.2025 Erlass Grunderlass 01.04.2025 2025_014
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.03.2025 01.04.2025 2025_014
