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title: "Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes"
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# Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des
Gewässerschutzes Gebühren.
1 SR 814.01
2 SR 814.20
3 SRL Nr. 700
4 SRL Nr. 702
5 SRL Nr. 680
6 SRL Nr. 40
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1999 232
2 Nr. 705

## § 2 {#par_2}

Gebührenpflicht
1 Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen
(z.B. Beratungen und Empfehlungen im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]7 und von Artikel 50 des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG]8), wer in seinem eigenen
Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes veranlasst hat.
2 Wer im eigenen Interesse eine Überprüfung im Bereich des Umweltschutzes oder des
Gewässerschutzes verlangt, hat die Gebühr zu bezahlen. Ergibt die Überprüfung eine
Rechtsverletzung, hat derjenige die Gebühr zu bezahlen, der das Recht verletzt hat.
3 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden nicht mit Gebühren.

## § 3 {#par_3}

Bemessung
1 Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder nach einem
Gebührenrahmen.
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 50 bis
180 Franken auszugehen.
3 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Amtshandlungen
oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Zeitaufwand in Rechnung
gestellt.

## § 4 {#par_4}

Stundenansatz
1 Angebrochene Stunden werden in Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von weniger
als 30 Minuten wird der halbe Stundenansatz berechnet.

## § 5 {#par_5}

Besondere Berechnungsweise von Gebühren
1 Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festgelegt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien
an der Beurteilung der Angelegenheit.
7 SR 814.01
8 SR 814.20

## § 6 Nr. 705 3 {#par_6}

Übrige Kosten
1 Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19829 sowie die Auslagen gemäss
dem Gebührengesetz vom 14. September 199310 in Rechnung gestellt.
2 Ausserdem werden zu den Gebühren die Kosten für die Aufwendungen von Privaten,
die gemäss § 4 EGUSG11 und § 4 EGGSchG12 durch die Behörden zum Vollzug beigezogen werden, als Auslagen in Rechnung gestellt.

## § 7 {#par_7}

Rechnungsstellung
1 Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die
Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung
stellen.
2 Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der
Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt.
3 Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter
Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung. *
§ 8 * Rechtsverweise
1 Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des
Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden,
richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.
2 Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege13 Anwendung findet.
9 SRL Nr. 681. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr. 680. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 SRL Nr. 700
12 SRL Nr. 702
13 SRL Nr. 40
4 Nr. 705
2 Gebühren für Auskünfte und für die Abgabe von

## § 9 Grundlagen {#par_9}

1 Für Auskünfte im Sinn der Informationspflicht der Artikel 47 USG14 und 50 GSchG15
wird, wenn sie mit besonderem Aufwand verbunden sind, von der zuständigen Behörde
eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
2 Für die Abgabe von Grundlagen, deren Erhebung mit besonderem Aufwand verbunden
ist, wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
3 Gebühren bei Feuerungskontrollen
§ 10 * …
§ 11 * Gebühr nach Aufwand und Vignette
1 Kontrollpersonen, die durch den Betreiber oder die Betreiberin beauftragt werden, stellen für Messung und Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis 1000 kW Feuerungswärmeleistung und von Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes
Holz bis 70 kW nach Aufwand Rechnung. *
2 Sie verrechnen pro kontrollierte Feuerungsanlage zusätzlich eine Vignette. Die Vignettengebühr beträgt 35 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Betrag sind 18
Franken für allgemeinen administrativen Aufwand der Gemeinde und 17 Franken für
Verbrauchsmaterial, Qualitätssicherung, Weiterbildung und Dienstleistungen der Dienststelle Umwelt und Energie enthalten. *
3 Die Festlegung der Entschädigung der Kontrollpersonen ist Sache der Gemeinden. *
4 Für die Anordnung von Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2 EGUSG16 wird von der
zuständigen Behörde eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. *
14 SR 814.01
15 SR 814.20
16 SRL Nr. 700
Nr. 705 5
4 Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit
Schall und Laser
§ 12 * Bewilligung von Erleichterungen
1 Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben.

## § 13 {#par_13}

Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen
1 Die Gebühr der zuständigen Behörde für die Begrenzung und Überprüfung von Schalleinwirkungen und für die Überprüfung von Lasereinrichtungen wird nach Aufwand erhoben. Dies gilt bei deren Beizug auch für den Aufwand der Luzerner Polizei17. Die
Rechnung wird durch die zuständige Behörde gestellt.
5 … *
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 * …
6 Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für

## § 17 wassergefährdende Flüssigkeiten {#par_17}

Tankanlagen und Gebindelager
1 Für die Bewilligung zum Erstellen einer Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten
wird folgende Gebühr erhoben: *
a. * …
b. * Tankanlagen:
1. 450–2 000 l (Kleintanks): Fr. 220.– (jeder zusätzliche Kleintank Fr. 60.–)
2. 2 001–10 000 l: Fr. 320.–
3. * 10 001–25 000 l: Fr. 400.–
4. * 25 001–50 000 l: Fr. 500.–
5. * 50 001–100 000 l: Fr. 650.–
6. * 100 001–250 000 l: Fr. 850.–
17 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
6 Nr. 705
c. * Bei erdverlegten Tankanlagen erhöht sich die Gebühr um 50 Prozent.
d. * Gebindelager nach Aufwand
2 Die Gebühren werden je Tank und bei Mehrkammertanks je Kammer erhoben.
3 Für die Bewilligung zur Änderung einer bestehenden Anlage für wassergefährdende
Flüssigkeiten wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
§ 18 * Grosstankanlagen
1 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem
Nutzvolumen von mehr als 250 000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
§ 19 * Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Verfügungen zu ausstehenden Tankrevisionen, Gerätefunktionskontrollen, Anpassungen von Tankanlagen sowie Gesuchseingaben werden die folgenden Gebühren erhoben:
a. Erinnerung: gebührenfrei
b. Mahnung: Fr. 160.–

## § 20 c. Anordnung mit Verfügung: Fr. 270.– {#par_20}

Abnahmeprüfung bei Tankanlagen
1 Für die ordentliche Abnahme von Tankanlagen gemäss den §§ 17 und 18 wird keine
zusätzliche Gebühr erhoben.
2 Für die Wiederholung von Abnahmen und für besondere Umtriebe, die mit einer Abnahme verbunden sind, wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
§ 20a * Verarbeitung von Kontrollrapporten
1 Für die Verarbeitung von Kontrollrapporten über Tankanlagen und apparative Leckschutzeinrichtungen stellt das durchführende Unternehmen je nach Aufwand eine Gebühr von 3 bis 30 Franken in Rechnung. Die vereinnahmten Gebühren sind periodisch
dem Kanton beziehungsweise der mit der Verarbeitung beauftragten Organisation zu
überweisen.
Nr. 705 7
7 Gebühren für die Überwachung von
Kläranlagen *
§ 21 *
1 Für die periodische Kontrolle der Reinigungswirkung, der Zulaufbelastung und der
Eigenkontrolle von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen sowie für die Abnahmemessungen von Kleinkläranlagen durch die Dienststelle Umwelt und Energie werden
nach der Art und der Menge der durchgeführten Analysen und nach dem übrigen Aufwand die folgenden Gebühren erhoben:
a. * Analysen: Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach § 12
Absatz 4 der kantonalen Lebensmittelverordnung (KLMV) vom 5. Dezember
1995.18
1. * …
2. * …
3. * …
4. * …
5. * …
6. * …
7. * …
b. übriger Aufwand:
1. * …
2. Probenahmegerät (Miete, Installation, Reinigung) pro Probe oder Woche
Fr. 200.–
3. * Fahrpauschale (pro Anlage und Tag) Fr. 50.–
4. * Fachprüfung (Datenplausibilisierung, -prüfung und Beratung; pro Stunde)
Fr. 160.–
8 Gebühren für die Genehmigung des generellen

## § 22 Entwässerungsplans {#par_22}

1 Für die Genehmigung eines generellen Entwässerungsplans (GEP) einer Gemeinde
werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben:
GEP Grundgebühr zusätzlich
1–99 ha Fr. 750.– Fr. 32.50 pro ha
100–299 ha Fr. 3 250.– Fr. 7.50 pro ha
mehr als 299 ha Fr. 5 050.– Fr. 1.50 pro ha
18 SRL Nr. 843
8 Nr. 705
2 Für die Genehmigung eines GEP einer Region werden entsprechend der entwässerten
Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben:
GEP Grundgebühr zusätzlich
1–299 ha Fr. 750.– Fr. 7.50 pro ha
mehr als 299 ha Fr. 2 550.– Fr. 1.50 pro ha
3 Für die Genehmigung der Änderung eines genehmigten GEP wird eine Gebühr nach
Aufwand erhoben.
9 Gebühren im Zusammenhang mit
Materialentnahmen und Auffüllungen
§ 23 * Materialentnahmen
1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Entnahme von Kies, Sand und anderem Material
wird nach Aufwand erhoben.
§ 24 * Deponien, Auffüllungen
1 Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben einer Deponie oder zum
Auffüllen einer Materialentnahmestelle sowie die entsprechenden Kontrollen wird nach
Aufwand erhoben.
§ 24a * Abgabe für Ablagerungen
1 Die Abgabe für die Ablagerung von Abfällen sowie unverschmutztem Aushub- und
Ausbruchmaterial gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von
Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 201519 beträgt pro Tonne:
a. 70 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.2 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs B; der Umrechnungsfaktor von Kubikmeter lose zu Tonne beträgt 1,5,
b. 35 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.1 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs A; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6,
c. 35 Rappen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang
3.1 der VVEA in Materialentnahmestellen; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6.
19 SR 814.600
Nr. 705 9
10 Gebühren im Zusammenhang mit dem
Katastrophenschutz
10.1 Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse

## § 25 {#par_25}

Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen
1 Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen
Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
10.2 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

## § 26 {#par_26}

Ölwehrstützpunkte
1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von
a. Angehörigen der Ölwehr
1. pro Person und Stunde: Fr. 100.–
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person:
Fr. 70.–
b. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr
1. Ölschadenfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.–
2. Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde:
Fr. 100.– bis Fr. 160.–
3. Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag: Fr. 12.– (ab drittem Tag, pro
Meter und Tag Fr. 4.–)
4. Pumpen und Aggregate, pro Stunde: Fr. 60.–
5. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.–
6. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.–
7. Ölschadenanhänger, pro Stunde: Fr. 60.–
c. Personenwagen, pro Kilometer Fr. –.70
2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt
die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *
3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

## § 27 {#par_27}

Chemie- und Strahlenwehr
1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von
a. * Chemie- und Strahlenwehrleuten,
1. pro Person und Stunde: Fr. 140.–
10 Nr. 705
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person: Fr. 70.–
b. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal):
1. Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.–
2. Tanklöschfahrzeug, pro Stunde: Fr. 180.–
3. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.–
4. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.–
5. Personenwagen, pro Kilometer: Fr. –.70
6. Chemiepumpen, pro Stunde: Fr. 120.–
7. Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde: Fr. 150.–
8. Wärmebildkamera, pauschal: Fr. 50.–
2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt
die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *
3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strahlenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

## § 28 {#par_28}

Instandstellung
1 Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der
Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben.

## § 29 {#par_29}

Auslagen
1 Als Auslagen werden erhoben
a. die Vergütung sowie Spesenersatz für die Fachberaterinnen und -berater für die
Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach dem SIA-Zeittarif (Honorar Kat. B Mittelwert); für jede angebrochene Einsatzstunde zusätzlich zu § 4 dieser Verordnung
20 Franken Ausbildungskosten,
b. die finanziellen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.;
dazu kommt ein Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der Unkosten für die Beschaffung, Lagerung und ständige Kontrolle des Verbrauchsmaterials,
c. die finanziellen Aufwendungen für Materialersatz infolge Beschädigung (chemische oder mechanische Einwirkungen während des Einsatzes auf Vollschutzanzüge, Leichtschutzanzüge, Atemschutzanzüge, Pumpen und Schläuche usw.),
d. die Vergütung für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten
Dritter; die Entschädigung für Personenwagen Dritter beträgt Fr. –.70/km,
e. die finanziellen Aufwendungen für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Öl-, Chemie- und Strahlenwehrleute gemäss Anordnung des Einsatzleiters
oder der Einsatzleiterin.

## § 30 Nr. 705 11 {#par_30}

Rechnungsstellung
1 Nach jedem Einsatz stellen die Stützpunkte der ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr), die Fachberaterinnen und -berater sowie zugezogene Dritte der
Dienststelle Umwelt und Energie nach deren Weisungen Rechnung für die Kosten des
Einsatzes. *
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Verursacherinnen und den Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren in Rechnung. *
3 Sie vergütet den Stützpunkten der ABC-Wehren, den Fachberaterinnen und -beratern
sowie Dritten die Aufwendungen. *
4 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3
im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren. *
§ 31 * Kostenerlass
1 In besondern Fällen kann die Dienststelle Umwelt und Energie auf Gesuch hin den
Verursacherinnen und Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren ganz
oder teilweise, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5000 Franken, erlassen. Zuständig für weiter gehende Kostenerlasse ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. *
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 32 {#par_32}

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht
abgeschlossen sind, anwendbar.

## § 33 {#par_33}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 16. Juni 199820 wird aufgehoben.

## § 34 {#par_34}

Änderung der Energieverordnung21

## § 35 {#par_35}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
20 G 1998 157 (SRL Nr. 705)
21 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
12 Nr. 705
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 06.07.1999 01.08.1999 Erstfassung G 1999 232
Ingress 10.06.2003 01.07.2003 geändert G 2003 231
Ingress 17.02.2017 01.03.2017 geändert G 2017-045
§ 7 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 10 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 11 08.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 242
§ 11 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 11 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 11 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 11 Abs. 4 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 12 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
Titel 5 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 14 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 15 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 16 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 17 Abs. 1 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 17 Abs. 1, a. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 3. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 4. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 5. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 6. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, c. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, d. 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 18 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 19 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 20a 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
Titel 7 03.07.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 182
§ 21 03.07.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 182
§ 21 Abs. 1, a. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 1. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 2. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 3. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 4. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 5. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 6. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 7. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 1. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 3. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 4. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 23 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
§ 24 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
§ 24a 17.02.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-045
§ 26 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 27 Abs. 1, a. 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 27 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 30 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 2 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 3 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 4 09.01.2018 01.02.2018 eingefügt G 2018-006
§ 31 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 31 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
Nr. 705 13
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung G 1999 232
10.06.2003 01.07.2003 Ingress geändert G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 Titel 5 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 14 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 15 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 16 aufgehoben G 2003 231
16.12.2003 01.01.2004 § 12 geändert G 2003 437
16.12.2003 01.01.2004 § 23 geändert G 2003 437
16.12.2003 01.01.2004 § 24 geändert G 2003 437
23.03.2004 01.04.2004 § 8 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 26 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 27 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 31 geändert G 2004 166
08.09.2006 01.01.2007 § 11 geändert G 2006 242
11.12.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 geändert G 2007 445
24.11.2009 01.01.2010 § 17 Abs. 1 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 18 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 19 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 20a geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 27 Abs. 1, a. geändert G 2009 414
03.07.2012 01.01.2013 Titel 7 eingefügt G 2012 182
03.07.2012 01.01.2013 § 21 eingefügt G 2012 182
17.02.2017 01.03.2017 Ingress geändert G 2017-045
17.02.2017 01.03.2017 § 24a eingefügt G 2017-045
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 2 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 3 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 1 geändert G 2018-006
10.12.2024 01.01.2025 § 10 aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 4 eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, a. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 3. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 4. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 5. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 6. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, c. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 1. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 2. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 3. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 4. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 5. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 6. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 7. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 1. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 3. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 4. geändert G 2024-095
