---
title: "Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung"
id: fb330f1a-2b99-4610-bf2c-d7c5db5b5e87
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "852.61"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/852.61/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fb330f1a-2b99-4610-bf2c-d7c5db5b5e87
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2547/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 62361d551f121259d32fb2fa1a342ad50f703674753ba872d8938575bdb83b9e
provisions: 27
---

# Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

## Art. 1 I. Anerkennung als Leistungserbringer (I.) {#art_1}

Definition als Leistungserbringer
1 Als Wohnheime gelten Einrichtungen für kollektives Wohnen, die wenigstens 12 Wohnplätze für Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG anbieten.
2 Als Werkstätten gelten Tagesstrukturen mit Lohnbeschäftigung, die sich
vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Beschäftigung anbieten.
3 Als Tagesstätten gelten Tagesstrukturen ohne Lohnbeschäftigung, die sich
vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Betreuung anbieten.
1) Behindertenfinanzierungsgesetz, BeFiG (bGS 852.6)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1451 / 14.01.2022 1
852.61 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 {#art_2}

Anerkennungsverfahren
1 Gesuche um Anerkennung sind mit den erforderlichen Unterlagen zum
Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 BeFiG beim Amt für Soziales
einzureichen. Das Amt für Soziales kann zusätzliche Unterlagen einverlangen.
2 Verfügungen über die Anerkennung werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die
Veröffentlichung wird den beschwerdeberechtigten Organisationen2) angezeigt.

## Art. 3 {#art_3}

Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der anerkannten Leistungserbringer.
2 Das Verzeichnis umfasst folgende Angaben:
a) die Namen und die Adressen der Institution und der Trägerschaft;
b) die Namen der Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der
Geschäftsleitung;
c) die Art des Leistungsangebots und die Zahl der angebotenen Plätze.

## Art. 4 {#art_4}

Interkantonale Wirkung
1 Die Anerkennung nach Art. 4 BeFiG gilt gleichzeitig als Anerkennung nach
der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen3).

## Art. 5 {#art_5}

Änderung der Verhältnisse
1 Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, das Amt für Soziales frühzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu orientieren.
2) Vgl. Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der
Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.261)
3) IVSE (bGS 852.5)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.61

## Art. 6 II. Beitragsbemessung (II.) {#art_6}

Bemessungsgrundlagen
1 Die Beitragspauschalen werden nach der Einstufung des individuellen
Betreuungsbedarfs und dem anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit festgelegt.
2 Die Verrechnungseinheiten werden in der Leistungsvereinbarung definiert.

## Art. 7 {#art_7}

Individueller Betreuungsbedarf
1 Der individuelle Betreuungsbedarf ist nach dem IBB-Einstufungssystem der
SODK Ost+ZH zu erheben. Das Departement Gesundheit und Soziales
kann Richtlinien erlassen.
2 Die Leistungserbringer erheben den individuellen Betreuungsbedarf in der
Regel jährlich und für jedes Leistungsangebot separat.
3 Die Einstufung kann jederzeit überprüft werden.

## Art. 8 {#art_8}

Anrechenbarer Nettoaufwand
1 Der anrechenbare Nettoaufwand wird nach den Bestimmungen der IVSE4)
ermittelt.

## Art. 9 III. Höchstansätze (III.) {#art_9}

Wohnheime
1 In Wohnheimen können für den Betreuungsaufwand pro Person höchstens
angerechnet werden:
IBB-Einstufung Fr./Tag Fr./Monat
0 54.– 1'620.–
1 108.– 3'240.–
2 180.– 5'400.–
3 252.– 7'560.–
4) Vgl. Art. 20 f. IVSE (bGS 852.5)
852.61 Ausserrhodische Gesetzessammlung
IBB-Einstufung Fr./Tag Fr./Monat
4 306.– 9'180.–
2 Als Objektaufwand können höchstens Fr. 130.– pro Person und Tag angerechnet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Werkstätten
1 In Werkstätten können als Nettoaufwand pro Person höchstens angerechnet werden:
a) pro Tag Fr. 114.–;
b) pro Monat Fr. 2'470.–.

## Art. 11 {#art_11}

Tagesstätten
1 In Tagesstätten können als Betreuungsaufwand pro Person höchstens
angerechnet werden:
IBB-Einstufung Fr./Tag Fr./Monat
0 21.– 455.–
1 63.– 1'365.–
2 105.– 2'275.–
3 147.– 3'185.–
4 189.– 4'095.–
2 Als Objektaufwand können höchstens Fr. 81.– pro Person und Tag angerechnet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Überschreitung der Höchstansätze
1 Das Amt für Soziales kann eine Überschreitung der Höchstansätze bewilligen, wenn wegen chronischer Selbst- oder Fremdgefährdung eine Intensivbetreuung erforderlich ist und eine anderweitige Unterbringung ausser
Betracht fällt.
2 Die Höhe der Leistungsabgeltung ist vorgängig zu vereinbaren.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.61

## Art. 13 IV. Betriebs- und Rechnungsführung (IV.) {#art_13}

Rechnungslegung und Kostenrechnung
1 Die anerkannten Leistungserbringer sind zur Rechnungslegung gemäss
branchenüblichen Standards verpflichtet.
2 Sie führen eine Kostenrechnung nach den Richtlinien des Vorstands der
Vereinbarungskonferenz IVSE5).
3 Werkstätten haben mit einer Deckungsbeitragsrechnung nachzuweisen,
dass der auf die Produktion entfallende Personal- und Materialaufwand
durch die selbst erwirtschafteten Erträge gedeckt wird.
4 Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere. Das Amt für Soziales
kann darin bestimmte Regelwerke oder Teile davon für verbindlich erklären.

## Art. 14 {#art_14}

Verpflegung, Betreuung über Mittag
1 In Werkstätten und in Tagesstätten sind den Leistungsnutzenden die
Kostenanteile für die Verpflegung und die Betreuung über Mittag in Rechnung zu stellen. Bei Leistungsnutzenden aus Wohnheimen gehen die
Kostenanteile zu Lasten des Wohnheims.
2 Der Kostenanteil für die Verpflegung entspricht den Ansätzen für Naturalbezüge gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung6).
3 Der Kostenanteil für die Betreuung über Mittag richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und Art. 16 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung7).

## Art. 15 {#art_15}

Äufnung von Schwankungsreserven
1 Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer nach Leistungsbereich differenzierten Schwankungsreserve zuzuweisen.
2 Die maximal zulässige Äufnung der Schwankungsreserven beträgt:
a) für Wohnheime: 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands;
5) Vgl. Art. 21 Abs. 3 IVSE (bGS 852.5)
6) AHVV (SR 831.101)
7) bGS 832.311
852.61 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) für Werkstätten: im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 13 Abs.
3, mindestens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands;
c) für Tagesstätten: 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands.
3 Überschüsse, welche die maximal zulässige Äufnung übersteigen, sind
dem Kanton zurückzuerstatten. Sie werden mit künftigen Beiträgen verrechnet.

## Art. 16 {#art_16}

Verwendung der Schwankungsreserven
1 Die Schwankungsreserven sind zweckgebunden zur Deckung von Defiziten im jeweiligen Leistungsbereich zu verwenden.
2 Das Amt für Soziales kann die ganze oder teilweise Übertragung einer
Schwankungsreserve auf einen anderen Leistungsbereich bewilligen.

## Art. 17 {#art_17}

Richtlinien
1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien zur Betriebs-
und Rechnungsführung erlassen.
2. Abschnitt: Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes

## Art. 18 (2.) {#art_18}

Anerkennung von Integrationsarbeitsplätzen
1 Ausbildungs- und Arbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes
werden als Integrationsarbeitsplätze anerkannt, wenn sie geeignet sind, die
berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und wenn
die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Arbeitsplätze in Werkstätten.
2 Die Anerkennung erfolgt durch den Abschluss einer befristeten Leistungsvereinbarung. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt vier
Jahre.

## Art. 19 {#art_19}

Beiträge an Integrationsarbeitsplätze
1 Die Beiträge an Integrationsarbeitsplätze werden dem Betrieb quartalsweise in Form einer Leistungspauschale je betreute Person ausgerichtet.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.61
2 Die Höhe der Leistungspauschale bemisst sich nach dem im Einzelfall ermittelten Unterstützungsbedarf.
3 Der beitragsberechtigte Betrieb reicht den Ausweis über die erbrachten
Leistungen quartalsweise der zuständigen Stelle ein. Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzug und Aufsicht
1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine geeignete öffentliche
oder private Stelle mit dem Vollzug der Aufgaben nach Art. 18 und 19 beauftragen.
2 Der beauftragten Stelle stehen im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die
aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach Art. 22 BeFiG zu.
3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen (3.)

## Art. 21 {#art_21}

Beiträge an Organisationen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet im Rahmen seiner
Finanzkompetenzen über Gesuche um Beiträge nach Art. 17 BeFiG.
2 Die Beiträge werden auf der Grundlage einer befristeten Leistungsvereinbarung ausgerichtet. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt
vier Jahre.

## Art. 22 {#art_22}

Individuelle Unterstützungshilfe
1 Menschen mit Behinderung können individuelle Unterstützungshilfe für die
selbständige Alltagsbewältigung beantragen, wenn sie:
a) volljährig und noch nicht im AHV-Alter sind;
b) eine ganze IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invaliden-,
Unfall- oder Militärversicherung erhalten;
c) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Appenzell Ausserrhoden haben.
2 Die individuelle Unterstützungshilfe wird nach Massgabe des anerkannten
Assistenzbudgets als monatliche Pauschale ausgerichtet.
852.61 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 23 {#art_23}

Assistenzbudget
1 Das Assistenzbudget bemisst sich nach dem behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen:
a) alltägliche Lebensverrichtungen;
b) Haushaltsführung;
c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d) Erziehung und Kinderbetreuung;
e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f) berufliche Aus- und Weiterbildung;
g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h) Überwachung während des Tages;
i) Nachtdienst.
2 Der Unterstützungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren erhoben. Das Amt für Soziales kann eine externe Fachstelle für die Erhebung
beiziehen.
3 Den zuständigen Stellen ist der Zutritt für die notwendigen Abklärungen zu
gewähren.
4 Wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind unverzüglich dem Amt
für Soziales zu melden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.)

## Art. 24 {#art_24}

Vollzugszuständigkeit
1 Der Vollzug steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und
Soziales.
2 Soweit keine besondere Regelung besteht, ist das Amt für Soziales zuständige Vollzugsbehörde.

## Art. 25 {#art_25}

Kantonale Angebotsplanung
1 Das Departement Gesundheit und Soziales unterbreitet dem Regierungsrat
alle vier Jahre eine kantonale Angebotsplanung mit Planungsbericht.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.61
2 Die kantonale Angebotsplanung zeigt den Bedarf an Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für die Planungsperiode sowie den aktuellen Stand
des Leistungsangebots.
3 Der Planungsbericht gibt Auskunft über die Ziele und die langfristige Entwicklung der kantonalen Angebotsplanung.

## Art. 26 {#art_26}

Schlichtungsstelle
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle dient der einvernehmlichen Lösung von Streitigkeiten aller Art zwischen Menschen mit Behinderung und
Leistungserbringern im Kanton.
2 Die Schlichtungsstelle klärt auf Ersuchen hin den Sachverhalt ab, versucht
zwischen den Beteiligten zu vermitteln und gibt ihnen Empfehlungen. Sie
hält das Ergebnis ihrer Bemühungen schriftlich fest.
3 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist vertraulich und kostenlos. Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4 Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet nach Anhörung der
betroffenen Interessenkreise eine geeignete Organisation als Schlichtungsstelle. Der Leistungsauftrag der Schlichtungsstelle wird jeweils für eine Dauer von maximal vier Jahren vergeben.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsbestimmung
1 Gesuche um Anerkennung als Leistungserbringer mit Wirkung ab dem
1. Januar 2025 sind bis spätestens 31. Dezember 2023 mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für Soziales einzureichen.
