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title: "Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Sonntag wird als Tag der öffentlichen Ruhe erklärt.
2 Die in der Diözese gebotenen Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-,
den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten,
welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.
2 Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbeiteten
und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Gemeindepräsident ist befugt, an Sonn- und Feiertagen gewisse
Arbeiten, deren Dringlichkeit oder Notwendigkeit gehörig erwiesen ist, ausnahmsweise zu gestatten, namentlich für das Einbringen und die Erhaltung
von leicht verderblicher Ernte und in Fällen höherer Gewalt.
2 Ausgenommen im Falle höherer Gewalt darf während des Vormittaggottesdienstes keine Arbeit gestattet werden.
3 Während des Vormittaggottesdienstes ist überdies verboten alles Tun und
Lassen, das den Gottesdienst stören könnte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
822.2
Art. 4 *
1 Der Polizeidienst an Sonn- und Feiertagen wird durch die Gemeinde ausgeübt.
Art. 5 *
1 Übertretungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer durch das Polizeigericht gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege ausgesprochenen Busse geahndet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gemeindepräsidenten, welche wissentlich vernachlässigen, für die Beobachtung des gegenwärtigen Gesetzes zu sorgen, welche missbräuchliche
Bewilligungen erteilen, oder die sich systematisch begründeten Bewilligungen widersetzen, verfallen in eine Busse von 50 bis 1'000 Franken. Diese
Busse wird vom Staatsrate verfügt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Wenn ein Gemeindepräsident zweimal gebüsst worden ist, hat ihm der
Staatsrat die ihm auf Grund des Artikels 3 dieses Gesetzes zustehende Befugnis für die Dauer der laufenden Verwaltungsperiode zu entziehen.
2 Diese Befugnis geht auf den Staatsrat über, welcher sie einer oder mehreren Personen übertragen kann. Diese Personen sind von diesem Zeitpunkt
an beauftragt, die Arbeitsbewilligung zu erteilen, unter Vorbehalt des Artikels
6.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das Gesetz betreffend die Ruhe der Sonn- und Festtage vom 30. November 1882, dasjenige vom 22. Mai 1901, das einige Bestimmungen des Gesetzes vom 30. November 1882 abändert, und der Staatsratsbeschluss vom
11. Februar 1919, welcher die kirchlichen Festtage im Kanton bestimmt, sind
widerrufen.
822.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.07.1936 12.03.1938 Erlass Erstfassung RO/AGS 1938 f 15 | d 15
23.11.1995 01.05.1996 Art. 4 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d 76
23.11.1995 01.05.1996 Art. 5 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d 76
13.09.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
822.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.07.1936 12.03.1938 Erstfassung RO/AGS 1938 f 15 | d 15
Art. 4 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d 76
Art. 5 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d 76
Art. 5 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 52/2012
