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title: "Reglement der Oberamtmännerkonferenz über ihre Organisation"
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# Reglement der Oberamtmännerkonferenz über ihre Organisation

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Der Oberamtmännerkonferenz gehören alle Oberamtspersonen des Kantons
Freiburg an.
2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in der Gesetzgebung übertragen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Die Oberamtmännerkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder
einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten können für die ganze Legislaturperiode oder für
ein Jahr ausgeübt werden; die Oberamtmännerkonferenz entscheidet zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode darüber.
3 Beschliesst die Oberamtmännerkonferenz, die Funktionen der Präsidentin
oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten auf
ein Jahr zu beschränken, so einigen sich die Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode über den Turnus des Präsidiums und des Vizepräsidiums.
4 Das Sekretariat der Oberamtmännerkonferenz wird von ihrer juristischen
Beraterin oder ihrem juristischen Berater geführt.

## Art. 3 Oberamtmännerkonferenz, Organisation – R 122.3.111 {#art_3}

Sitzungen
1 Die Oberamtmännerkonferenz tritt grundsätzlich einmal monatlich nach einem vorgängig festgelegten Turnus in einem der Bezirke zusammen. Der Sitzungskalender (Tag und Ort) wird grundsätzlich am Jahresende für das kommende Jahr festgelegt.
2 Je nach den zu behandelnden Geschäften können auch ausserordentliche
Sitzungen stattfinden.
3 Die Einladung zu den Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz wird jeder
Oberamtsperson zusammen mit der Traktandenliste und den allfälligen Beilagen per E-Mail zugestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Protokoll
1 Über die Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll fasst grundsätzlich die wichtigen Aspekte der Diskussionen
und Beschlüsse zusammen.
3 Das Protokoll wird von der juristischen Beraterin oder vom juristischer Berater der Oberamtmännerkonferenz geführt. Es wird allen Mitgliedern der
Oberamtmännerkonferenz zur späteren Genehmigung zur Verfügung gestellt.
4 Die Oberamtmännerkonferenz behandelt Änderungsvorschläge und genehmigt das Protokoll.
5 Das Protokoll wird den Vizeoberamtspersonen zur Kenntnisnahme übermittelt. In Anwendung von Artikel 29 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten 1) ist es
hingegen nicht öffentlich zugänglich.
2 Sitzungen

## Art. 5 {#art_5}

Traktandenliste
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die juristische Beraterin oder der juristische Berater der Oberamtmännerkonferenz erstellen die Traktandenliste
der Sitzungen aufgrund der angekündigten Geschäfte.
2 Die Traktandenliste wird den Oberamtspersonen zusammen mit der Einladung zugestellt.
3 Die Oberamtmännerkonferenz kann mit Zustimmung aller an der Sitzung
anwesenden Mitglieder auf Geschäfte eintreten, die nicht auf der Traktandenliste stehen.
1) SGF 17.5

## Art. 6 Oberamtmännerkonferenz, Organisation – R 122.3.111 {#art_6}

Geheime Beratung
1 Die Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz finden unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt; in der Traktandenliste vorgesehene Treffen bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Leitung der Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz. Wenn sie oder er abwesend ist oder in den Ausstand tritt, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Leitung.

## Art. 8 {#art_8}

Beratungen
1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit bevorzugt die Oberamtmännerkonferenz die Absprache.
2 Ist ein Beschluss notwendig, wird dieser mit Mehrheitsentscheid gefällt.
3 Vertretung

## Art. 9 {#art_9}

Unterschrift
1 Geschäfte der Oberamtmännerkonferenz werden entweder von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten und/oder ihrer juristischen Beraterin oder ihrem juristischen Berater oder von der oder den Oberamtspersonen unterzeichnet, die für das Geschäft zuständig ist oder sind.

## Art. 10 {#art_10}

Mitwirkung in Arbeitsgruppen
1 Die Oberamtspersonen einigen sich grundsätzlich in der Sitzung über ihre
Mitwirkung in den verschiedenen Arbeitsgruppen und weiteren Projektorganisationen, zu denen eine Vertretung der Oberamtmännerkonferenz eingeladen wurde.
2 Die Oberamtspersonen können die Mitwirkung anderer Vertreterinnen und
Vertreter der Oberämter vorschlagen (Vizeoberamtsperson und/oder weitere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
4 Konferenz der Vizeoberamtspersonen

## Art. 11 {#art_11}

Allgemeines
1 Der Konferenz der Vizeoberamtspersonen gehören alle Vizeoberamtspersonen des Kantons Freiburg an.
2 Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten aus ihrer Mitte. Im Übrigen organisiert sie sich selbst.

## Art. 12 Oberamtmännerkonferenz, Organisation – R 122.3.111 {#art_12}

Zuständigkeiten
1 Die Aufträge und Zuständigkeiten der Konferenz der Vizeoberamtspersonen
werden von der Oberamtmännerkonferenz festgelegt.
2 Im Übrigen erfolgen der Austausch, die Koordination und die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder hauptsächlich für rein administrative Aufgaben.
Oberamtmännerkonferenz, Organisation – R 122.3.111
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2019 Erlass Grunderlass 01.11.2019 2020_014
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.10.2019 01.11.2019 2020_014
