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title: "Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege"
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# Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

## Art. 1 {#art_1}

Treu und Glauben
1 Die Behörde und die Parteien haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Das Gemeinwesen wird grundsätzlich durch die Zusicherungen und
Auskünfte verpflichtet, welche durch eine zuständige Behörde in einer
konkreten Angelegenheit erteilt wurden, unter den Voraussetzungen,
dass
1. für den Empfänger nicht ohne weiteres ihre Unrichtigkeit erkennbar war oder der Empfänger die richtige Auslegung selber nicht
ohne weiteres erkennen konnte,
2. der Empfänger im Vertrauen darauf Veranstaltungen getroffen
hat, welche er nicht ohne wesentlichen Verlust zu erleiden aufheben kann und
3. die Gesetzgebung in der Zwischenzeit nicht geändert hat.
3 Steht dem Vertrauensschutz gemäss Abs. 2 ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, hat das Gemeinwesen eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
Art. 11 Sorgfalt
1 Die Behörde prüft und regelt die Angelegenheiten sorgfältig und ohne
Verzug.
2 Sie vermeidet überspitzten Formalismus.
2 Parteien und Parteivertreter
Art. 12 * Parteistellung
1 Als Parteien gelten:
1. Personen, deren Rechte oder Pflichten durch den Entscheid oder
Realakt berührt werden;
2. andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen die Gesetzgebung ein Rechtsmittel gegen den Entscheid einräumt;
3. Behörden, deren Entscheid angefochten wird.
Art. 13 Verfahrensfähigkeit
1 Die Parteien können in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn
ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.
2 Ist eine Partei unfähig, das Verfahren gehörig zu führen, kann die Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Bestellung eines
Rechtsbeistandes verlangen.
Art. 14 Beiladung
1 Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder des Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.
2 Der Beigeladene nimmt Parteistellung ein, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden.
3 Die Behörde gibt den Parteien die Beiladung bekannt.
Art. 15 Parteivertretung
1. Grundsatz
1 Die Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen.
2 Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den Parteivertreter, solange
die Vollmacht nicht widerrufen wird.
3 Die Partei kann sich an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen lassen.
Art. 16 * 2. Voraussetzungen
1 Die Parteivertretung muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen; für die berufsmässige Parteivertretung vor dem Verwaltungsgericht
ist Art. 70 GerG1) anwendbar. *
2 Die Parteivertretung hat als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu
legen; legt die Parteivertretung binnen angesetzter Frist keine Vollmacht
auf, tritt die Behörde auf ihre Eingabe nicht ein.
3 Verfahrensgrundsätze
3.1 Zuständigkeit
Art. 17 Prüfung von Amtes wegen
1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob sie aufgrund der Gesetzgebung zuständig ist.
2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen
Behörden und Parteien ist ausgeschlossen.
Art. 18 Überweisung
1 Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten jener Behörde, die sie als
zuständig erachtet.
2 Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegen die in Frage kommenden Behörden einen Meinungsaustausch.
1) NG 261.1
Art. 19 Entscheid
1 Die Behörde, die sich entgegen der Bestreitung einer Partei als zuständig erachtet, entscheidet in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
2 Hält sich keine Behörde für zuständig, tritt die angerufene Behörde
durch Entscheid auf die Sache nicht ein.

## Art. 2 {#art_2}

Kompetenzkonflikte
1 Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden der Gemeinden werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
2 Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen werden durch das
Verfassungsgericht entschieden, sofern es nicht Partei ist.
3 Kompetenzkonflikte, in denen das Verfassungsgericht Partei ist, werden durch den Landrat entschieden.
3.2 Ausstand
Art. 21 * Verwaltungsverfahren
1 Im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich der
Ausstand nach den Bestimmungen des Behörden-2) beziehungsweise
des Personalgesetzes3).
Art. 21a * Gerichtsverfahren
1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht gelten für den Ausstand die Bestimmungen der Zivilprozessordnung4) sinngemäss.
2 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
1. die in der Sache zuständige Abteilung des Gerichts, wenn Mitglieder der Abteilung oder die Gerichtsschreiberin beziehungsweise
der Gerichtsschreiber betroffen sind;
2. das Kantonsgericht, wenn das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht für den Entscheid gemäss Ziffer 1 nicht mehr gehörig besetzt werden kann.
2) NG 161
3) NG 165
4) SR 272
3 Der Entscheid ist binnen 20 Tagen mit Beschwerde anfechtbar:
1. beim Obergericht, wenn das Verwaltungsgericht betroffen ist;
2. beim Verwaltungsgericht, wenn das Verfassungsgericht betroffen
ist.
3.3 Rechtshilfe
Art. 22 Grundsatz
1 Rechtshilfe wird im Rahmen der geltenden interkantonalen Vereinbarungen gewährt.
2 Das zuständige Departement sorgt für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen von Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden des
Bundes oder anderer Kantone; es ist zuständig, den Untersuchungsinstanzen des Bundes oder anderer Kantone Amtshandlungen im Kanton
zu gestatten.
3.4 Vorgehen der Behörde
Art. 23 Vorbereitung des Entscheides
1 Die Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Untersuchung
der Verwaltungsangelegenheit.
2 Kollegialbehörden können mit deren Durchführung eines ihrer Mitglieder, einen Ausschuss, eine untergeordnete Amtsstelle oder einen Beamten beauftragen.
Art. 24 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Behörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.
2 In dringenden Fällen können diese Massnahmen durch den Vorsitzenden der Kollegialbehörde oder die beauftragte Stelle getroffen werden.
3 Ist die Angelegenheit in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, setzt
die Behörde der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der
Beschwerde, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei
ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. *
4 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. *
5 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Die Behörde kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies
vorsieht. *
Art. 25 Sistierung
1 Der Vorsitzende der Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit
von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren aussetzen, namentlich wenn der Entscheid von einem andern abhängt oder
wesentlich beeinflusst werden könnte.
Art. 26 Abschreibung
1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzuges der
Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.
2 Sie kann den Parteien die Verfahrenskosten auferlegen.
Art. 27 Feststellungsentscheid
1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten
von Amtes wegen oder auf Begehren einen Feststellungsentscheid treffen.
2 Dem Begehren um eine Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
Art. 28 Öffentlichkeit
1 Die Parteiverhandlungen und Beratungen vor den Verwaltungsbehörden sind nicht öffentlich.
2 Die Öffentlichkeit kann über die Rechtsprechung informiert werden.
Die Veröffentlichung der Beschwerdeentscheide im Verwaltungsrechtspflegeverfahren hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. *
3.5 Formvorschriften
Art. 29 Form und Sprache
1 Das Verfahren ist schriftlich, soweit die Gesetzgebung keine Parteiverhandlungen vorschreibt oder gestattet.
2 Die Verfahrenssprache ist deutsch; die Behörden können Eingaben in
fremder Sprache entgegennehmen.
3 Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre
fremdsprachigen Eingaben oder Aussagen durch Sachverständige
übersetzen zu lassen.

## Art. 3 {#art_3}

Vorladungen
1 Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und wenigstens 14
Tage vor dem angesetzten Termin; in dringenden Fällen kann diese
Frist verkürzt werden.
2 Die Vorladung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;
2. Ort und Zeit des Erscheinens;
3. Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung
des Vorgeladenen;
4. Hinweis auf die Säumnisfolgen;
5. Datum und Unterschrift.
Art. 31 Zustellungen
1. im allgemeinen
1 Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen
durch die Post oder durch Boten zuzustellen; ist der Aufenthaltsort einer
Partei unbekannt oder ist die Zustellung aus anderen Gründen nicht
möglich, veranlasst die Behörde die Zustellung durch Veröffentlichung
im Amtsblatt und nach deren Ermessen auch in andern Zeitungen.
2 Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder
Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die
Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.
3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der
Behörden ein Zustellungsdomizil im Kanton zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können
durch öffentliche Mitteilung im Amtsblatt erfolgen.
Art. 32 2. Rechtmässigkeit
1 Die Zustellung gilt auch als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam,
wenn der Adressat die Annahme ausdrücklich verweigert oder eine eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt.
3.6 Fristen
Art. 33 Fristenlauf
1 Gesetzliche Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die Tatsache, woran sie geknüpft sind, eingetreten ist; behördliche Fristen laufen vom Empfang der Mitteilung an, sofern die Behörde nicht etwas
anderes bestimmt.
Art. 33a * Stillstand der Fristen
1 In Einwendungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden stehen gesetzliche oder von der Behörde nach Tagen bestimmte Fristen vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.
2 In Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie in Verwaltungsgerichtsverfahren stehen diese Fristen still:
1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern;
2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3 Der Fristenstillstand gilt nicht: *
1. beim Erlass vorsorglicher Massnahmen;
2. in Einsprache- beziehungsweise Rechtsmittelverfahren betreffend:
a) die fürsorgerische Unterbringung;
b) die Aufnahme in Schulen;
c) die Promotion und den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung;
d) das öffentliche Beschaffungswesen;
e) die bedingte Haftentlassung; oder
f) * bei Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten.
3. bei Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit
den Parteien.
Art. 34 Fristenberechnung
1 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt.
2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag oder einen arbeitsfreien Tag, endigt sie am nächstfolgenden
Werktag. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag,
Pfingstmontag, Nationalfeiertag und Stefanstag. *
Art. 35 Handeln binnen Frist
1 Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem
letzten Tag vorzunehmen.
2 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben.
3 Wird die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gerichtet,
gilt die Frist als eingehalten.
Art. 36 Erstreckung
1 Eine gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde oder der Vorsitzende
erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird; diese Vorschrift gilt sinngemäss
auch für die Verschiebung von Terminen. *
Art. 37 Säumnisfolgen
1 Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, kann nur die in
der Gesetzgebung vorgesehenen Folgen androhen, insbesondere dass
bei Versäumnis einer Frist oder eines Termins aufgrund der Akten entschieden wird.
2 Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.
Art. 38 Wiederherstellung
1 Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins kann erteilt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2 Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung;
sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterzug.
3.7 Rechte und Pflichten der Parteien
3.7.1 Rechtliches Gehör
Art. 39 Grundsatz
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

## Art. 4 {#art_4}

Vorgängiges Anhören
1 Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet.
2 Sie kann auf das Anhören verzichten:
1. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten
lassen;
2. wenn der Entscheid nur den Eingabesteller betrifft;
3. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;
4. vor Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im
Verzuge ist und den Parteien die Beschwerde gegen den Entscheid zusteht;
5. vor Vollstreckungsentscheiden.
Art. 41 Vernehmlassung der Gegenpartei
1 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat
die Behörde jeder Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei einmal Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
Art. 42 Beweisanerbieten
1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2 Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, kann
die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass
die Partei binnen angesetzter Frist die Kosten vorschiesst.
Art. 43 Informationsrecht
1 Die Behörde kann die Parteien über ihre Rechte und Pflichten orientieren, wenn dies nötig erscheint.
2 Sie orientiert die Parteien auf Anfrage über den Stand des hängigen
Verfahrens.
3.7.2 Akteneinsicht
Art. 44 Grundsatz
1 Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz
der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen, soweit nicht
anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung dem entgegenstehen:
1. Vernehmlassungen und Mitberichte von Behörden;
2. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anbringen;
3. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;
4. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.
2 Für die Gewährung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben, soweit es sich nicht um eine abgeschlossene Sache handelt. *
Art. 45 Ausnahmen
1 Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit
die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist:
1. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;
2. zum Schutze überwiegender privater Interessen;
3. im Interesse eines andern hängigen Verfahrens.
2 Die Akteneinsicht darf nicht verweigert werden betreffend:
1. eigenen Eingaben;
2. Protokollen über eigene Anträge und Aussagen;
3. eigenen als Beweismittel eingerichteten Urkunden;
4. eröffneten Entscheiden.
Art. 46 Massgeblichkeit geheimer Akten
1 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf
auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich
zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen.
Art. 47 Aktenherausgabe
1 Patentierten Rechtsanwälten können die Akten unter Vorbehalt von
Art. 45 Abs. 1 herausgegeben werden; wird die für die Rückgabe angesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Herausgabe künftig verweigert
werden.
2 Den Parteien können nach Möglichkeit unter Vorbehalt von Art. 45
Abs. 1 auf Gesuch hin Kopien der Akten herausgegeben werden.
3.8 Feststellung des Sachverhalts
Art. 48 Grundsatz
1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; Art. 50
bleibt vorbehalten.
Art. 49 Beweismittel
1 Die Behörde bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
1. öffentliche und private Urkunden;
2. Parteibefragung;
3. Auskünfte oder Zeugnis von Dritten;
4. Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen;
5. Augenschein;
6. Gutachten von Sachverständigen.
2 Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und
die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.

## Art. 5 {#art_5}

Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken:
1. in einem Verfahren, das sie selbst veranlasst haben;
2. in einem andern Verfahren, soweit sie selbständige Anträge stellen;
3. soweit ihnen nach der Gesetzgebung eine besondere Auskunftspflicht obliegt.
2 Die Behörde braucht auf Anträge im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 und 2
nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Art. 51 Berichte anderer Behörden
1 Die zuständige Behörde kann von andern Behörden schriftliche Berichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.
2 Die ersuchte Behörde darf keine Auskünfte erteilen, wenn
1. die angeforderten Auskünfte aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder ihrer Beschaffenheit vertraulich bleiben müssen;
2. die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung der eigenen Aufgaben
der ersuchten Behörde verunmöglichen oder stark gefährden
könnte;
3. ein öffentliches oder erhebliches privates Interesse dadurch verletzt wird oder verletzt werden könnte.
Art. 52 Zeugeneinvernahme
1 Zur Zeugeneinvernahme sind berechtigt:
1. der Gesamtregierungsrat, ein Ausschuss oder der Landammann
im Rechtsmittelverfahren;
2. das Verwaltungsgericht, ein Ausschuss oder der Vorsitzende;
3. * die andern verwaltungsrechtlichen Instanzen, ein Ausschuss oder
der Vorsitzende.
2 Der Regierungsrat kann Personen, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. *
3 … *
Art. 53 * Ergänzende Bestimmungen
1 Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Art. 150–193 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)5) Anwendung.
4 Entscheid
Art. 54 Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten
1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den
Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den
Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.
2 Der Erlass eines Entscheides setzt namentlich voraus:
1. örtliche und sachliche Zuständigkeit;
5) SR 272
2. Partei- und Verfahrensfähigkeit;
3. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;
4. * Bestehen eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid;
5. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr.
3 Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die
Behörde auf die Sache nicht ein.
Art. 55 Erlass des Entscheides
1 Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet
die Behörde in der Sache.
2 Durch den Entscheid erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien.
Art. 55a * Präsidialentscheid
1 Präsidialentscheide sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
beziehungsweise die Stellvertretung zu erlassen.
2 Präsidialentscheide sind zulässig für:
1. Verfahrensleitende Entscheide;
2. Entscheide, die in der kantonalen Gesetzgebung der oder dem
Vorsitzenden zugewiesen sind.
Art. 56 Inhalt
1 Der schriftliche Entscheid muss enthalten:
1. den Namen der Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen
überdies die Namen der urteilenden Richter sowie des Gerichtsschreibers;
2. die Namen der sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieder;
3. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
4. die Rechtsbegehren der Parteien;
5. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
6. die Begründung;
7. die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Entscheid abstützt;
8. den Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;
9. die nötigen Angaben über die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel, beziehungsweise die Angabe, dass kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zulässig ist;
10. das Datum des Entscheides;
11. die Unterschrift.
2 Die Behörde kann auf die Darstellung des Sachverhalts und auf die
Begründung verzichten:
1. wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht;
2. wenn die Parteien auf sie verzichten;
3. wenn gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden kann.
3 Handelt es sich um einen Entscheid einer oberen Instanz, kann bezüglich des Sachverhalts und der Begründung auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
Art. 57 Unterschrift
1 Unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften unterzeichnen folgende Personen den Entscheid:
1. für Kollegialbehörden: der Vorsitzende und der Schreiber;
2. bei Präsidialentscheiden: der Präsident oder sein Stellvertreter;
3. bei Einzelbehörden: der Amtsinhaber oder sein Stellvertreter;
4. für Amtsstellen: der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter;
5. für Verwaltungen von kantonalen oder kommunalen Anstalten:
der Vorsitzende und der Schreiber.
2 … *
Art. 58 Eröffnung
1. ordentliche
1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung; die Parteivertreter erhalten den Entscheid
im Doppel.
2 Einen Zwischenentscheid kann sie anwesenden Parteien an der Verhandlung mündlich eröffnen, muss ihn aber schriftlich bestätigen, wenn
eine Partei dies bis zum Schluss der Verhandlung verlangt; in diesem
Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.
3 Der Entscheid ist den Parteien in der Regel binnen 30 Tagen nach Fällung zuzustellen; das Datum der Zustellung ist auf dem Entscheid anzumerken.
Art. 59 2. durch öffentliche Mitteilung
1 Ist die Zustellung an eine Partei nicht möglich, kann der Entscheid
durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach Ermessen der Behörde
auch in andern Zeitungen eröffnet werden.
2 Diese Form der Eröffnung ist auch zulässig in einer Sache mit einer
grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

## Art. 6 {#art_6}

Mangelhafte Eröffnung
1 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
5 Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 60a * Einwendung
1. Begriff, Zulässigkeit
1 Mit der Einwendung wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, öffentlich aufzulegende Gesuche, Pläne, Projekte und dergleichen gestützt
auf die Vorbringen der einwendenden Personen zu überprüfen und in
einem erstinstanzlichen Entscheid zu behandeln.
2 Mit der Einwendung kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde verweist die
einwendenden Personen mit ihren privatrechtlichen Vorbringen an den
Zivilrichter.
3 Die Zulässigkeit der Einwendung richtet sich nach der Gesetzgebung.
Art. 60b * 2. Ergänzende Bestimmungen
1 Das Einwendungsverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen in der Spezialgesetzgebung sinngemäss nach
Art. 70, 73–75 und 79.
2 Die Einwendung ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller spätestens nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zuzustellen. *
3 Die Verwaltungsbehörde versucht in der Regel eine gütliche Einigung
herbeizuführen.
Art. 60c * Entscheide über Realakte
1 Wer durch einen Realakt in seinen Rechten und Pflichten berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat, kann verlangen, dass die handelnde Behörde:
1. die widerrechtliche Handlung unterlässt, einstellt oder widerruft;
2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erlässt einen Entscheid.
Art. 61 Einsprache
1. Begriff
1 Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Partei zu überprüfen und nochmals einen Entscheid in derselben Angelegenheit zu erlassen; die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde ist nicht beschränkt.
Art. 62 2. Zulässigkeit
1 Die Zulässigkeit der Einsprache richtet sich nach der Gesetzgebung.
Art. 63 3. Änderung des angefochtenen Entscheides
1 Die Einspracheinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten
des Einsprechers ändern.
2 Zum Nachteil des Einsprechers kann sie den angefochtenen Entscheid
ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales
Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie
ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung ein.
Art. 64 4. Ergänzende Bestimmungen
1 Das Einspracheverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen sinngemäss nach Art. 70–75 sowie Art. 79. *
2 Auf Antrag des Einsprechers hat die Behörde eine Einspracheverhandlung durchzuführen.
Art. 64a * Koordination baurechtlicher Verfahren
1. Grundsatz
1 Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, stellt eine Leitbehörde die Koordination gemäss Art. 25a RPG6) sicher.
2 Auf die Nutzungsplanung sind die Bestimmungen zur Koordination
baurechtlicher Verfahren sinngemäss anwendbar.
6) SR 700
Art. 64b * 2. Leitbehörde
1 Die Behörde, welche die Verfügung in der Hauptsache erlässt, gilt als
Leitbehörde.
2 Ist eine Verfügung des Regierungsrates erforderlich, gilt dieser als
Leitbehörde; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Die kantonale Behörde, welche für die Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügung zuständig ist, kann in der Regel nicht Leitbehörde sein.
4 Die Festlegung der Leitbehörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Die
verfügenden Behörden haben sich abzusprechen; im Streitfall legt die
für die kantonale Baukoordination zuständige Direktion die Leitbehörde
fest.
Art. 64c * 3. Auflage, Eröffnung
1 Die Leitbehörde ist insbesondere für die Sicherstellung der gemeinsamen öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen sowie für die gemeinsame Eröffnung aller Verfügungen zuständig.
2 Gelten für die koordinierte öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit unterschiedliche Fristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht
das Bundesrecht eine zwingende Frist vor, ist diese bundesrechtliche
Frist massgebend.
3 Ist eine Genehmigung durch den Kanton erforderlich, erfolgt die
gemeinsame Eröffnung der Verfügungen vor Einleitung des Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde ist ausnahmsweise für die
Eröffnung zuständig, wenn mit dem Genehmigungsentscheid weitere
koordinationsbedürftige Verfügungen zu eröffnen sind.
Art. 64d * 4. Rechtsmittel
1 Sämtliche Verfügungen, die gemeinsam eröffnet werden, sind bei der
gleichen Instanz anfechtbar; als Rechtsmittelinstanz gilt:
1. das Verwaltungsgericht, wenn eine Verfügung des Regierungsrates eröffnet wird;
2. die kantonale Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung
der erstinstanzlichen Verfügungen erforderlich ist und diese vor
dem Genehmigungsverfahren eröffnet werden;
3. der Regierungsrat in allen anderen Fällen.
2 Gelten für gemeinsam eröffnete Verfügungen unterschiedliche Beschwerdefristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht
eine zwingende Beschwerdefrist vor, ist diese bundesrechtliche Frist
massgebend.
Art. 65 Änderung oder Aufhebung von Entscheiden
1 Die Verwaltungsbehörde, welche den Entscheid getroffen hat, kann
unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aus
wichtigen Gründen jederzeit einen Entscheid von Amtes wegen ändern
oder aufheben, soweit dies besondere Vorschriften nicht ausschliessen
oder einschränken; wichtige Gründe liegen insbesondere vor:
1. wenn der Entscheid einen schweren Mangel aufweist;
2. wenn wichtige öffentliche Interessen zu wahren sind, die durch
die Behörde nicht anders wahrgenommen werden können.
2 Der Entscheid kann geändert oder aufgehoben werden, auch wenn er
in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 66 Wiedererwägungsgesuch
1 Die Partei kann der Behörde binnen 4 Monaten seit der Zustellung des
Entscheides ein Wiedererwägungsgesuch stellen; dieses ist kein
Rechtsmittel.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, ausser wenn der Gesuchsteller neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihm früher nicht zu Gebote standen oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte
oder wenn sich die Umstände in erheblichem Masse verändert haben.
Art. 67 Erläuterung
1 Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren einer Partei ihren
Rechtsspruch, wenn dieser unvollständig oder unklar ist, Widersprüche
enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.
2 Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige
Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
Art. 68 Berichtigung
1 Die Behörde kann jederzeit Fehler der Niederschrift, Rechenfehler
oder andere Unachtsamkeiten, die auf den Rechtsspruch oder den Inhalt der Begründung keinen wesentlichen Einfluss haben, berichtigen.
6 Rechtsmittelverfahren
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 69 Gegenstand der Anfechtung
1 Das Rechtsmittel ist grundsätzlich erst gegen den Endentscheid zulässig.
2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide können mit dem
gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
3 Als selbständig anfechtbare Zwischenentscheide gelten insbesondere
Entscheide über:
1. Zuständigkeit;
2. Ausstand;
3. Sistierung, Trennung oder Vereinigung von Verfahren;
4. Ablehnung von Beweisanerbieten;
5. Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten
Beiladung;
6. vorsorgliche Massnahmen;
7. Entzug der aufschiebenden Wirkung;
8. rechtliches Gehör;
9. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Art. 69a * Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen
1 Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen können mit dem
gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.
2 Heisst die angerufene Instanz das Rechtsmittel gut, weist sie die zuständige Behörde an, binnen angemessener Frist einen Entscheid zu
erlassen.
Art. 70 * Legitimation
1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:
1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
2. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und
3. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheides hat.
2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt sind ferner Personen,
Organisationen und Behörden, denen die Gesetzgebung dieses Recht
einräumt.
Art. 71 * Fristen
1 Das Rechtsmittel ist binnen 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides
einzureichen; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Gegen das Verweigern oder Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche
Massnahmen
1 Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben
unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen aufschiebende Wirkung.
2 Die Rechtsmittelinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen
oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren
oder aufheben.
3 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen
einstweilen sicherzustellen, können nötigenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sofort vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
Art. 73 Rechtsmittelschrift
1. Einreichung
1 Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und alle Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.
2 Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei erstellen.
Art. 74 2. Inhalt
1 Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:
1. genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
2. Rechtsbegehren; es ist anzugeben, welche Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt wird;
3. Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;
4. allfällige Beweisanträge;
5. Datum und Unterschrift der Partei oder des Vertreters.
2 Der angefochtene Entscheid mit Zustellkuvert, die zur Verfügung stehenden Beweisurkunden und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind
beizulegen. *
Art. 75 3. Mängel
1 Leidet die Rechtsschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich, weitschweifig oder in einer fremden Sprache
abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung,
dass auf die Sache nicht eingetreten und diese auf Kosten der betreffenden Partei vom Protokoll abgeschrieben wird.
Art. 76 * Rechtsschriftenwechsel
1. erster Schriftenwechsel
1 Wird das Rechtsmittel nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei und der Vorinstanz einzuholen.
2 Die Vernehmlassung ist binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
einzureichen.
3 Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt oder, wenn
vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird, auf höchstens 40 Tage verlängert werden.
Art. 77 * 2. zweiter Schriftenwechsel
1 Die Replik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Vernehmlassung einzureichen.
2 Die Duplik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Replik einzureichen.
3 Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt werden.
Art. 77a * 3. weitere Bestimmungen
1 Die Art. 73–75 sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Rechtsschriften sind den Parteien zuzustellen.
Art. 78 * Neuer Entscheid der Vorinstanz
1 Die Vorinstanz kann ihren Entscheid während des Rechtsmittelverfahrens weder ändern noch aufheben; zulässig bleibt die Anerkennung der
Rechtsbegehren.
2 Während des Rechtsmittelverfahrens kann die Partei in der gleichen
Sache unter Vorbehalt von Abs. 3 kein neues Verfahren einleiten.
3 Reicht die Partei während des Rechtsmittelverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 ein, hat sie die Rechtsmittelinstanz darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Rechtsmittelverfahren wird
von Amtes wegen bis zum Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens
sistiert.
Art. 79 Rückzug
1 Das Rechtsmittel kann bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz zurückgezogen werden; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
6.2 Rechtsschutz
6.2.1 Verwaltungsbeschwerde

## Art. 8 {#art_8}

Begriff
1 Die Verwaltungsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines Entscheides einer unteren Verwaltungsbehörde bei der oberen Verwaltungsbehörde. *
2 Die obere Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Art. 81 * Zulässigkeit, Zuständigkeit
1 Erstinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des
Kantons.
Art. 82 Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden.
2 Die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nicht beschränkt,
soweit in der Gesetzgebung nichts anderes bestimmt wird.
Art. 83 * …
Art. 84 * Neue Tatsachen und Anträge
1 Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue
Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.
2 Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
Art. 85 * Massgebende Verhältnisse
1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind
für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides massgebend.
Art. 86 Unvereinbarkeit
1 Wer als Verwaltungsbehörde, Mitglied oder Beamter einer Verwaltungsbehörde an einem angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, darf
für die Vorbereitung oder Antragstellung des Beschwerdeentscheides
nicht beigezogen werden.
Art. 87 Änderung des angefochtenen Entscheides
1 Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten
des Beschwerdeführers ändern.
2 Zum Nachteil des Beschwerdeführers kann sie den angefochtenen
Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den
angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vernehmlassung
ein.
6.2.2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 88 Begriff
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht. *
2 Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid
zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an
die zuständige Instanz zurückzuweisen.
Art. 89 * Zulässigkeit, Zuständigkeit
1 Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des
Kantons.

## Art. 9 {#art_9}

Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung.
Art. 91 * Neue Tatsachen und Anträge
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf
neue Beweismittel berufen.
2 Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
Art. 92 * Massgebende Verhältnisse
1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind
für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.
Art. 93 * Verhandlung
1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der
Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.
Art. 94 Änderung des angefochtenen Entscheides
1 Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen.
6.2.3 Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 95 * Begriff, Zulässigkeit
1 Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche Gesuch an das
Verwaltungsgericht, folgende Streitigkeiten zu beurteilen:
1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
2. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
3. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zwischen
Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Funktionärinnen und
Funktionären;
4. andere Streitigkeiten, für welche die Gesetzgebung die verwaltungsgerichtliche Klage vorsieht.
2 Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein anderes Rechtsmittel
vorsieht.
3 Sie ist unzulässig, sofern die Gesetzgebung eine Behörde zum Erlass
einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt.
Art. 96 * …
Art. 97 Vorverfahren
1 Der Kläger hat dem Beklagten vor der Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis zu geben; dem Beklagten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2 Wird die Benachrichtigung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 unterlassen, kann dies das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigen.
Art. 98 Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit erfolgt durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht.
2 Diese bewirkt insbesondere die Unterbrechung der Verjährung.
Art. 99 Klageschrift
1 Die Klage hat zu enthalten:
1. genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
2. Rechtsbegehren;
3. Angaben betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts;
4. Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;
5. Schriftenwechsel aus dem Vorverfahren;
6. allfällige Beweismittel und Beweisanträge;
7. Datum und Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsantwort
1 Die Rechtsantwort hat zu enthalten:
1. Rechtsbegehren;
2. allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;
3. Entgegnung auf die Ausführungen des Klägers;
4. allfällige Beweismittel und Beweisanträge;
5. allfällige Widerklage;
6. Datum und Unterschrift des Beklagten oder seines Vertreters.
Art. 101 * Widerklage
1 Die beklagte Partei kann mit einer Widerklage an die Klägerschaft Gegenansprüche stellen, die mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang
stehen.
2 Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort einzureichen.
3 Hinsichtlich der Widerklage tritt die Klägerschaft in die Stellung der beklagten Partei, und es gelten für sie die für die Rechtsantwort aufgestellten Bestimmungen.
4 Klage und Widerklage sollen in einem einzigen Verfahren erledigt werden; das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Verlangen einer Partei die Widerklage in jedem Stadium des Prozesses in ein besonderes Verfahren verweisen.
Art. 102 Neue Tatsachen
1 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen; Art. 120 bleibt vorbehalten.
Art. 103 * Verhandlung
1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der
Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.
Art. 104 Streitwert
1 Der Streitwert wird gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung bestimmt.
Art. 105 Beurteilung
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
6.2.4 Revision
Art. 106 Gründe
1 Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch
ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden ist;
eine Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise
erbracht werden.
2 Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ausserdem ihren Entscheid auf Gesuch hin in Revision:
1. wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorgebracht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind;
2. wenn sie Tatsachen, die den amtlichen Akten hätten entnommen
werden müssen, nicht berücksichtigt hat;
3. wenn sie den Entscheid unter Verletzung der Vorschriften über
den Ausstand oder das rechtliche Gehör gefällt hat.
3 Die Revision eines Entscheides kann gestützt auf die Gründe gemäss
Absatz 2 nicht mehr verlangt werden, wenn diese Gründe im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde hätten geltend gemacht werden können.
Art. 107 Zuständige Instanz
1 Über Revisionsbegehren entscheidet die Instanz, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat.
Art. 108 Revisionsgesuch
1 Das Revisionsgesuch muss insbesondere die Revisionsgründe und
die Beweismittel bezeichnen.
Art. 109 Frist
1 Das Revisionsgesuch ist binnen 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen; nach Ablauf von zehn Jahren seit
der Zustellung des Entscheides kann die Revision nur noch verlangt
werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Zustandekommen des angefochtenen Entscheides eingewirkt worden ist.

## Art. 11 {#art_11}

Entscheid
1 Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Regel
selbst über die Sache.
2 Gegen den neuen Entscheid sind die gleichen Rechtsmittel gegeben,
die gegenüber dem ersten Entscheid zur Verfügung standen.
6.2.5 Aufsichtsbeschwerde
Art. 111 * Zulässigkeit
1 Aufsichtsbeschwerde kann erhoben werden wegen:
1. Missbrauch der Amtsgewalt;
2. willkürlicher Ausübung amtlicher Befugnisse.
2 Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein Rechtsmittel vorsieht.
Art. 112 Zuständigkeit
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.
2 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied einer Kollegialbehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.
3 Aufsichtsbeschwerden gegen die oberste Verwaltungsbehörde einer
kantonalen Anstalt entscheidet der Landrat.
Art. 113 * Frist
1 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme
einzureichen; in allen anderen Fällen ist sie binnen nützlicher Frist einzureichen.
Art. 114 * Verfahren
1 Der Eingang der Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich zu bestätigen.
2 Die Aufsichtsinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem formlosen, raschen Verfahren.
3 Die Aufsichtsbeschwerde verleiht weder Parteirechte noch Anspruch
auf einen Entscheid.
Art. 114a * Erledigung
1 Die Aufsichtsinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Art der Erledigung wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
7 Kosten
7.1 Amtliche Kosten und Parteienschädigung *
Art. 115 Begriff
1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen
Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung.
Art. 116 * Weitere Bestimmungen
1 Die Erhebung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren einschliesslich des Einwendungs- und Einspracheverfahrens
richtet sich nach der Gebührengesetzgebung7). *
2 Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der
Gebührengesetzgebung. Die Festlegung der Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten8). *
7) NG 265.5
8) NG 261.2
3 Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten.
Art. 117 * Sicherstellung der Kosten
1. Kostenvorschuss
1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren ist ein Kostenvorschuss gemäss Art. 17 des Gebührengesetzes9) zu leisten.
2 Im Verwaltungsgerichts- und dem Verfassungsgerichtsverfahren hat
die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen
Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten. Die Gegenpartei
kann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet werden, wenn
dies aufgrund der Beweisanträge angezeigt erscheint.
3 Die Verfahrensleitung legt die Höhe des Kostenvorschusses fest.
Art. 118 * 2. Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die beschwerdeführende oder klagende Partei hat auf Antrag der Gegenpartei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
2. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der
Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder
Verlustscheine bestehen;
3. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
4. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.
Art. 119 * 3. Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit
1 Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit.
2 Vorsorgliche Massnahmen kann das Gericht schon vor der Leistung
der Sicherheit anordnen.
3 Werden der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder
die Klage nicht ein.
9) NG 265.5
Art. 120 * Verletzung von Verfahrensvorschriften
1 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren
oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, gehen in jedem Fall zu ihren Lasten.
Art. 121 * Tragen der amtlichen Kosten
1. Kostenpflicht der Gemeinwesen
1 Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser
bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen.
2 Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen können den Gemeinden und
anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten
auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
Art. 122 * 2. Rechtsmittelverfahren
1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde
oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat.
2 Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 123 * Parteientschädigung
1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wird unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keine Parteientschädigung zugesprochen. Im
Einwendungsverfahren haben die unterliegenden Einwenderinnen und
Einwender den obsiegenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, wenn die Einwendung offensichtlich missbräuchlich erfolgt. *
2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden
Partei zuzuerkennen.
3 Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in
der Regel die unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tragen. Das Gemeinwesen hat einen angemessenen Teil der Parteientschädigung zu tragen, wenn ihm grobe Verfahrensfehler oder offenbare
Rechtsverletzungen zur Last fallen.
4 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen.
7.2 Unentgeltliche Rechtspflege *
Art. 124 * Anspruch
1 Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn:
1. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
2. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 124a * Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
2. die Befreiung von den amtlichen Kosten;
3. die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung
des Rechtsmittelverfahrens bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei.
Art. 124b * Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin
oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3 Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das
Gesuch im summarischen Verfahren gemäss der ZPO10). Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5 Wird der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen, ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
10) SR 272
6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Art. 124c * Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
1 Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht
oder nie bestanden hat.
Art. 124d * Rechtsmittel
1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt
oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 124e * Auferlegung der Verfahrenskosten
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Verfahrenskosten wie folgt auferlegt:
1. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
2. die amtlichen Kosten gehen zulasten des Kantons;
3. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
4. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die
Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
3 Bei Rechtsmittelverfahren vor einer Gemeindebehörde tritt an Stelle
des Kantons die Gemeinde.
Art. 124f * Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
8 Vollstreckung

## Art. 12 {#art_12}

Vollstreckbarkeit
1 Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel
mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2 Die Behörde kann, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist, die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
Art. 126 Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung von Entscheiden obliegt, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
2 Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die
betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
Art. 127 Vollstreckungsarten
1. Schuldbetreibung
1 Entscheide, die eine Pflicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
begründen, werden bei Verzug des Pflichtigen nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs11) vollstreckt;
sie sind vollstreckbaren Urteilen gemäss Art. 80 dieses Bundesgesetzes
gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 128 2. Handlung, Dulden, Unterlassen
1 Ist der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dulden oder Unterlassen gerichtet, können folgende Vollstreckungsmassnahmen getroffen werden:
1. Einleitung der Strafverfolgung wegen Ungehorsams gemäss Art.
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches12);
2. Ersatzvornahme;
3. polizeiliche Hilfe.
11) SR 281.1
12) SR 311.0
Art. 129 Verfahren
1. Fristansetzung
1 Bevor die zuständige Behörde zu einem Zwangsmittel greift, ist dieses
dem Verpflichteten anzudrohen unter Einräumung einer angemessenen
Frist für die Erfüllung.
2 Bei der Ersatzvornahme oder beim Einsatz der Polizei kann auf die
Androhung und Fristansetzung verzichtet werden, sofern Gefahr im Verzug ist.

## Art. 13 {#art_13}

2. Ersatzvornahme
1 Bei der Ersatzvornahme stellt die zuständige Behörde den durch den
Entscheid angeordneten Zustand auf Kosten des Pflichtigen entweder
durch eigene Organe her oder lässt ihn durch Dritte herstellen.
2 Die mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten, die der Pflichtige zu
bezahlen hat, sind durch einen besonderen Entscheid festzusetzen.
Art. 131 3. polizeiliche Hilfe
1 Die zuständige Behörde kann bei der Polizeidirektion die erforderliche
polizeiliche Hilfe anfordern.
2 Die Polizeidirektion prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und
vollstreckbar ist.
Art. 132 Verwaltungsgerichtliche Klagen
1 Die Urteile des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 95 und folgende werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung13) vollstreckt.
Art. 133 Auswärtige Entscheide
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Vollstreckung von Entscheiden
ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die
zu einem Verhalten verpflichten.
2 Er kann die Vollstreckung versagen, wenn kein Gegenrecht gehalten
wird.
3 Vorbehalten bleiben Konkordate oder Staatsverträge.
Art. 134 * …
13) SR 272
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 135 Übergangsbestimmungen
1 Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren gelten
die bisherigen Bestimmungen.
2 Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig
sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung beendet.
3 Soweit in der Gesetzgebung als Rechtsmittel der Rekurs vorgesehen
ist, sind die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss anwendbar.
Art. 136 Änderung bestehender Verordnungen
1. Regierungsratsverordnung
1 § 6 Abs. 2, § 25, § 27 sowie §§ 94–112 der Verordnung vom 21. April
1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung)14) werden
aufgehoben.
2 Die Regierungsratsverordnung lautet neu: …
Art. 137 2. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung
über die Unfallversicherung
1 § 7 Abs. 2 der Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur
Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung15) wird aufgehoben.
2 § 7 Abs. 2 lautet neu: …
Art. 138 3. Anwaltsverordnung
1 § 5 der Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung
der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung)16) wird aufgehoben.
2 Die Anwaltsverordnung lautet neu: …
Art. 139 4. Beurkundungsverordnung
1 § 4 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung)17) wird aufgehoben.
14) NG 151.12 (heute aufgehoben)
15) NG 742.2
16) NG 267.1
17) NG 268.11
2 Die Beurkundungsverordnung lautet neu: …

## Art. 14 {#art_14}

5. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
1 § 9 und § 10 der Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1962 zum
Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft18) werden aufgehoben.
2 Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft lautet neu: …
Art. 140a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 27. Mai 2015
1. anwendbares Recht
1 Einwendungs , Einsprache- und Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem
Recht zuständigen Instanz und nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen beendet.
2 Gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide kommunaler Instanzen
nach bisherigem Recht ist Beschwerde beim Regierungsrat zu erheben.
3 Gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide kantonaler Instanzen nach
bisherigem Recht ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
4 Bei laufenden Rechtsmittelfristen gelangen Abs. 2 und 3 zur Anwendung; Beschwerden sind der zuständigen Instanz zu überweisen.
Art. 140b * 2. formelle Änderungen
1 In den Paragrafen 3, 61 und 141 wird der Begriff «Verordnung» durch
den Begriff «Gesetz» ersetzt; die unmittelbar mit der Begriffsänderung
zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
2 Die Paragrafen werden neu als Artikel bezeichnet.
3 Paragraf 2a wird zu Artikel 2.
Art. 141 Rechtskraft
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
18) NG 823.1
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes19) in Kraft und ist in
die Gesetzessammlung aufzunehmen.
19) NG 151.1 (heute aufgehoben)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1985 08.02.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 183, 489
17.04.1990 keine Angabe Art. 36 Abs. 2 geändert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 52 Abs. 1, 3. geändert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 52 Abs. 2 geändert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 57 Abs. 2 geändert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 74 Abs. 2 geändert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 78 totalrevidiert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 84 totalrevidiert A 1990, 678, 1211
17.04.1990 keine Angabe Art. 85 totalrevidiert A 1990, 678, 1211
26.03.1997 15.06.1997 Art. 34 Abs. 2 geändert A 1997, 535, 859
27.06.2001 01.01.2002 Art. 44 Abs. 2 geändert A 2001, 935, 1252
09.06.2010 01.01.2011 Art. 16 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 21 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 5 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 52 Abs. 3 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 53 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 101 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Titel 7.1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 116 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 117 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 118 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 119 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 120 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 121 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 122 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Titel 7.2 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124 totalrevidiert A 2010,1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124a eingefügt A 2010,1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124b eingefügt A 2010,1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124c eingefügt A 2010,1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124d eingefügt A 2010,1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124e eingefügt A 2010,1031, 1575
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.2010 01.01.2011 Art. 124f eingefügt A 2010,1031, 1575
21.05.2014 01.01.2015 Art. 33a eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 60a eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 60b eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 123 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
11.06.2014 01.11.2014 Art. 60c eingefügt A 2014, 1085, 1578
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 1 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 2 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 4 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 12 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 33a Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 2, 4. geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 60b Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 64 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 69a eingefügt A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 70 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 71 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 76 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 80 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 81 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 89 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 91 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 93 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 95 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 96 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 103 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 111 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 113 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 114 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 114a eingefügt A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 134 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 140a eingefügt A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 140b eingefügt A 2015, 881, 1338
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.2016 01.01.2016 Art. 77 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2016 01.01.2016 Art. 77a eingefügt A 2015, 881, 1338
29.06.2016 01.01.2017 Art. 92 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604
12.04.2017 01.08.2017 Art. 33a Abs. 3, 2., f) geändert A 2017, 593, 1263
28.02.2018 01.06.2018 Art. 64a eingefügt A 2018, 427, 981
28.02.2018 01.06.2018 Art. 64b eingefügt A 2018, 427, 981
28.02.2018 01.06.2018 Art. 64c eingefügt A 2018, 427, 981
28.02.2018 01.06.2018 Art. 64d eingefügt A 2018, 427, 981
12.02.2020 01.11.2020 Art. 116 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 123 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
29.03.2023 01.08.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 116 Abs. 2 geändert 2023-025
23.10.2024 01.01.2026 Art. 55a eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben 2025-052
26.11.2025 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 eingefügt 2026-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1985 08.02.1985 Erstfassung A 1985, 183, 489
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Ingress 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 1 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 2 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 4 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 5 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 12 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 16 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 16 Abs. 1 29.03.2023 01.08.2023 geändert 2023-025
Art. 21 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 21a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 24 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 24 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 24 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 28 Abs. 2 26.11.2025 01.08.2026 eingefügt 2026-026
Art. 33a 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 33a Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 33a Abs. 3, 2., f) 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 34 Abs. 2 26.03.1997 15.06.1997 geändert A 1997, 535, 859
Art. 36 Abs. 2 17.04.1990 keine Angabe geändert A 1990, 678, 1211
Art. 44 Abs. 2 27.06.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 935, 1252
Art. 52 Abs. 1, 3. 17.04.1990 keine Angabe geändert A 1990, 678, 1211
Art. 52 Abs. 2 17.04.1990 keine Angabe geändert A 1990, 678, 1211
Art. 52 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
Art. 53 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 54 Abs. 2, 4. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 55a 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 57 Abs. 2 17.04.1990 keine Angabe geändert A 1990, 678, 1211
Art. 57 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 60a 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 60b 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 60b Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 60c 11.06.2014 01.11.2014 eingefügt A 2014, 1085, 1578
Art. 64 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 64a 28.02.2018 01.06.2018 eingefügt A 2018, 427, 981
Art. 64b 28.02.2018 01.06.2018 eingefügt A 2018, 427, 981
Art. 64c 28.02.2018 01.06.2018 eingefügt A 2018, 427, 981
Art. 64d 28.02.2018 01.06.2018 eingefügt A 2018, 427, 981
Art. 69a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 70 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 71 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 74 Abs. 2 17.04.1990 keine Angabe geändert A 1990, 678, 1211
Art. 76 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 77 27.05.2016 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 77a 27.05.2016 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 78 17.04.1990 keine Angabe totalrevidiert A 1990, 678, 1211
Art. 80 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 81 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 83 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 84 17.04.1990 keine Angabe totalrevidiert A 1990, 678, 1211
Art. 85 17.04.1990 keine Angabe totalrevidiert A 1990, 678, 1211
Art. 88 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 89 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 91 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 92 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604
Art. 93 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 95 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 96 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 101 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 103 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 111 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 113 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 114 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 114a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Titel 7.1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 116 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 116 Abs. 1 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 116 Abs. 2 29.03.2023 01.08.2023 geändert 2023-025
Art. 117 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 118 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 119 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 120 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 121 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 122 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 123 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 123 Abs. 1 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Titel 7.2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 124 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010,1031, 1575
Art. 124a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 124b 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 124c 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 124d 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 124e 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 124f 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010,1031, 1575
Art. 134 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 140a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 140b 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
