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title: "Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge für Angebote des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe gemäss § 57 Abs. 1bis des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 20023).

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation ihres Schulsozialdienstes.
2 In der Regel erfolgt eine schulunabhängige Unterstellung.

## § 3 {#par_3}

Raumbedarf und Infrastruktur
1 Die Einwohnergemeinden stellen dem Schulsozialdienst in Zusammenarbeit
mit der Schule geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.
2 Die Diskretion und die Niederschwelligkeit müssen sichergestellt sein.

## § 4 {#par_4}

Anstellungsvoraussetzung
1 Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter ist eine anerkannte, tertiäre Grundausbildung, in der Regel in Sozialer
Arbeit.

## § 5 {#par_5}

Supervision
1 Die anstellende Behörde stellt den Zugang der Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeiter zu Supervision sicher.
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
2 645.30

## § 6 {#par_6}

Aufgaben des Schulsozialdienstes
1 Der Schulsozialdienst ist ein niederschwelliges Beratungsangebot.
2 Er orientiert sich bei seiner Tätigkeit am Kindeswohl und leistet Beiträge zur
Prävention und Früherkennung.
3 Der Schulsozialdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er berät und unterstützt:
1. die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Alltags und
von sozialen Problemen;
2. bei der Lösung von Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern
sowie innerhalb der Klassen und Schulen;
3. die Lehr- und Fachpersonen, die Schulleitungen und die Erziehungsberechtigten bei erzieherischen und sozialen Fragen.
b. Er vermittelt bei Bedarf Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und
Schüler an weitere, spezialisierte Stellen.
c. Er wirkt nach Möglichkeit in Schul- und Klassenprojekten sowie bei der
Prävention und bei der Schulentwicklung mit.
d. Er arbeitet mit den Fachpersonen und den Schulleitungen zusammen.
e. Er informiert die Schule über relevante Themen.

## § 7 {#par_7}

Beanspruchung
1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung innerhalb und ausserhalb der Unterrichtszeit.
2 Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulleitung können Schülerinnen und
Schüler zu einem Erstgespräch zuweisen.
3 Die zuweisende Person informiert in Absprache mit dem Schulsozialdienst
die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen
Schülers darüber, ausser die Information steht den Interessen des Kindeswohls entgegen.
4 Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des
Schülers.

## § 8 {#par_8}

Schweigepflicht
1 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen
und der Schulleitung.
2 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a. die betroffene Person bzw., soweit diese urteilsunfähig ist, ihre gesetzliche Vertretung zustimmt,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
3 645.30
b. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe
erforderlich ist, oder
c. ihre vorgesetzte Behörde schriftlich einwilligt.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben der Schulleitung
1 Die Schulleitung gewährleistet die Kooperation der Schule mit dem Schulsozialdienst.

## § 10 {#par_10}

Aufgaben des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es stellt den Einwohnergemeinden Empfehlungen zur Einführung und
Führung eines Schulsozialdienstes auf der Primarstufe zur Verfügung
und erteilt Auskünfte.
b. Es bietet den Einwohnergemeinden gegen die Übernahme der Vollkosten
die Möglichkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zum
Einkauf der Schulsozialarbeit beim Kanton an.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
4 645.30
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.036
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.03.2021 01.04.2021 Erstfassung GS 2021.036
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
