---
title: "Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen"
id: fb68d758-df9f-4235-ab44-65ed52b5f1ba
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "187.191"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/187.191/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fb68d758-df9f-4235-ab44-65ed52b5f1ba
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18577/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f1ed96673dc1309180c3a5399269dcc3314384b9417eeea9adec2de75328b082
provisions: 62
---

# Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Finanzhaushalt, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die Haushaltkontrolle.
2 Diese Verordnung unterstützt die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kirchlichen Bedürfnissen. Der weitsichtige und wirksame
Einsatz der Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche.

## § 3 {#par_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## § 4 {#par_4}

Einnahmen, Ausgaben
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.

## § 5 {#par_5}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

## § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#par_6}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

## § 7 {#par_7}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände
der Kirchgemeinde beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche aus.

## § 8 {#par_8}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die
aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:
1. Investitionsausgaben bis Fr. 25'000 werden der Erfolgsrechnung belastet
2. Beträge ab Fr. 100'000 sind der Investitionsrechnung zuzuweisen
3. Für Beträge zwischen Fr. 25'000 und Fr. 100'000 ist der Ertrag von einem
Steuerprozent der Kirchgemeinde massgebend
3 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bilanz abgeschlossen.

## § 9 {#par_9}

Kontenplan
1 Der vom Kirchenrat für die Kirchgemeinden vorgeschriebene Kontenplan ist für
den Aufbau des Budgets und der Jahresrechnung verbindlich.
2. Haushaltsteuerung

## § 10 {#par_10}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, Wahrheit, der Dringlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit und der Wirtschaftlichkeit und ist der
christlichen Ethik verpflichtet.
2 Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie
der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

## § 11 {#par_11}

Finanzplan
1 Der Finanzplan ist von der zuständigen Behörde alle zwei Jahre mindestens für die
auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Für kleinere und mittlere Gemeinden (unter 3'000 Gemeindeglieder) ohne geplante
Investitionen kann auf einen Finanzplan verzichtet werden.
3 Der Finanzplan der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeindeversammlung, jener der
Landeskirche der Synode zur Kenntnis zu bringen.

## § 12 {#par_12}

Inhalt Finanzplan
1 Der Finanzplan enthält mindestens:
1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden

## § 13 {#par_13}

Budget
1 Die zuständige Behörde erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode zur Genehmigung vor.
2 Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

## § 14 {#par_14}

Budgetgliederung
1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen
richtet sich nach den Vorgaben des Kirchenrates (siehe auch § 9).

## § 15 {#par_15}

Budgetinhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung
2 Mit dem Budget ist die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode
über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem letzten
Budget und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

## § 16 {#par_16}

Verfügung über Kredite
1 Über die von der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode erteilten Kredite verfügt die zuständige Behörde.

## § 17 {#par_17}

Erneuerungsfonds
1 Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung
der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode.
2 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und
Anlagen.
3 Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss
über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.
4 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.
§ 17a * Spendkasse Pfarramt
1 Die Spendkasse des Pfarramtes gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient
dem Pfarramt zur Hilfe für bedürftige Menschen in und ausserhalb der Kirchgemeinde.
2 Sie wird durch Spenden, Zuwendungen, Einlagen und Kollekten gespiesen und ist
in der Bilanz als Fonds zu führen und in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen.
3 Einlagen aus allgemeinen Mitteln sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.
4 Pfarrspendekassen-Fonds werden nicht ordentlich budgetiert, nicht intern verzinst
und benötigen kein Reglement.
5 Innerhalb der Zweckbestimmung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Vergabe
von Geldern zuständig.
6 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Führung der Kasse bzw. des Fonds, die Verantwortung, die Kontrolle der Kassenführung und die Revision. Dabei soll die Vertraulichkeit der gewährten Unterstützungsleistungen gewahrt bleiben.

## § 18 {#par_18}

Vorfinanzierungen
1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie
benötigen einen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der
Synode. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
2 Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht.
3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist
nicht zulässig.
4 Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelung ist die Vorfinanzierung aufzulösen,
sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.
5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.
6 Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode
kann diese Frist verlängert oder der Zweck geändert werden.

## § 19 {#par_19}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind durch einen Kirchgemeindebeschluss oder einen Erlass
der Synode zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Erträge
oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur bei zweckgebundenen Erträgen, die
den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind in der Regel
marktüblich zu verzinsen. Die zuständige Behörde legt den Zinssatz fest.
5 Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder
seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

## § 20 {#par_20}

Legate, Schenkungen, Fonds
1 Für zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende zweckbestimmte Legate, Schenkungen und Fonds sind Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.
2 Legate, Schenkungen und Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen des
Fondsreglements.
3 Für Legate, Schenkungen und Fonds der Kirchgemeinde oder der Landeskirche haben diese die entsprechenden Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über
den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung und die Verzinsung geben
müssen.

## § 21 {#par_21}

Veräusserungen von Vermögen
1 Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen sowie von Kult- und Kunstgegenständen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat und hat grundsätzlich
zum Verkehrswert zu erfolgen.
2 Der Kirchenrat kann die Genehmigung der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit der Verwendung des Verkaufserlöses mit Auflagen
und Bedingungen verbinden.

## § 22 {#par_22}

Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20
Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget
zu berücksichtigen.

## § 23 {#par_23}

Finanzkennzahlen
1 Die Kirchgemeinden berechnen die Finanzkennzahlen nach den Vorgaben des Kirchenrates.
2 Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere:
1. Selbstfinanzierungsgrad
2. Zinsbelastungsanteil
3. Nettoschuld/Nettovermögen pro Mitglied
4. Nettoverschuldungsquotient
3 Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und kirchlichen
Empfehlungen angepasst werden.
3. Kreditrecht

## § 24 {#par_24}

Kreditbegriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Sie sind in
Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

## § 25 {#par_25}

Verpflichtungskredit
1 Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

## § 26 {#par_26}

Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

## § 27 {#par_27}

Abrechnung
1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen
Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

## § 28 {#par_28}

Verpflichtungskreditkontrolle
1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

## § 29 {#par_29}

Zusatzkredit für Verpflichtungskredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte,
teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den
Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

## § 30 {#par_30}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode die zuständige Behörde, die Jahresrechnung für den angegebenen
Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

## § 31 {#par_31}

Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten für die bei
der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins
Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

## § 32 {#par_32}

Nachtragskredit für Budgetkredit
1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

## § 33 {#par_33}

3 Würde eine ausserordentliche Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise
der Synode zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Sie beziehungsweise er hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.
4 Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die
Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat zuständig ist.
§ 33 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein
ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Kirchgemeinde
beziehungsweise die Landeskirche keinen Aufschub oder handelt es sich um eine
gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben denen im
gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat hat die Stimmberechtigten über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.
4. Rechnungslegung

## § 34 {#par_34}

Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

## § 35 {#par_35}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der
Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

## § 36 {#par_36}

Wertberichtigungen
1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese
ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen
heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut

## § 37 vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht {#par_37}

Inhalt Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang
2 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, die Grundsätze der Rechnungslegung und
zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen.

## § 38 {#par_38}

Bilanz
1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## § 39 {#par_39}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten
Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem
Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen,
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

## § 40 {#par_40}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

## § 41 {#par_41}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals
auf.

## § 42 {#par_42}

Anlagespiegel *
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten
Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am

## § 43 Ende der Periode. * {#par_43}

Beteiligungsspiegel *
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die
Organisationen aufzuführen, die durch die Kirchgemeinden massgeblich beeinflusst

## § 44 werden. * {#par_44}

Gewährleistungsspiegel *
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung der Kirchgemeinde beziehungsweise der

## § 45 Landeskirche ergeben könnte. * {#par_45}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich
vom Buchwert abweicht.

## § 46 {#par_46}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich,
der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## § 47 {#par_47}

Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise
Herstellkosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Das Handbuch
regelt das Nähere. Die Anlagekategorien und die zugehörigen Abschreibungssätze
werden im Anhang aufgeführt.
3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen
Abschreibungen möglich.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
§ 48 * …
5. Finanzielle Führung

## § 49 {#par_49}

Aufgabe Pflegeramt
1 Der oder die Inhaber/in des Pflegeramtes ist für die Führung des Rechnungswesens
der Kirchgemeinde verantwortlich.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann die operative Buchführung delegieren.

## § 50 {#par_50}

Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## § 51 {#par_51}

Budget- und Rechnungsvorlage, Kurzfassung von Budget und Rechnung
1 Die der Kirchgemeinde zum Entscheid vorzulegende Rechnung und das Budget
können detailliert oder in einer Kurzfassung zugestellt werden. In der Botschaft an
die Stimmberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Rechnung und
das ausführliche Budget bei der Kirchgemeinde unentgeltlich bezogen werden können. *
2 Die Kurzfassung von Budget und Rechnung muss mindestens enthalten: *
1. * Bilanz (nur in der Rechnung, vierstellige Kto-Nr., Anfangs- und Endbestand)
2. * Erfolgsrechnung
2.1 * Gestufter Erfolgsausweis (Kostenarten zweistellig)
2.2 * Funktionale Gliederung (Funktionen dreistellig)
3. * Investitionsrechnung (Funktionen/Kostenarten, vierstellig)
4. * Anhang zur Jahresrechnung:
4.1 * Zusätzliche Informationen gemäss § 37 Abs. 2 und Abs. 3
4.2 * Eigenkapitalnachweis gemäss § 41 (inkl. Vorfinanzierungen gemäss
§ 18)
4.3 * Anlagenspiegel gemäss § 42
4.4 * Finanzkennzahlen gemäss § 23 (Zur Veröffentlichung empfohlen)
4.5 * Revisionsbericht gemäss § 60
4.6 * Beteiligungsspiegel gemäss § 43
4.7 * Gewährleistungsspiegel gemäss § 44
5. * …

## § 52 {#par_52}

Aufbewahrung der Belege
1 Die Kirchgemeinden beziehungsweise die Landeskirche bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten
bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
2 Der Registratur- und Archivplan ist sinngemäss anzuwenden.

## § 53 {#par_53}

Zusammenarbeit mit der Landeskirche
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kirchenrat verlangten Daten.
6. Haushaltskontrolle

## § 54 {#par_54}

Instanzen
1 Die Haushaltkontrolle erfolgt:
1. für die Kirchgemeinderechnung durch:
1.1 die Kirchenvorsteherschaft
1.2 die Rechnungsprüfungskommission
1.3 das Revisorat des Kirchenrates, bestehend aus dem Präsidium und
dem Quästorat
2. für die Rechnung der Landeskirche durch
2.1 den Kirchenrat
2.2 die Geschäftsprüfungskommission der Synode

## § 55 {#par_55}

Aufgaben der Behörde
1 Die Kirchenvorsteherschaft prüft die Kirchgemeinderechnung, der Kirchenrat die
Rechnung der Landeskirche formell und materiell im Hinblick auf die Einhaltung
der Beschlüsse.

## § 56 {#par_56}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische oder technische Massnahmen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat trifft die notwendigen
Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der
Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und
die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie
die Grösse der Kirchgemeinde.

## § 57 {#par_57}

Aufgaben der Rechnungsprüfungs- und der Geschäftsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde prüft die Buchhaltung und
die Jahresrechnung der Kirchgemeinde und von paritätischen Fonds, die Geschäftsprüfungskommission der Synode jene der Landeskirche in formeller und materieller
Hinsicht.
2 Sie erstellen zuhanden der zuständigen Behörde und der für die Genehmigung zuständigen Organe einen schriftlichen Bericht.
3 Sie sind berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle weiteren Auskünfte zu verlangen, die sie für die
Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachten.

## § 58 {#par_58}

Inhalt der Prüfung
1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen
2. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Aktivierungen
3. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Abschreibungen
4. * die Einhaltung des Kontenplans
5. * die Belegordnung
6. * die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
7. * der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
8. * die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
9. * die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
10. * die Einhaltung der Druckfassung von Budget und Rechnung
11. * die Einhaltung der im Revisionsprotokoll vermerkten Änderungen
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der
Jahresrechnung Experten beiziehen.
3 Die Geschäftsprüfungskommission der Synode kann eine Prüfungsgesellschaft mit
der Prüfung der Rechnung der Landeskirche beauftragen.

## § 59 {#par_59}

Kontrollen
1 Die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise die Geschäftsprüfungskommission oder die beauftragte Prüfungsgesellschaft können während des Jahres angemeldete Zwischenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes,
der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.

## § 60 {#par_60}

Berichte
1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise der Geschäftsprüfungskommission unterzeichneten Bericht
festzuhalten. Dieser ist in der Botschaft an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen
und im Original der Jahresrechnung beizulegen. *
2 Details zur Prüfung werden im Revisionsprotokoll zuhanden der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise des Revisorates und des Kirchenrates festgehalten. *
3 Das Revisionsprotokoll ist zu unterzeichnen und dient der gegenseitigen Information der Rechnungsprüfung, der Feststellungen und der Nachverfolgung von allfälligen Änderungsvorschlägen. *

## § 61 {#par_61}

Revisorat des Kirchenrates
1 Das Revisorat des Kirchenrates prüft die Rechnungen der Kirchgemeinden nach
der Genehmigung durch die Kirchgemeinde stichprobenweise. *
2 Die für die Stichproben ausgewählten Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die
Rechnungen zur Prüfung ein. *
3 Der Kirchenrat bezeichnet die Unterlagen, die zusammen mit der Rechnung zur
Prüfung eingereicht werden müssen. *
4 … *
§ 61a * Durchführung
1 Das Revisorat nimmt eine formelle Prüfung der Rechnungen vor. Nicht geprüft
werden namentlich die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung,
die Belegordnung und die Richtigkeit der Kontenverbuchungen. Ebenso findet keine
Beurteilung bezüglich Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit von Finanzbewegungen statt.
2 Stellt das Revisorat Unkorrektheiten fest, übergibt es die Angelegenheit dem Kirchenrat, der Weisungen erteilen und nötigenfalls Berichtigungen veranlassen kann.

## § 62 {#par_62}

Termine
1 Es gelten in den Kirchgemeinden als letzte Termine:
1. Entscheid über Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: bis spätestens
Ende März
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der
Aufsichtsinstanzen: Ende Juli
2 Als Termine für den Haushalt der Landeskirche gelten:
1. Entscheid über das Budget und die Steueransätze in der ordentlichen Herbstsynode
2. Genehmigung der Jahresrechnung in der ordentlichen Sommersynode
7. Übergangs-und Schlussbestimmungen

## § 63 {#par_63}

Umstellungsbestimmung von degressiver auf lineare Abschreibung des
Verwaltungsvermögens
1 Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Es wird in der Regel
über zehn Jahre linear abgeschrieben.
2 Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können
diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
3 Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.
§ 64 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.10.2017 01.01.2018 Erstfassung 42/2017
§ 17a 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 42 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 42 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 43 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 43 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 44 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 48 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 51 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 1. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2.,
2.1
20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2.,
2.2
20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.1
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.2
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.3
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.4
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.5
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.6
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4.,
4.7
20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 5. 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 58 Abs. 1, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 5. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 6. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 7. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 8. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 9. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 10. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 11. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 60 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 60 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 60 Abs. 3 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 61 Abs. 1 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 2 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 3 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 4 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024
§ 61a 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024
§ 64 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024
Anhang
Kategorien Nutzungsdauer Abschreibungssatz linear
Gebäude, Hochbauten 25 Jahre 4 %
Mobilien, Ausstattungen, Maschinen,
Fahrzeuge sowie übrige Sachgüter 8 Jahre 12,5%
Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25%
Orgel(revision) 20 Jahre 5%
