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title: "Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen"
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# Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein
bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
- den interkantonalen Zugang
- die Stellung der Auszubildenden
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem
Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten
ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche
Kantonsbeiträge.
1) Der Kanton Jura ist dem Abkommen auf den 1. August 2010 beigetreten.
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3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige
Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des
RSA 2009.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a) Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden.
b) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen
Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in
einem anderen Kanton haben.
c) Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei
mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
d) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe f.
e) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
f) Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn
mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne
gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts
und das Leisten von Militärdienst.
g) In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den
Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder
anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der
Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die
Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

## Art. 6 {#art_6}

Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des
Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der
Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen,
welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der
Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
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## Art. 7 II. Kantonsbeiträge {#art_7}

Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft
nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für
die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für
ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und
die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger
Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.

## Art. 8 III. Auszubildende {#art_8}

Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der
beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als
beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen
werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das
Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben
und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden
ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld
auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem
Abkommen entspricht.

## Art. 9 {#art_9}

Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit
Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die
Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss
Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

## Art. 10 IV. Vollzug {#art_10}

Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule.
Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer
Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres
dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
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2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages
werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15.
November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung
an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise
am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu
begleichen.

## Art. 12 {#art_12}

Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen
b) die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei
Jahren
c) die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der
Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte
d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des
Abkommens
e) die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens
f) die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission
zum Vollzug des Abkommens.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens
b) die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des
Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der
Abkommenskantone.

## Art. 14 {#art_14}

Kommission zum Vollzug des Abkommens
Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden
Aufgaben:
a) Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens
ausarbeiten (Initialfunktion)
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b) Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion)
c) Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion)
d) die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten
Schulen
e) die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der
Kantonsbeiträge
f) die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen
g) die periodengerechte Aufgabenplanung
h) Koordinationsaufgaben
i) die Regelung von Verfahrensfragen
j) die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009
k) weitere Vollzugsaufgaben.

## Art. 15 {#art_15}

Schiedsinstanz
Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben.

## Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_16}

Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK
mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses
Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem
Abkommen beitreten.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
1 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den
Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird
mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der
Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

## Art. 18 {#art_18}

Kündigung
Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
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## Art. 19 {#art_19}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen
Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch
auf Gleichstellung erhalten.

## Art. 20 {#art_20}

Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der
Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per
1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen
auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August
2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge
werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und
durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für
seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in
einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen
Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Anhänge
Die Anhänge des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
werden in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS) nicht im Volltext
publiziert.
Die entsprechenden Anhänge sind einsehbar unter http://www.nwedk.ch
-> Regionales Schulabkommen
Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2008/2056 vom 25. November
2008.
Inkrafttreten am 1. August 2009.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.
