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title: "Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 37
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# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Inpflichtnahme
1 Die neugewählten Mitglieder des Regierungsrates werden vom Grossen Rat auf
Verfassung und Gesetz verpflichtet.
2 … *
§ 1a * Personenbezeichnungen
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide
Geschlechter.

## § 2 {#par_2}

Nebentätigkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder ein anderes kantonales Amt noch
einen andern Beruf ausüben.
2 Sie dürfen auch nicht in der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von
Körperschaften mitwirken, die einen Erwerb bezwecken. Vorbehalten bleiben Mandate in öffentlichen oder gemeinnützigen Unternehmungen, die der Wahrnehmung
besonderer öffentlicher Interessen von Kanton oder Bund dienen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2a * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates orientiert die Staatskanzlei schriftlich über seine
a) Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5 % des
Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts ausmachen,
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die Art dieser Tätigkeiten (amtlich oder privat),
c) Vertretungsmandate für den Kanton in Organisationen des privaten und des
öffentlichen Rechts (Konferenzen, Konkordate usw.).
2 Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahrs durch die Staatskanzlei erhoben.
3 Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.

## § 3 {#par_3}

Zugehörigkeit zur Bundesversammlung
1 Nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates darf der Bundesversammlung
angehören.
2 Wer als Regierungsratsmitglied schon bisher der Bundesversammlung angehörte,
hat den Vorrang für die Ausübung beider Ämter.
3 Den Vorrang bei gleichzeitiger Wahl erhält das in den Ständerat gewählte Mitglied
und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, sodann das nach Amtsjahren im Regierungsrat und schliesslich das nach Lebensjahren
ältere Regierungsratsmitglied.
4 Die gleichzeitige Ausübung beider Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt, wenn ein
weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung oder ein Mitglied
der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt wird.

## § 4 {#par_4}

Verantwortlichkeiten
1 Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern des Regierungsrates wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsorganisation
1 Der Regierungsrat schafft im Rahmen dieses Gesetzes eine zweckmässige Verwaltungsorganisation, soweit diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
2 Er passt die Verwaltungsorganisation, namentlich die Gliederung der Departemente und die Zuteilung der freien Aufgaben, veränderten Voraussetzungen an.
§ 5a * …
§ 5b * Organisation der beruflichen Vorsorge
1 Der Grosse Rat kann für die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen. *
2 Die Pensionskasse versichert im Sinne der beruflichen Vorsorge das Alter sowie
die Risiken Invalidität und Tod der Mitarbeitenden des Kantons und der Lehrkräfte
an den Volksschulen. Die beiden Personalkategorien sind gleichwertig zu behandeln. *
3 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Grundzüge der Organisation der Pensionskasse, die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sowie die Eckwerte des
Kernplans für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschulen. *
4 Der Grosse Rat kann zur Abfederung von Senkungen des Umwandlungssatzes Einmaleinlagen in die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der
Volksschulen und Kindergärten beschliessen. Der Anteil der Gemeinden bestimmt
sich nach Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der
Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005 1). *
§ 5c * …
§ 5d * Organisation der kantonalen Unfallversicherung
1 Der Grosse Rat kann für die Unfallversicherung des kantonalen Personals, der vom
Kanton ganz oder teilweise besoldeten Lehrerschaft und des Personals gemeinnütziger Institutionen sowie der Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten an aargauischen Lehranstalten durch Dekret eine eigene Organisation als
selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen.

## § 6 {#par_6}

Sitz der Verwaltung
1 Sitz der kantonalen Verwaltung ist Aarau.
2 Der Regierungsrat kann einzelne betrieblich geeignete Verwaltungseinheiten und
unselbstständige Staatsanstalten örtlich ausgliedern.
§ 7 * Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten
1 Der Regierungsrat spricht die administrative Zusammenarbeit mit dem Büro des

## § 8 Grossen Rates und der Justizleitung ab. * {#par_8}

Selbstständige Staatsanstalten
1 Der Regierungsrat übt die Staatsaufsicht über die selbstständigen Staatsanstalten
aus. Er sorgt für die notwendige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und selbstständigen Staatsanstalten.
1) SAR 411.250
2 Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
§ 9 * Auslagerung von Vollzugsaufgaben
1 Der Regierungsrat kann Teile des Vollzugs öffentlicher Aufgaben an Dritte übertragen. Soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen 2) nicht zur
Anwendung kommen, gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Arbeits-
und Umweltschutzbedingungen sinngemäss.
2 Der Regierungsrat überwacht die Erfüllung solcher Aufgaben mittels Kontrolle der
Leistungsvereinbarung, mittels Beteiligung oder durch andere geeignete Massnahmen. Er stellt den Rechtsschutz sicher.
§ 9a * Eingehen von Beteiligungen
1 Der Regierungsrat beschliesst das Eingehen einer Beteiligung des Kantons an Unternehmungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Finanzzuständigkeiten des
Grossen Rates sowie spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen.

## § 10 {#par_10}

Internationale und interkantonale Verträge
1 Der Regierungsrat handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus
und legt sie dem Grossen Rat zur Genehmigung vor, soweit er nicht nach diesem
oder einem andern Gesetz für den endgültigen Abschluss zuständig ist.
2 Bei Verträgen oder Vertragsänderungen von geringfügiger Tragweite ist er zum
endgültigen Abschluss ermächtigt.
3 Für die Kündigung von Verträgen gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei deren
Abschluss. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen in kantonalen Gesetzen
oder in den Verträgen selbst. *
§ 11 * …
§ 12 * Information
1 Der Regierungsrat ist verpflichtet, die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 3) zu informieren.
2) Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960) sowie Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB)
vom 23. März 2021 (SAR 150.920)
3) SAR 150.700

## § 13 {#par_13}

Vollzug und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat erledigt jene Geschäfte selber, die auf Grund von Verfassung
und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Stellen zugewiesen
werden können.
2 Er überträgt den Departementen durch Verordnung jene Aufgaben, die diese allein
erfüllen können. Der Weiterzug mittels Verwaltungsbeschwerde bleibt vorbehalten.
3 Der Regierungsrat stellt die Befolgung von § 90 Abs. 5 der Kantonsverfassung sicher und regelt den Erlass von Richtlinien und Weisungen. *
4 Bearbeitung, Archivierung und Schutz von Akten und Daten der kantonalen Verwaltung erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG). *
1.2. Der Regierungsrat als Kollegium

## § 14 {#par_14}

Regierungstätigkeit
1 Bei der Erfüllung der Regierungstätigkeit kommt der Kollegiumsarbeit Vorrang zu.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten zwischen den Departementen.

## § 15 {#par_15}

Sitzungen
1 Der Regierungsrat tagt periodisch. Die Frau Landammann beziehungsweise der
Landammann kann ihn zu ausserordentlichen Sitzungen einladen. *
2 Die Frau Landammann beziehungsweise der Landammann kann nach Rücksprache
mit der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber beschliessen, dass

## § 16 Sitzungen ausnahmsweise virtuell oder hybrid durchgeführt werden. * {#par_16}

Landammann
1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Er sorgt für die
speditive Vorlage und Erledigung der Geschäfte und stellt die Verbindung zum
Grossen Rat sicher.
2 Bei Verhinderung des Landammanns tritt der Landstatthalter an seine Stelle. Ist
auch dieser verhindert, so wird er durch das amtsälteste Mitglied vertreten.

## § 17 {#par_17}

Protokoll
1 Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

## § 18 {#par_18}

Abstimmungen
1 Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regierungsrats anwesend sein. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder virtuell gemäss § 15 Abs. 2 teilnimmt. *
2 Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
5 Für das Zurückkommen auf einen Beschluss ist die Zustimmung von mindestens
drei Mitgliedern erforderlich.

## § 19 {#par_19}

Ausstand
1 Für die Verhandlungen des Regierungsrates gelten die Ausstandsvorschriften des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4).
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben sich bei der Behandlung von Angelegenheiten von juristischen Personen, deren Verwaltungsrat sie von Amtes wegen angehören, nicht in den Ausstand zu begeben.

## § 20 {#par_20}

Unterzeichnung
1 Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnungsbefugnis. Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.

## § 21 {#par_21}

Präsidialentscheide
1 In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Landammann berechtigt, die Entscheide
zu fällen.
2 Diese sind dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
2. Stabsstellen

## § 22 {#par_22}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. Sie steht unter
der Leitung des Staatsschreibers beziehungsweise der Staatsschreiberin. Für das Generalsekretariat der Staatskanzlei, die Vertretung und Kompetenzverteilung gelten
die Bestimmungen über die Departemente sinngemäss. *
2 Der Staatsschreiber bereitet die Sitzungen des Regierungsrates vor.
3 Die Staatskanzlei unterstützt den Parlamentsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben. *

## § 23 {#par_23}

Rechtsdienst
1 Der Rechtsdienst des Regierungsrates wird vom Rechtskonsulenten geleitet und ist
administrativ der Staatskanzlei unterstellt.
4) SAR 271.200
2 Der Rechtskonsulent ist der Berater des Regierungsrates in Rechtsfragen. Er bereitet für den Regierungsrat die Beschwerdenerledigung vor und prüft die Regierungsgeschäfte in rechtlicher Hinsicht.
3 Der Rechtsdienst instruiert Beschwerden gegen Entscheide der Departemente. *

## § 24 {#par_24}

Weitere Stabsstellen
1 Der Regierungsrat kann unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Grossen Rates
weitere Stabsstellen schaffen; er regelt deren Unterstellung.
3. Die Departemente
§ 25 * Gliederung
1 Die Verwaltung wird in 5 Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

## § 26 {#par_26}

Vorsteher
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Departementsverteilung zu Beginn jeder
Amtsperiode und nach Ersatzwahlen. Er regelt die Stellvertretung unter den einzelnen Mitgliedern.

## § 27 {#par_27}

Zuteilung der Aufgaben
1 Der Regierungsrat teilt die Aufgaben durch Verordnung den 5 Departementen, der
Staatskanzlei sowie seinen weiteren Stabsstellen zu. *
2 Sachlich zusammengehörige Aufgaben teilt er möglichst der gleichen Stelle zu. Er
strebt dabei eine gleichmässige Belastung und die Vermeidung von Interessenkollisionen an. *
3 Freie Aufgaben, die sachlich zusammengehören, sind so weit als möglich dem gleichen Departement zuzuweisen. Dabei sind eine gleichmässige Belastung und die
Vermeidung von Interessenkollisionen anzustreben.

## § 28 {#par_28}

Vorbereitung
1 Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde entscheidet, haben ihm die Departemente über die in ihren Aufgabenkreis fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

## § 29 {#par_29}

Departementsleitung
1 Der Vorsteher leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen
und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzungen. Er informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge in
seinem Departement.
§ 30 * Generalsekretariate
1 Die allgemeinen Geschäfte eines Departements werden durch dessen Generalsekretariat geführt.
2 Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, der oder die als Stabschef oder Stabschefin bei der Führung mitwirkt.
§ 31 * Vertretung und Kompetenzaufteilung
1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements und der Generalsekretär oder
die Generalsekretärin unterzeichnen die Verfügungen und Entscheide des Departements.
2 Die Departemente können weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen.

## § 32 {#par_32}

Gliederung
1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sektionen, bezeichnet Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten
zu.
2 Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements.

## § 33 {#par_33}

Abteilungschef
1 Der Abteilungschef führt seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltung und im Rahmen der vom Departementsvorsteher gesetzten Ziele. Das Gleiche gilt sinngemäss für die unteren Führungsstufen.

## § 34 {#par_34}

Kommissionen
1 Die gesetzlich vorgesehenen, dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen
sind den einzelnen Departementen zuzuordnen.
2 In der Regel darf ein Mitglied derselben Kommission nur während 12 Jahren und
bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.
3 Der Regierungsrat ist befugt, für die Vorberatung wichtiger Vorlagen oder für die
Überwachung einzelner Verwaltungszweige Kommissionen einzusetzen.
4 Der Regierungsrat legt bei den auf Amtsdauer gewählten Kommissionen Beginn

## § 35 und Ende der jeweiligen Amtsperiode fest. * {#par_35}

Verwaltungsräte
1 Vom Kanton abgeordnete Mitglieder in Verwaltungsräten dürfen bei Amtsantritt
das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat
angehört haben. *
2 Diese Regelung gilt für Regierungsräte während ihrer Amtszeit nicht.
4. Bezirksorganisation

## § 36 {#par_36}

Bezirke; Bestand, Änderungen und Bezirkshauptorte
1 … *
2 Bezirkshauptorte sind:
Bezirk Gemeinde
Aarau Aarau
Baden Baden
Bremgarten Bremgarten
Brugg Brugg
Kulm Unterkulm
Laufenburg Laufenburg
Lenzburg Lenzburg
Muri Muri
Rheinfelden Rheinfelden
Zofingen Zofingen

## § 37 Zurzach Zurzach 5) * {#par_37}

Kreise
1 … *
2 Die Zuteilung der Gemeinden zu Kreisen erfolgt nach Anhörung der betroffenen

## § 38 Gemeinden durch Dekret. * {#par_38}

Grundbuchämter und Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer *
1 Der Grosse Rat legt die Anzahl der Grundbuchämter fest. *
2 … *
§ 39 * …
5) Zusammenschluss der Gemeinden Bad Zurzach, Baldingen, Böbikon, Kaiserstuhl, Rekingen, Rietheim, Rümikon und Wislikofen zur Gemeinde Zurzach per 1. Januar 2022 (GRB
2020-1646)
§ 40 * …
§ 40a * Stellvertretung Bezirksämter
1 Die Bezirksamtmänner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezirksübergreifend vertreten 6). *
5. Zusammenarbeit in der Verwaltung

## § 41 {#par_41}

Kompetenzordnung
1 Berührt ein Geschäft mehrere Departemente oder Stabsstellen, bestimmt der Regierungsrat die Leitung.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.

## § 42 {#par_42}

Mitberichtsverfahren
1 Sind mehrere Departemente oder Stabsstellen an einem Geschäft interessiert, wird
ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
2 Die geschäftsleitende Stelle sorgt für die Vollständigkeit der Akten und eine zeitgerechte Abwicklung des Mitberichtsverfahrens.

## § 43 {#par_43}

Interdepartementale Koordinationsstellen
1 Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten
zwischen den Departementen Koordinationsstellen wie Arbeitsgruppen und Projektleitungen einsetzen.
2 In die Koordinationsstellen können auch Mitglieder berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 44 {#par_44}

Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 7) wird wie folgt ergänzt:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6) Materiell überholt aufgrund der mit § 102 der Verfassung des Kantons Aargau (Fassung
vom 16. März 2010) aufgehobenen Bezirksämter.
7) AGS Bd. 7 S. 199

## § 45 {#par_45}

Inkrafttreten, Vollzug
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## § 46 {#par_46}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 … *
2 Das Gesetz über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854 8) ist aufgehoben.
3 Das Dekret über die Zugehörigkeit eines Mitgliedes des Regierungsrates zur Bundesversammlung vom 25. Februar 1969 9) ist aufgehoben.
4 Die Bestimmungen des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des
Regierungsrates und seiner Departemente vom 17. März 1969 10) sind mit Ausnahme
von § 23 11) aufgehoben.
5 Die Verordnung über die Finanzverwaltung der Landeskirchen und der Kirchgemeinden vom 9. Januar 1929 12) ist aufgehoben.
§ 47 * …
Aarau, den 26. März 1985 Präsident des Grossen Rates
RICKENBACH
Staatsschreiber
i.V. SALM
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. September 1985.
Inkrafttreten: 1. Januar 1986 13)
8) AGS Bd. 1 S. 121
9) AGS Bd. 7 S. 171
10) AGS Bd. 7 S. 229, 795
11) § 23 wurde gemäss § 50 lit. c des Dekrets über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Fi -
nanzhaushaltsdekret, FHD) vom 19. März 1991, in Kraft seit 1. September 1993, aufgehoben. (AGS Bd. 14 S. 421)
12) AGS Bd. 2 S. 407
13) RRB vom 21. Oktober 1985 (AGS Bd. 11 S. 576).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung Bd. 11 S. 565
16.09.1997 01.01.1998 § 5b eingefügt 1997 S. 346
16.09.1997 01.01.1998 § 9 totalrevidiert 1997 S. 346
09.03.1999 01.08.1999 § 1a eingefügt 1999 S. 115
09.03.1999 01.08.1999 § 38 Abs. 1 geändert 1999 S. 115
26.02.2002 01.01.2003 § 5c eingefügt 2002 S. 351
26.02.2002 01.01.2003 § 47 aufgehoben 2002 S. 351
02.07.2002 01.01.2003 § 1 Abs. 2 aufgehoben 2002 S. 384
11.01.2005 01.08.2005 § 5a aufgehoben 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 11 aufgehoben 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 13 Abs. 3 geändert 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 1 geändert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 3 geändert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 25 totalrevidiert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 27 Abs. 1 geändert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 27 Abs. 2 geändert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 30 totalrevidiert 2005 S. 227
11.01.2005 01.08.2005 § 31 totalrevidiert 2005 S. 227
19.09.2006 01.01.2008 § 5d eingefügt 2007 S. 174
24.10.2006 01.07.2008 § 12 totalrevidiert 2008 S. 66
24.10.2006 01.07.2008 § 13 Abs. 4 geändert 2008 S. 66
04.12.2007 01.01.2009 § 23 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 355
16.03.2010 01.01.2013 § 38 Titel geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 38 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 39 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 40 aufgehoben 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 40a eingefügt 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2013 § 40a Abs. 1 geändert 2010/5-03
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 2, Tabelle,
"Zurzach" / "Gemeinde"
geändert 2011/3-04
21.09.2010 01.07.2011 § 37 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04
21.09.2010 01.07.2011 § 37 Abs. 2 geändert 2011/3-04
21.09.2010 01.07.2011 § 46 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04
03.05.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 4 eingefügt 2011/6-05
24.05.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 1 geändert 2011/6-08
07.06.2011 01.01.2012 § 2a eingefügt 2011/6-11
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 9a eingefügt 2013/1-09
26.08.2014 01.03.2015 § 10 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03
30.06.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1 geändert 2015/6-10
29.08.2023 01.01.2024 § 5b Abs. 1 geändert 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 5b Abs. 2 geändert 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 5b Abs. 3 geändert 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 5b Abs. 4 eingefügt 2023/10-24
29.08.2023 01.01.2024 § 5c aufgehoben 2023/10-24
12.09.2023 01.07.2024 § 36 Abs. 2, Tabelle,
"Zurzach" / "Gemeinde"
geändert 2024/03-02
17.06.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2 eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 1 geändert 2025/08-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.03.1985 01.01.1986 Erstfassung Bd. 11 S. 565
§ 1 Abs. 2 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 384
§ 1a 09.03.1999 01.08.1999 eingefügt 1999 S. 115
§ 2a 07.06.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-11
§ 5a 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 5b 16.09.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 346
§ 5b Abs. 1 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24
§ 5b Abs. 2 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24
§ 5b Abs. 3 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24
§ 5b Abs. 4 29.08.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-24
§ 5c 26.02.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 351
§ 5c 29.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24
§ 5d 19.09.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 174
§ 7 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 226
§ 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 9 16.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 346
§ 9a 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-09
§ 10 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 11 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 12 24.10.2006 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 66
§ 13 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 226
§ 13 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 66
§ 15 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 15 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 18 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 22 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227
§ 22 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227
§ 23 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 355
§ 25 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227
§ 27 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227
§ 27 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227
§ 30 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227
§ 31 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227
§ 34 Abs. 4 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05
§ 35 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-10
§ 36 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04
§ 36 Abs. 2, Tabelle,
"Zurzach" / "Gemeinde"
21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-04
§ 36 Abs. 2, Tabelle,
"Zurzach" / "Gemeinde"
12.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/03-02
§ 37 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04
§ 37 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-04
§ 38 16.03.2010 01.01.2013 Titel geändert 2010/5-03
§ 38 Abs. 1 09.03.1999 01.08.1999 geändert 1999 S. 115
§ 38 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-08
§ 38 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03
§ 39 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03
§ 40 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03
§ 40a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-03
§ 40a Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5-03
§ 46 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04
§ 47 26.02.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 351
