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title: "Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule"
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# Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

3 Geltungsbereich
1 Diese Weisungen gelten für alle Schularten der öffentlichen Volksschule mit
Ausnahme der Sonderschule.
2 Sie regeln den Zyklus 1 (1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse,
Einführungsklasse), den Zyklus 2 (3. bis 6. Primarklasse) sowie den Zyklus 3
(1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I).
3 Das sonderpädagogische Angebot wird in einem separaten Erlass geregelt.

## § 2 {#par_2}

Jährliche Unterrichtszeit
1 Die jährliche Unterrichtszeit an der öffentlichen Volksschule beträgt 326 bis
334 Schulhalbtage. Falls das Minimum in einem Schuljahr nicht erreicht wird,
sind die fehlenden Halbtage im folgenden Schuljahr nachzuholen.
2 Die Schulferien haben dem vom Erziehungsrat zu erlassenden Rahmenferienplan zu entsprechen.

## § 3 {#par_3}

Lehrpläne
Für die Unterrichtstätigkeit gelten die vom Erziehungsrat erlassenen Lehrpläne
und ergänzenden Vorgaben.

## § 4 {#par_4}

4 Lehrmittel, Materialien
1 Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehrmittel fest. Diese sind im Unterricht gemäss Lehrplananforderungen einzusetzen.
Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehrmittel eingesetzt werden.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittelliste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.
3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsmaterial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft
sowie für den Kindergarten.
4 Der Schulträger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel
und Verbrauchsmaterialien.
613.1112

## § 5 II. Kindergarten {#par_5}

5 Eintritt
1 Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im
nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr. Vollendet das Kind bis 31. Juli
das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in
der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
2 Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit reduziertem Pensum im ersten Kindergartenjahr. Der Stichtag ist im ersten Kindergartenjahr um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. Juli das 4. Altersjahr
vollenden, sind zum Eintritt berechtigt. Ein früherer Eintritt in das erste Kindergartenjahr ist nicht möglich.
3 Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme
sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.

## § 6 {#par_6}

6 Unterrichtszeit, Alternieren
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelkindergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbtage zu
verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.
2 Im ersten Jahr des Zweijahreskindergartens beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

## § 7 {#par_7}

Empfangs- und Entlassungszeit
1 Für die Kindergartenkinder sind Empfangs- und Entlassungszeiten von höchstens 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.
2 Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs- und Entlassungszeit.

## § 8 III. Primarschule 7 {#par_8}

8 a) Unterrichtszeit
1 Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in
fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen erteilt:
Block A Sprachen mit Deutsch (inkl. Schrift/Tastaturschreiben, Medien), Englisch, Französisch
Block B Mathematik (inkl. Informatik)
Block C Natur, Mensch, Gesellschaft
Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Musik
Block E* konfessioneller Religionsunterricht
2 Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss
nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
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3 Für jede Klasse gilt eine verbindliche Lektionenzahl. Eine bis zwei Lektionen
stehen zur flexiblen Nutzung zur Verfügung. Diese können
a) durch die Klassenlehrperson innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen den
einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder
b) auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konzepts als klassenübergreifendes Zeitgefäss eingesetzt werden.
Block Fachbereiche 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5. Kl. 6. Kl.
A
Deutsch
Schrift/Tastaturschreiben
Medien
5–6 6–7 6–7 6–7
Deutsch
Schrift/Tastaturschreiben 5–6 5–6
Englisch 2 2 2 2
Französisch 2 2
B
Mathematik
Informatik 5–7 5–7 5–7 5–7
Mathematik 5–6 5–6
C Natur, Mensch, Gesellschaft 4–5 5–6 5–6 5–6 4–5 4–5
Medien und Informatik 1 1
D
Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2
Textiles und Technisches
Gestalten 2 2 2 2 3 3
Bewegung und Sport 3 3 3 3 3 3
Musik 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2
Flexible Lektionen 1–2 2 2 2 1 1
Verbindliche Schülerlektionen pro Woche 23–24 26 28 28 29 29
E* Konfessioneller
Religionsunterricht* 1 2 2 2 2 2
Schülerlektionen inkl. Religion* 24–25 28 30 30 31 31
* Der Religionsunterricht ist kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel.
Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert.

## § 9 {#par_9}

9 b) Verteilung der Unterrichtszeit
1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz. Die Unterrichtszeit
umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lektionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organisatorischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulcontrolling eine Genehmigung einzuholen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren
und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der
ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei
Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
613.1114
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine
Betreuung zu organisieren.

## § 10 {#par_10}

Einführungsklasse
a) Ziel und Inhalt
1 In die Einführungsklassen werden Kinder der ersten Primarklasse aufgenommen, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist. Sie werden in kleineren
Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der Bewältigung des
Lerninhaltes der ersten Klasse voraussehbar sind.
2 Die Einführungsklasse vermittelt die Lerninhalte der ersten Klasse in zwei Schuljahren.

## § 11 {#par_11}

10 b) Zuweisung
Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung nach
Anhören der Erziehungsberechtigten und der Kindergartenlehrperson. Kommt
keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie vorzunehmen.

## § 12 {#par_12}

c) Lehrplan und Unterrichtszeit
1 Der Unterricht in den Einführungsklassen richtet sich nach dem Lehrplan für die
erste Primarklasse.
2 Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erste Klasse der Primarschule.

## § 13 {#par_13}

d) Übertritte
1 Nach den zwei Jahren Einführungsklasse, welche als ein Schuljahr zählen, erfolgt der Übertritt in die zweite Primarklasse.
2 Andere Übertritte können vom Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der
Erziehungsberechtigten und in Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften bewilligt werden.

## § 14 IV. Sekundarstufe I {#par_14}

11 Organisationsform
1 Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Profil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) abdecken.
2 Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organisationsform
bilden der Lehrplan 21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen.
3 Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des
Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.
613.111SRSZ 1.2.2024 5

## § 15 {#par_15}

12 Durchlässigkeit
1 Die Durchlässigkeit ist in allen Organisationsformen zu gewährleisten.
2 Sie ist Bestandteil des Schullaufbahnentscheides.
3 Mit einem Umstufungsverfahren – basierend auf dem Schullaufbahnentscheid
– werden alle Schülerinnen und Schüler überprüft, um das geeignete Profil ohne
Zeitverlust zu erreichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förderpool
eingesetzt werden, der max. 1 Jahreslektion pro 1. Profil B-Klasse umfasst. In
kleineren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslektionen.

## § 16 {#par_16}

13 Unterrichtszeit
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss
nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
Klasse
Fachbereiche
1.
Profil
A/B
2.
Profil
A/B
3.
Profil A Profil B
Obl WF Obl WF
Sprachen
– Deutsch 4 4 4 6
– Französisch 3–4* 3–4*
mind. 3
3–4 3–4
– Englisch 2–3 2–3 3–4 3–4
– Italienisch 3 3
*Ersatzprogramm 3–4 3–4
Mathematik
– Mathematik 5–6 5–6 6 6
– technisches Zeichnen 1–2 1–2
Natur, Mensch, Gesellschaft
– Lebenskunde
– Berufliche Orientierung
– Ethik, Religionen, Gemeinschaft
2 2 1–2 1–2
– Natur und Technik 2 2–3 2 2 2 2
– Räume, Zeiten, Gesellschaften 3 2 4 4
– Medien und Informatik 1 1 1–2 1–2
Musik, Gestalten, Sport
– Musik 1 1 1–2 1–2
– Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2
– Textiles und Techn. Gestalten 3 2–3 2–3
– Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 4 2–4 2–4
– Bewegung und Sport 3 3 3 3
– Projektunterricht/Profilbildung 2–3 2–3
– Flexible Lektionen 3 3
26 8–10 25 9–11
Verbindliche Lektionenzahl 34 34 34–36 34–36
Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot
* Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm. Das
Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Mathematik eingesetzt. Ein Einsatz ist
auch für den Bereich «Gestalten» möglich.
613.1116
2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten
Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und
Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstelle
der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen verbindlich.
3 Die Abteilung Schulcontrolling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lektionentafel und kann zeitlich befristete Ausnahmen von der Lektionentafel bewilligen.
4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der
Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit
Religionstagen oder -halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen. Zusätzlich
können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lektionen für
religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusatzlektionen
werden von den Landeskirchen organisiert und finanziert.

## § 17 {#par_17}

14 Verteilung der Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die
Wochenmitte durch einen schulfreien Nachmittag zu unterbrechen. Die tägliche
Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw.
mit dem Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt auf zehn Lektionen festgelegt. In begründeten Fällen kann die Abteilung Schulcontrolling Ausnahmen bewilligen.

## § 18 {#par_18}

15 Wechsel zu einer anderen Organisationsform
1 Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform beschliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
2 Die Einführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorbereitungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.
3 Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre.

## § 19 {#par_19}

16 Abschlussjahr
1 Das Abschlussjahr der obligatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere berufliche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der
methodisch-didaktischen Gestaltung.
2 Die Wahlfächer und Wahlpflichtfächer können profil- und klassenübergreifend
durchgeführt werden.
3 Im Rahmen der geltenden Lektionentafel können bis 15% der Unterrichtszeit
für den interessenspezifischen Projektunterricht eingesetzt werden. Dieser wird in
der Regel mit einer Abschlussarbeit beendet.

## § 20 V. Schlussbestimmungen {#par_20}

Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.17
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben:
613.111SRSZ 1.2.2024 7
– Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 197418
– Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 198819
– Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule
vom 18. März 199320
– Weisungen über die Lehrmittel an der Volksschule vom 18. Dezember 197421
– Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 200222
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 21-73 mit Berichtigung vom 23. November 2006 (Abl 2006 2123), mit Änderungen vom
2. Juli 2008 (GS 22-23c), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-98), vom 10. Juni 2014 (ERB Anpassung von Erlassen betreffend Reform der Sekundarstufe I, GS 24-45a), vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspaket 2014-2017, GS 24-26a),
vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42c), vom 3. Dezember
2015 (GS 24-98), vom 23. September 2016 (GS 24-97), vom 26. April 2021 (GS 26-45) und vom
26. Juni 2023 (GS 27-10).
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015.
7 Haupttitel in der Fassung vom 26. Juni 2023.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Dezember 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015;
Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
10 Fassung vom 2. Juli 2008.
11 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023.
13 Berichtigte Fassung vom 23. November 2006; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 2014, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
15 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
16 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
17 1. August 2006 (Abl 2006 1111); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 10. Juni 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 1369), vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom
24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom 3. Dezember 2015 am 1. August 2017
(§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018 (§ 16, Abl 2017 538), vom 23. September 2016 am 1. August
2018 (Abl 2017 535), vom 26. April 2021 am 1. August 2021 (§§ 5 und 9, Abl 2021 1347) bzw.
1. August 2022 (§ 8 Abs. 3) und vom 26. Juni 2023 am 1. August 2023 (Abl 2023 1589) in Kraft
getreten.
18 GS 16-407.
19 GS 17-763.
20 GS 18-333.
21 GS 16-613.
22 GS 20-229.
