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title: "Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben"
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provisions: 3
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# Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die
gemäss POG2 von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die
Gemeinde eine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung.
2 Beansprucht eine Gemeinden weiter gehende Leistungen der Kantonspolizei, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

## § 2 Pauschalansätze {#par_2}

1 Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Einwohnerin oder Einwohner in Gemeinden mit5
a. bis zu 2999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 10
b. 3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 14
c. 6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 18
d. mehr als 9000 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 22
2 Massgebend sind die vom Amt für Statistik und Daten festgestellten Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.6
Abzug§ 3. 1 Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben
teils durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei erfüllen, so werden bei der Entschädigungsberechnung gemäss § 2 pro
100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebildeten Polizisten 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner abgezogen. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
2 Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz
gemäss § 2 Abs. 1 nach der tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde.
b. Gemeindeübergreifende
Vereinbarungen
§ 4. 1 Arbeiten zwei oder mehr Gemeinden für die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantonspolizei das Total der Stellenprozente der dafür eingesetzten ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten und den auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteil.
a. Gemeindepolizei
551.102 Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben (VEGPA)
2 Die auf eine Gemeinde entfallenden Stellenprozente werden gemäss § 3 berücksichtigt.
Verkehrsinstruktion
§ 5. 1 Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrsinstruktion, so werden der Gemeinde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für
eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.
2 Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Ansätze werden in der Vereinbarung zwischen der Kantonspolizei
und den Gemeinden geregelt.
3 Wird die Verkehrsinstruktion von der Gemeindepolizei erbracht,
so kann sie Schulungsmaterial und Lehrmittel der Kantonspolizei gegen
Entschädigung beziehen. Die Kantonspolizei bietet Weiterbildungskurse
an. Die Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand.

## § 2und Indexierung § 6. 1 Die Entschädigungsansätze gemäss § {#par_2und}

5 Abs. 1 passen
sich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
2 Eine Anpassung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai
2000: 100 Punkte) am 1. Januar des Jahres der Rechnungstellung gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2005 (103,7 Punkte) um 5 Prozentpunkte
oder ein Mehrfaches davon erhöht hat.
Rechnungstellung
§ 7. 1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November
Rechnung für die gemeindepolizeilichen Leistungen, die diese im betreffenden Jahr bezogen haben.
2 Für die Verkehrsinstruktion erfolgt die Rechnungstellung nach
Ablauf des Schuljahres.
Ordnungsbussen
§ 8. Ordnungsbussen kommen dem Gemeinwesen zu, das sie erhoben hat.
Inkrafttreten § 9. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Kantonsrat3 zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz2 in Kraft4.
1 OS 60, 481.
2 LS 551.1.
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
4 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
5 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 11; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 307; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
