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title: "Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an
den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und
Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone
durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

## Art. 2 {#art_2}

Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone
für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
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3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über
eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,
wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglementregelt
die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem
folgenden Kalenderjahr.

## Art. 3 {#art_3}

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik
(BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

## Art. 4 {#art_4}

Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung,
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit
den gemittelten Werten,
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton
als Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

## Art. 6 {#art_6}

Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzes,
b) Erlass eines Geschäftsreglements,
c) Bezeichnung der Geschäftsstelle,
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d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4,
e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3,
f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5,
g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss
Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen
nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

## Art. 8 {#art_8}

Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das
im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 11 {#art_11}

Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen
und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende
des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
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## Art. 12 {#art_12}

Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
Der Präsident:
Philippe Perrenoud
Der Zentralsekretär:
Michael Jordi
Vom Grossen Rat genehmigt am 27. August 2019 1)
Datum der Veröffentlichung: 13. September 2019
Ablauf der Referendumsfrist: 12. Dezember 2019
Inkrafttreten: 1. Januar 2022
1) GRB Nr. 2019-1335
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.11.2014 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022/15-01
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.11.2014 01.01.2022 Erstfassung 2022/15-01
