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title: "Gesundheitsgesetz"
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provisions: 8
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# Gesundheitsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Obwalden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen und ergänzende kantonale Vorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und
die Wiederherstellung der Gesundheit.
2 Durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit soweit als möglich entgegengewirkt sowie die Förderung und die Erhaltung gesunder Lebensstile unterstützt werden.
3 Die Bevölkerung trägt durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Gesundheit angemessen zur Erreichung des Gesetzeszwecks bei.
1) GDB 101.0

## Art. 3 OGS 2015, 64 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten auf dem Gebiet des
öffentlichen Gesundheitswesens zusammen. Die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe
dieses Gesetzes.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten beim Vollzug des
Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen
sowie weiteren Personen nach Möglichkeit zusammen.
2. Öffentliches Gesundheitswesen
2.1. Grundsätze der Aufgabenteilung zwischen Kanton und

## Art. 4 Einwohnergemeinden {#art_4}

Gemeinsame Aufgaben
1 Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Einwohnergemeinden sind:
a. * die Gesundheitsförderung und Prävention, wie namentlich die Drogenbekämpfung und die weitere Suchtmittelbekämpfung;
b. * die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
c. der koordinierte Sanitätsdienst.
2 Soweit die Gesetzgebung oder die vom Kantonsrat erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten der gemeinsamen Aufgaben je zur Hälfte.
3 Die Beteiligung der Einwohnergemeinden erfolgt soweit als möglich anteilmässig nach Beanspruchung, in den übrigen Fällen nach der
Einwohnerzahl gemäss Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahrs.
4 Der Kanton kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen
und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat nach Anhörung der
Einwohnergemeinden im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die für
den Kanton damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr.
500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betragen. In allen anderen Fällen ist

## Art. 5 der Kantonsrat abschliessend zuständig. * {#art_5}

Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben:
a. die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung;
b. die Gewährleistung der ambulanten und stationären Versorgung einschliesslich der Rettungsdienste, soweit nicht dieses Gesetz oder eine andere Gesetzgebung die Einwohnergemeinden zuständig erklärt;
c. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Kanton und in der Region sowie die Koordination der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
d. die Aufsicht über Einrichtungen und Berufstätigkeiten des Gesundheitswesens einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte;
e. die Sicherstellung der notwendigen chemischen, physikalischen und
bakteriologischen Untersuchungen und Kontrollen in einem kantonalen Laboratorium;
f. die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens;
g. die Wahrnehmung der gesundheitspolizeilichen Aufgaben;
h. die Sicherstellung der amtsärztlichen Tätigkeit zugunsten der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
i. die Durchführung von Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen in den Schulen sowie die Führung eines Schulgesundheitsdiensts;
k. die Regelung des koordinierten Sanitätsdiensts.
2 Der Kanton kann zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe b
finanzielle Mittel einsetzen für Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und
Fortbildung von im Gesundheitswesen tätigen Personen, für integrierte
Versorgungsstrukturen sowie für die Organisation des ambulanten Notfalldiensts.
3 Er kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f,
g, i und k durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder
privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat im
Rahmen des Budgets zuständig, sofern die damit verbundenen Ausgaben
insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betragen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig. *

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Den Einwohnergemeinden obliegen in Hauptverantwortung folgende
Aufgaben:
a. die Überwachung der allgemeinen Hygiene;
b. die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitätsorientierten und
effizienten Versorgung mit Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu
Hause; anzubieten sind die ambulante Grundversorgung gemäss
Krankenpflege-Leistungsverordnung2), hauswirtschaftliche Dienstleistungen und ein Mahlzeitendienst;
c. die Betagtenbetreuung sowie die Förderung von Betagtenheimen
und anderer Betagten-Wohnformen;
d. die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in
Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege gemäss Pflegeheimliste;
d1. * die Sicherstellung der Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3);
e. die Sicherstellung der Familienhilfe, der Mütterberatung sowie des
Hebammendiensts;
f. die Sicherstellung der Bestattungen;
g. der Vollzug der Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz zum
Schutz vor Passivrauchen4).
2 Die Einwohnergemeinden können die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen übertragen. Sie können bestimmte
Aufgaben gemeinsam wahrnehmen oder diese zusammen an öffentliche
oder private Institutionen und Organisationen sowie weitere Personen
übertragen.
3 Die Einwohnergemeinden schliessen für die Sicherstellung der spitalexternen Gesundheitspflege gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung5)
und der Hilfe zu Hause gemäss Absatz 1 Buchstabe b gemeinsam eine
Leistungsvereinbarung mit der kantonal anerkannten Spitexträgerorganisation ab.
2.2. Organisation und Zuständigkeit
Art. 7 * …
2) SR 832.112.31
3) SR 832.10
4) SR 818.31
5) SR 832.112.31
Art. 8 b. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheitsgesetzes aus und ist insbesondere zuständig für:
a.–h. * …
i. die Anstellung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin, des
Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin und des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin;
k. die Regelung des Wartegelds für Hebammen;
l. die Regelung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatungen und der zahnprophylaktischen Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit. Er kann in diesem Rahmen bestimmte Untersuchungen und Massnahmen als obligatorisch erklären, die Kostenverteilung regeln und, nach Anhörung der betreffenden Berufsorganisationen, die Tarife und Taxen für die entsprechenden Dienstleistungen festlegen;
m. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Zulassung von Leistungserbringern
zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die Einschränkung der Zulassung; er legt in einem
oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärzte
und Ärztinnen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben fest.
2 Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Regierungsrat, unter sinngemässer Anwendung des Bevölkerungsschutzgesetzes6), des Zivilschutzgesetzes7) und des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten8), alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
Er kann insbesondere:
a. die Angehörigen aller Berufe und aller Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Einsatz verpflichten;
b. die freie Wahl der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Personen und Einrichtungen einschränken oder aufheben;
c. * öffentliche Impfungen durchführen lassen und Impfungen für obligatorisch erklären.
6) GDB 540.1
7) GDB 543.1
8) SR 818.101
Art. 9 c. Sicherheits- und Sozialdepartement9)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement10) vollzieht dieses Gesetz sowie
die weiteren gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen
aus, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. Es vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.
2 Ihm obliegt insbesondere:
a. die Leitung und die Koordination der Massnahmen im Gesundheitswesen;
b. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen, öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren
Personen des Gesundheitswesens auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
b1. * die Festlegung der Bedarfsermittlungsinstrumente für die im Bereich
der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen sowie der Anforderungen an das Qualitätsmanagement, soweit dies nicht abschliessend durch das übergeordnete Recht vorgegeben ist;
c. die Koordination und die Überwachung des ambulanten Notfalldiensts (Art. 42 f. dieses Gesetzes);
d. * die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, insbesondere die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
e. * die Aufsicht über Personen und Einrichtungen, die Menschen behandeln oder pflegen (Art. 31 ff. und Art. 74 ff. dieses Gesetzes);
f. * die Erteilung und der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-,
Assistenten- und Betriebsbewilligungen (Art. 31 ff., Art. 44 ff. und
Art. 72 dieses Gesetzes);
g.–h. * …
i. die Organisation und die Durchführung der Gesundheitskontrollen
und Gesundheitsberatungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. i dieses Gesetzes).
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement11) kann Befugnisse auf den
Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, den Kantonsapotheker bzw. die
Kantonsapothekerin und den Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin übertragen. *
9) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
10) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
11) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
Art. 10 d. Sicherheits- und Sozialdepartement12)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement initiiert, unterstützt und koordiniert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention (Art. 65 ff. dieses Gesetzes).
Art. 11 e. Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt mittels Richtlinien für einen einheitlichen Vollzug des Nichtraucherschutzes (Art. 67 dieses Gesetzes).
Art. 12–14 * …
Art. 15 i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin
1 Dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin obliegen insbesondere:
a. die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;
b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
c. die Überwachung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens;
d. die Aufsicht über die Gemeindeärzte und -ärztinnen;
e. * die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen;
f. die Erfüllung von amtsärztlichen Aufgaben zugunsten der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
g. die Gesundheitsförderung und die Prävention.
Art. 16 k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin
1 Dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin obliegen insbesondere:
a. die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;
b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
c. * …
12) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
d. * die Aufsicht über sämtliche Personen und Einrichtungen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen;
e. * die Erteilung sowie der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-,
Assistenten- und Betriebsbewilligungen;
f. * die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben gemäss der Heilmittel- und
Betäubungsmittelgesetzgebung bei mit der Behandlung oder Pflege
von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
2 Die Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin werden
durch das Laboratorium der Urkantone wahrgenommen.
Art. 17 l. Kantonsapotheker bzw. Kantonsapothekerin
1 Dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin obliegen, vorbehältlich der Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin,
insbesondere: *
a. die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen;
b. die Überwachung von Verkehr, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln;
c. die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die
Abgabe von Heilmitteln;
d. die Prüfung von Gesuchen um eine Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln;
e. die Betäubungsmittelkontrolle;
f. weitere, ihm bzw. ihr aufgrund der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des
Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben.
2 Soweit erforderlich arbeitet der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin mit dem Laboratorium der Urkantone zusammen.
Art. 18 m. Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin
1 Dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin obliegen insbesondere:
a. die Beratung der Behörden in zahnmedizinischen Fragen;
b. der Vollzug der durch die kantonale Gesetzgebung erforderlichen
Massnahmen.
Art. 19 n. Rettungsdienste
1 Der Kanton gewährleistet die Rettung von verunfallten, kranken oder
sich in Gefahr befindenden Personen, koordiniert die Leistungsangebote
und beaufsichtigt die Leistungserbringung.
2 Der Regierungsrat erteilt dem Kantonsspital oder anderen geeigneten,
öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens oder weiteren Personen den Leistungsauftrag.
Art. 20 Gemeindeorgane
a. Einwohnergemeinderat
1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für:
a. den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung auf Gemeindeebene;
b. die Wahl des Gemeindearztes bzw. der Gemeindeärztin.
Art. 21 b. Gemeindearzt bzw. Gemeindeärztin
1 Dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin obliegen:
a. die Beratung der Gemeindebehörden in humanmedizinischen Fragen;
b. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen;
c. der Vollzug der Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten;
d. die Gesundheitsförderung und die Prävention auf dem Gemeindegebiet in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin.
2 Der Gemeindearzt bzw. die Gemeindeärztin kann auch bei schulgesundheitlichen Fragen als Berater bzw. Beraterin beigezogen werden. Er bzw.
sie arbeitet eng mit den Einwohnergemeinden und den kommunalen Bildungsbehörden zusammen.
3 Er bzw. sie ist verantwortlich für die übertragenen Aufgaben betreffend
Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen gemäss den Vorschriften über die Schulgesundheit.
3. Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und
Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit
3.1. Kantonsspital
Art. 22 Grundversorgung
1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort in Sarnen (Kantonsspital). Für dieses gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen. *
2 Der Kanton stellt eine psychiatrische Grundversorgung sicher. Das entsprechende Angebot kann als Abteilung des Kantonsspitals geführt oder
durch eine Vereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie anderen
Personen sichergestellt werden.
Art. 23–27 * …
3.2. Pflege- und Betagtenheime
Art. 28 Pflegeleistungen
1 Den Einwohnergemeinden obliegt die Restfinanzierung gemäss Art. 25a
Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung13) für die Krankenpflege in den auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Pflegeheimen und für Aufenthalte im Akutspital bei fehlender Akutspitalbedürftigkeit. *
2 Die Einwohnergemeinden regeln die Grundsätze der Bestimmung des
Restfinanzierungsbeitrags in einem Reglement. *
13) SR 832.10
3.3. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Art. 29 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton gewährt leistungsorientierte Beiträge an Organisationen der
Hilfe und Pflege zu Hause, mit welchen die Einwohnergemeinden
gemeinsam eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Beiträge
werden namentlich geleistet für:
a. die ambulante Grundversorgung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung14);
b. die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen.
2 Der Kanton gewährt der kantonalen Spitexträgerorganisation einen
Pauschalbeitrag an die leistungsunabhängigen Grundleistungen.
3 Der Kanton gewährt Beiträge an Organisationen, die Mahlzeitendienste
anbieten, wenn die Dienstleistungen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit den Einwohnergemeinden erbracht werden.
4 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge nach Anhörung der
Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen fest und regelt die
Abrechnungsmodalitäten.
Art. 30 Beiträge der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden übernehmen die Kosten der Krankenpflege
und Hilfe zu Hause gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung15).
4. Berufe des Gesundheitswesens
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer in eigener fachlicher
Verantwortung einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausübt,
der: *
a. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe16)
fällt;
14) SR 832.112.31
15) SR 832.10
16) SR 811.11
b. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe17) fällt;
b1. * unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe18) fällt;
c. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt;
d. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung
von Ausbildungsabschlüssen19) im Nationalen Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist oder
e. gemäss übergeordnetem Recht als bewilligungspflichtig bezeichnet
wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen,
die Tätigkeit, welche unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung ausgeübt
wird, die Stellvertretung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausführungsbestimmungen. *
3 Er kann, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht,
weitere Tätigkeiten, welche geeignet sind, Leib und Leben zu gefährden,
einer Bewilligungspflicht unterstellen oder gewisse Berufe im Bereich des
Gesundheitswesens von der Bewilligungspflicht befreien.
Art. 32 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Personen, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des
Gesundheitswesens ausüben und über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung oder eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen
Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf gemäss den geltenden internationalen Abkommen und bundesrechtlichen Vorschriften während längstens 90
Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Obwalden ausüben, ohne eine
Berufsausübungsbewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen
ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen
sich vorgängig beim Sicherheits- und Sozialdepartement20) und bei mit der
Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beim Kantonstierarzt bzw. bei der Kantonstierärztin melden. *
1a Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit werden in einem
beschleunigten, kostenlosen Verfahren geprüft. Der betreffenden Person
wird im Anschluss mitgeteilt, ob sie die Tätigkeit aufnehmen darf. *
17) SR 935.81
18) SR 811.21
19) GDB 410.4
20) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
2 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen gelangt das Verfahren gemäss Absatz 1 und 1a unabhängig von
der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung. *
3 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Personen im Angestelltenverhältnis, die unter der fachlichen Verantwortung
und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen muss
die beaufsichtigende Fachperson über denselben Facharzttitel verfügen. *
4 Für angestellte, unter der fachlichen Verantwortung einer Fachperson
mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehende Personen, welche universitäre Medizinal- oder Psychologieberufe ausüben, ist eine Assistentenbewilligung durch die beaufsichtigende Fachperson einzuholen. *
Art. 33 Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten
1 Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 dieses
Gesetzes fallen, unterstehen der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements21) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Aufsicht des Kantonstierarztes
bzw. der Kantonstierärztin, sofern sie: *
a. gewerbsmässig ausgeübt werden;
b. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.
2 Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement22) oder
dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten der Auskunfts-
und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten in Ausführungsbestimmungen. *
21) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
22) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
3 Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung, können das Sicherheits- und Sozialdepartement23) oder der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin den Verursachenden verbieten,
diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich
des Gesundheitswesens tätig zu sein. Die betreffende Tätigkeit kann
auch lediglich eingeschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. *
4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem Sicherheits- und Sozialdepartement24) oder dem Kantonstierarzt
bzw. der Kantonstierärztin Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich sein können. *
Art. 34 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für in eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen, welche dem Bundesgesetz über die universitären
Medizinalberufe25), dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe26) oder
dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe27) unterstehen, richten
sich nach Bundesrecht. *
2 Die Bewilligung für die übrigen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen wird, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht, erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. * über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügt;
b. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;
c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c1. * die deutsche Sprache beherrscht.
d. * …
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art
verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
23) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
24) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
25) SR 811.11
26) SR 935.81
27) SR 811.21
4 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat Tatsachen
sowie Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, namentlich die
Verlegung, die Wiedereröffnung, die Schliessung der Praxis oder des
Betriebs sowie den Wegfall von Räumlichkeiten für die Berufsausübung,
unverzüglich dem Sicherheits- und Sozialdepartement28) und bei mit der
Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zu melden. *
4a Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet,
die Bewilligungsvoraussetzungen stets uneingeschränkt zu erfüllen. Das
Sicherheits- und Sozialdepartement29) und der Kantonstierarzt bzw. die
Kantonstierärztin können jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen. *
5 Zur Abklärung der Voraussetzungen kann das Sicherheits- und Sozialdepartement30) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin auch
Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen. *
Art. 35 Entzug der Bewilligung
1 Für durch das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe31),
das Bundesgesetz über die Psychologieberufe32) und durch das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe33) geregelte, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten, richtet sich der Entzug der Bewilligung
zur Berufsausübung abschliessend nach diesen Erlassen. Die Bewilligung
zur Berufsausübung wird bei den übrigen Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens entzogen: *
a. wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
b. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die
Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c. wenn wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt wurden oder die berufliche Stellung missbraucht wurde;
d. falls wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen wurde;
28) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
29) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
30) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
31) SR 811.11
32) SR 935.81
33) SR 811.21
e. wenn wiederholt oder schwerwiegend Patienten bzw. Patientinnen
oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt wurden oder dazu
Beihilfe geleistet wurde.
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
3 Die Kosten von Abklärungen und Expertisen in einem Verfahren gemäss
dieser Bestimmung können der betroffenen Person auferlegt werden, sofern sich ergibt, dass ein Entzugsgrund gemäss Absatz 1 vorliegt. Erfolgte
die Einleitung des Verfahrens aufgrund einer Anzeige von Drittpersonen
oder Organisationen, so können diese zur Bezahlung eines angemessenen Teils der entsprechenden Kosten verhalten werden, sofern die Anzeige offensichtlich unbegründet war.
4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem Sicherheits- und Sozialdepartement34) ihre Wahrnehmungen mit,
die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.
5 Sofern die Person mit einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens, welcher die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines
anderen Kantons besitzt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden
Kantons zu informieren. *
Art. 36 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
a. mit dem Tod;
a1. * aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Monaten seit der Bewilligungserteilung;
b. mit dem dauerhaften und vollständigen Entzug;
c. mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Sicherheits-
und Sozialdepartement35);
d. * mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall
kann die Bewilligung auf Gesuch hin und unter Vorlage eines Arztzeugnisses jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;
d1. * mit dem Ablauf einer Befristung;
e. wenn in einem durchgeführten Strafverfahren ein Berufsverbot ausgesprochen wird;
34) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
35) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
f. wenn die Berufstätigkeit aufgegeben wird. Wird die Berufstätigkeit
nur vorübergehend eingestellt, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe.
Art. 37 Tarife
1 Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat Höchsttarife für Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung36), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung37), des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung38) und des Bundesgesetzes über die Militärversicherung39).
4.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 38 Grundsatz
1 Die Berufsausübung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
2 Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens
ausüben, praktizieren ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus- und
Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung. Übergriffe in andere, nach
diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind unzulässig.
Art. 39 Einzelne Berufspflichten
1 Die Berufspflichten der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen richten sich nach dem Bundesgesetz über
die universitären Medizinalberufe40), jene der in einem Psychologieberuf in
eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen richten sich nach dem
Bundesgesetz über die Psychologieberufe41) und jene der in einem Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen
nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe42). *
36) SR 832.10
37) SR 832.20
38) SR 831.20
39) SR 833.1
40) SR 811.11
41) SR 935.81
42) SR 811.21
2 Die Berufspflichten der übrigen Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden:
a. Die betreffende Tätigkeit ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
Das Delegieren von einzelnen Pflichten an andere Personen ist nur
unter der Aufsicht und der Verantwortung der delegierenden Fachperson zulässig;
b. Für die betreffende Tätigkeit müssen die geeigneten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Arbeitsinstrumente vorhanden sein;
c. Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patienten und Patientinnen zu wahren;
d. In Notfällen ist im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patienten und Patientinnen;
e. Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben
sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden.
Soweit nötig, kann das Sicherheits- und Sozialdepartement43) einen
entsprechenden Nachweis verlangen;
f. * Sämtliche Personen welche im Gesundheitswesen tätig sind, halten
sich bei der Bekanntmachung der Berufstätigkeit, einschliesslich
Werbung, an die Grundsätze der Objektivität. Sie muss dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder aufdringlich noch irreführend sein;
g. * Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben
eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des
Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; ausgenommen sind dem Staatshaftungsrecht unterliegende Tätigkeiten.
Art. 39a * Berufsgeheimnis
1 Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens
ausüben, und ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen im
Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen.
Hiervon ausgenommen sind im Zusammenhang mit der Behandlung und
Pflege von Tieren stehende Tätigkeiten.
43) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
2 Personen gemäss Absatz 1 sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit:
a. sofern eine Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin vorliegt;
b. bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Sicherheits- und Sozialdepartement44);
c. sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht gemäss Art. 40 dieses Gesetzes besteht;
d. zur Durchsetzung von Honorarforderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauftragten Stelle und gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;
e. zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in medizinischen Staatshaftungsverfahren;
f. in Disziplinar- und Bewilligungsentzugsverfahren;
g. für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Legalinspektionen und Leichenschauen.
3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich auf diejenigen Daten, welche im konkreten Fall von Bedeutung sind.
Art. 40 Meldepflichten und -rechte
1 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle sowie
Wahrnehmungen und Angaben, die auf eine erhebliche Gefährdung der
Bevölkerung, insbesondere auf Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit hinweisen, unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder
der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder dem Kantonsapotheker bzw. der
Kantonsapothekerin zu melden. *
2 Die Pflicht bzw. die Berechtigung der auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
über Gefährdungen des Kindeswohls, strafbare Handlungen gegenüber
Minderjährigen sowie über die Hilflosigkeit von Erwachsenen Meldung zu
erstatten, richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches45), des
Schweizerischen Strafgesetzbuches46) sowie nach den weiteren einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.
44) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
45) SR 210
46) SR 311.0
3 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind überdies berechtigt, die folgenden Wahrnehmungen und personenbezogenen Angaben zur Erreichung der folgenden
Zwecke der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw.
der Kantonsärztin, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder
dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden: *
a. * Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder die sexuelle
Integrität;
a1. * Gefährdungsmeldungen betreffend Personen, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte oder
b. * Heilmittel- oder Betäubungsmittelmissbräuche.
4–5 … *
5a. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Meldepflichten und -rechte. *
6 Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen, damit einzig die berechtigten Personen Zugriff auf die gemeldeten
Daten erlangen können.
Art. 41 Amtliche Verrichtungen
1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztinnen und Apotheker bzw. Apothekerinnen, welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, können in Ausnahmesituationen verpflichtet
werden, mit Ausnahme von Legalinspektionen, amtsärztliche und andere
amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
2 Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit
möglich an den Sozialversicherungstarifen.
Art. 42 Ambulanter Notfalldienst
1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen sowie ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen haben sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten.
1a Der Regierungsrat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1
sowie die Durchführung von Legalinspektionen durch Vereinbarung mit
anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. *
2 Er legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen
kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei an branchenüblichen, auf eine
wirtschaftliche Leistungserbringung ausgerichteten Tarifen. *
3 Von der Notfalldienstpflicht befreit sind der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und der
Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin.
4 Die betreffenden Berufsorganisationen stellen mittels eines Reglements
eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldiensts sicher.
Diese sind berechtigt:
a. die Art, den Umfang sowie den Ort bzw. die Lokalität der Einsätze
der notfalldienstpflichtigen Personen zu bestimmen;
b. bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst zu befreien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung
weiterhin sichergestellt ist;
c. bei geltend gemachten gesundheitlichen Gründen eines Notfallarztes bzw. einer Notfallärztin bei Unstimmigkeit eine medizinische Gutachterstelle zu beauftragen, welche auf Kosten des Gesuchstellers
bzw. der Gesuchstellerin ein medizinisches Gutachten hinsichtlich
der Dienstfähigkeit erstellt. Vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin eigenständig organisierte medizinische Gutachten sind nicht
bindend;
d. von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine
zweckgebundene Entschädigung zu erheben.
5 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu Fr. 6 000.– pro Jahr und hat
sich an der Anzahl nicht geleisteter Dienste zu orientieren. Bei Personen,
welche aus triftigen Gründen vom ambulanten Notfalldienst befreit worden
sind oder deren Beteiligungspflicht am ambulanten Notfalldienst reduziert
wurde, kann die Höhe der Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt werden.
6 Bei Streitigkeiten zwischen den Berufsverbänden und notfalldienstpflichtigen Personen entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement47).
7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann
zudem die betreffenden Berufsorganisationen mittels Beiträgen finanziell
unterstützen.
47) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
Art. 43 Sicherstellung und Koordination des ambulanten Notfalldiensts
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement48) kann verbindliche Weisungen
erlassen und trifft, soweit erforderlich, die zur Sicherstellung eines zweckmässigen ambulanten Notfalldiensts und zur Koordination zwischen ambulanter und stationärer Notfallversorgung erforderlichen Massnahmen.
2 Es kann Projekte fördern und unterstützen, die der Sicherstellung des
Notfalldiensts oder der Koordination zwischen dem ambulanten Notfalldienst und jenem des Spitals dienen.
5. Bewilligungspflichtige Einrichtungen
Art. 44 Betriebsbewilligungspflicht
1 Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen einer Bewilligung. *
2 Es sind insbesondere folgende Betriebsformen zugelassen:
a. Spitäler und Kliniken;
b. * Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und
weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
c. Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege
(Spitex);
d. * Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte bzw.
Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen und Tierärzte bzw. -ärztinnen
dienen;
e. Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
f. * weitere Einrichtungen, die nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung49) oder nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur
Gruppe der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulassung benötigen;
g. Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte50) eine kantonale Bewilligung benötigen; die Bewilligung von Privat- und Spitalapotheken richtet sich nach Art. 72 dieses Gesetzes.
48) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
49) SR 810.11
50) SR 812.21
3 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen weitere Einrichtungen der Betriebsbewilligungspflicht unterstellen oder für diese spezielle
Voraussetzungen zum Betrieb erlassen, sofern dies erforderlich und
zweckmässig erscheint.
Art. 45 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a. eine gesamtverantwortliche Leitungsperson, die für die Einhaltung
der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist, bezeichnet worden ist;
b. * die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs
fachlich abdeckt, und sie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist. Der Regierungsrat kann für begründete Fälle in Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies mit dem
übergeordneten Recht im Einklang steht;
c. * bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die
Stellvertretung durch eine fachlich qualifizierte Person, welche über
eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sichergestellt ist;
d. die Einrichtung über die zweckentsprechende medizinische und
betriebliche Infrastruktur und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt;
e. auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen worden ist;
f. die für die betreffende Einrichtung allfällig zusätzlich geltenden Voraussetzungen aufgrund des übergeordneten Rechts erfüllt sind.
Art. 46 Ergänzende Bestimmungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Bewilligungsinstanzen,
die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sowie die weiteren Pflichten
in Ausführungsbestimmungen.
2 Soweit erforderlich erlässt das Sicherheits- und Sozialdepartement51)
und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin für
einzelne Betriebsformen Richtlinien. *
51) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
3 Für die Beschäftigung von fachlich ausgebildeten Personen im Angestelltenverhältnis unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung sowie für die Stellvertretung gelten die Vorschriften
für die bewilligungspflichtigen Berufe im Bereich des Gesundheitswesens
sinngemäss. Spitäler und Kliniken benötigen diesbezüglich keine Bewilligung. *
4 Im Übrigen sind Art. 34 Abs. 3, 4 und 5, Art. 35 f. und Art. 38 f. dieses
Gesetzes sinngemäss anwendbar.
6. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
6.1. Allgemeines
Art. 47 Grundsätze
1 Patienten und Patientinnen, die sich bei Berufsausübenden oder in bewilligungspflichtigen Einrichtungen in Behandlung befinden, verfügen über
die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte und Pflichten.
2 Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patienten und Patientinnen sind unter Einhaltung von anerkannten Berufsgrundsätzen und
nach den Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit
vorzunehmen.
3 Patienten und Patientinnen verfügen, ungeachtet ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Religion, über einen Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege unter Beachtung und Wahrung ihrer persönlichen
Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie haben ein
Recht auf Information und Selbstbestimmung.
4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine
angepasste Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen im Sinne der Palliativmedizin
und -pflege.
5 Im Rahmen der stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege verfügen sowohl die Angehörigen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen als auch die Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften über
das Recht, den Besuch des eigenen Seelsorgers bzw. der eigenen Seelsorgerin oder, falls vorhanden, des Seelsorgers bzw. der Seelsorgerin der
betreffenden stationären Einrichtung zu verlangen.
Art. 48 Aufklärung
1 Die behandelnden Personen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen, unaufgefordert und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in
verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über:
a. die Untersuchungen und die Diagnosen;
b. die vorgeschlagene Behandlung, deren Zweck und Modalitäten sowie über mögliche Alternativen;
c. die Risiken und die Nebenwirkungen von medizinischen Eingriffen
und Arzneimitteln;
d. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder
ohne vorgeschlagene Behandlung;
e. die Kostenfolgen.
2 Eine Einschränkung der Aufklärung darf vorgenommen werden, wenn
Gründe zur Annahme vorliegen, dass diese dem Patienten bzw. der Patientin zum Nachteil gereichen würde. Sie hat jedoch trotzdem zu erfolgen,
wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
3 In Notfallsituationen, in welchen eine vorgängige Aufklärung nicht mehr
möglich ist, hat diese nachträglich zu erfolgen.
Art. 49 Mitwirkungspflicht
1 Die Patienten und Patientinnen sind zur zumutbaren Mitwirkung im Rahmen der erforderlichen Behandlung verpflichtet.
2 Sie sind gehalten, Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihre Person
und ihr Umfeld zu erteilen, sofern dies für eine erfolgreiche Behandlung
oder die Datenerfassung notwendig ist.
Art. 50 Patientendokumentation
1 Berufsausübende und bewilligungspflichtige Einrichtungen haben über
jeden Patienten bzw. jede Patientin eine Patientendokumentation anzulegen, die laufend nachzuführen ist.
2 Sie gibt Aufschluss über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die
Urheberschaft und die Datierung der Einträge müssen aus der Patientendokumentation zweifelsfrei hervorgehen. Persönliche Notizen der behandelnden Fachperson und des Pflegepersonals sowie Angaben über Drittpersonen bilden nicht Bestandteil der Patientendokumentation.
3 Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, wobei deren Führung und Aufbewahrung nach allgemein anerkannten Regeln zu erfolgen haben. Die Änderung bestehender Einträge ist zu dokumentieren, damit die Rückverfolgung von Handlungen und Ereignissen
gewährleistet ist.
4 Sie ist vor Verlust, sowie unerlaubter Einsichtnahme und Veränderung
zu schützen.
5 Sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen gemäss Bundesrecht. Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem
Staatsarchiv zur Übernahme an. Der Regierungsrat kann in begründeten
Fällen in Ausführungsbestimmungen längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemessen Rechnung trägt. *
6 Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach
dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist sicherzustellen,
dass die Patientendokumentation dem Patienten bzw. der Patientin, unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt. Der Datenschutz
und die Datensicherheit sind zu gewährleisten. *
Art. 51 Elektronisches Patientendossier *
1 Der Kanton fördert durch geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit und zur Vernetzung der
Gemeinschaften die Etablierung eines elektronischen Patientendossiers
im Kanton. *
1a. Er gewährleistet, dass sich das Kantonsspital einer zertifizierten
Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliesst und die erforderlichen Strukturen für die Führung eines elektronischen Patientendossiers
schafft. *
1b. Der Regierungsrat entscheidet, auf Antrag des Spitalrats hin, über das
Vorgehen im Einzelnen. Er kann, soweit dies erforderlich ist; *
a. Trägerschaften bilden und ausbauen oder sich mittels Vereinbarungen an Trägerschaften anderer Kantone, öffentlicher oder privater
Institutionen und Organisationen sowie weiterer Personen beteiligen;
b. die Organisation und die Vernetzung von Gemeinschaften steuern,
koordinieren und fördern;
2–3 … *
Art. 52 Einsichtsrecht in die Patientendokumentation
1 Patienten und Patientinnen bzw. ihre gesetzliche oder vertragliche Vertretung können Einsicht in die sie betreffende Patientendokumentation
nehmen, Kopien davon verlangen oder diese im Original ausgehändigt erhalten, sofern sie schriftlich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 50 Abs. 5 dieses Gesetzes verzichten. Als medizinische Unterlagen gelten insbesondere: *
a. Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Laborbefunde, EKG- und EEG-Befunde und dergleichen;
b. Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen;
c. * Angaben zum klinischen Status;
d. krankheits- und diagnosespezifische Angaben (ohne subjektive Wertung);
e. Ergebnisse von Untersuchungen;
f. Operationsberichte.
2 … *
3 Die für die Kontrolle der Rechnungen der ausserkantonalen Spitäler zuständigen Behörden sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung zu kontrollieren, ob Personen, die in einem ausserkantonalen
Spital behandelt wurden, im Kanton Wohnsitz haben. *
4 Die Einsicht ist unentgeltlich. Für die Ausfertigung von Kopien kann ausnahmsweise eine kostendeckende Entschädigung von maximal 300 Franken verlangt werden. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist
sinngemäss anwendbar. *
Art. 53 Auskunft an Dritte *
1 Dritten darf Auskunft über die behandelte Person grundsätzlich nur mit
deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Bei Minderjährigen mit
fehlender Urteilsfähigkeit oder bei urteilsunfähigen Personen ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
2 Sofern die Umstände nicht auf einen Geheimhaltungswillen schliessen
lassen, wird die Zustimmung für behandlungsrelevante Auskünfte zuweisende, vor-, mit- und nachbehandelnde Personen sowie an die nächsten
Angehörigen und an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vermutet. *
3 Das Recht auf Auskunft steht überdies auch der gesetzlichen oder allenfalls der vertraglichen Vertretung zu.
4 Auskünfte an Dritte sind zudem unter den Voraussetzungen von Art. 40
dieses Gesetzes zulässig.
Art. 54 Behandlungsauftrag
1 Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands nötig sind.
2 Die Vornahme einzelner medizinischer Massnahmen sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit vom Patienten bzw. von der Patientin
abgelehnt oder der Behandlungsauftrag kann gänzlich widerrufen werden.
3 Besteht der Patient bzw. die Patientin entgegen dem Rat der behandelnden Person auf Abbruch der Behandlung oder auf Entlassung, so ist dies
auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.
4 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patienten und Patientinnen verlangte Behandlungen und Massnahmen durchzuführen, die sie
aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten können.
Art. 55 Patientenverfügung
1 Eine urteilsfähige Person kann, für den Fall, dass sie urteilsunfähig wird,
im Voraus ihren Willen in einer schriftlichen Patientenverfügung gemäss
Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs52) erklären. Bei Zweifeln
über die Gültigkeit der Patientenverfügung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu konsultieren.
Art. 56 Durchführung von medizinischen oder pflegerischen Massnahmen
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung der aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten und Patientinnen
durchgeführt werden.
2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durchführung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, oder bei urteilsunfähigen Personen, welche keine oder keine gültige Willenserklärung in der
Form einer Patientenverfügung abgegeben haben, ist die Zustimmung der
jeweiligen gesetzlichen Vertretung erforderlich. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden.
52) SR 210
3 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt
eine stillschweigende Einwilligung. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen ist zwingend eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung
zu vermerken ist.
4 Lehnt der Patient bzw. die Patientin oder, bei Minderjährigen mit fehlender Urteilsfähigkeit sowie bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen,
die gesetzliche Vertretung eine Massnahme ab, so ist dies auf Verlangen
unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 57 Ausdehnung des Eingriffs
1 Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem der urteilsfähige Patient bzw. die urteilsfähige Patientin zugestimmt hat, ist zulässig,
wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt.
2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durchführung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, ist eine Operationserweiterung zulässig, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und
unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt.
3 Bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen ist eine Ausdehnung eines Eingriffs zulässig, wenn diese von einer gültigen Willenserklärung in
der Form einer Patientenverfügung gedeckt ist und falls eine solche Willenserklärung fehlt, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt.
4 Sofern es die zeitlichen Verhältnisse erlauben ist wenn immer möglich
die ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen.
6.2. Zwangsmassnahmen
Art. 58 Zwangsweise Behandlung und Einschränkung der Freiheit
1 In Spitälern, Psychiatrien und in Alters- und Pflegeeinrichtungen sind die
zwangsweise Behandlung und Einschränkungen der Freiheit gegen den
erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten bzw. der urteilsfähigen Patientin oder der gesetzlichen Vertretung einer urteilsunfähigen Person nur
zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet
werden kann.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für fürsorgerisch untergebrachte
Personen und für urteilsunfähige Personen, welche sich in Pflegeeinrichtungen befinden.53)
3 Nur Ärzte bzw. Ärztinnen dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen qualifizierte Personen im Pflegedienst eine Fixation
oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie den zuständigen
Arzt bzw. die zuständige Ärztin unverzüglich zu informieren.
4 Es ist jeweils die mildeste, geeignete Zwangsmassnahme anzuordnen.
Zwangsmassnahmen dürfen überdies nur so lange aufrechterhalten werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Art. 59 Dokumentationspflicht und Rechtsschutz
1 Der Arzt bzw. die Ärztin oder die qualifizierte Pflegeperson ist verpflichtet, die Zulässigkeit und die Gründe für die Anordnung der Zwangsmassnahme, die Art und Weise ihrer Durchführung und ihre voraussichtliche
Dauer schriftlich festzuhalten. Veränderungen sind laufend nachzutragen.
2 Im Anordnungsdokument muss der Hinweis enthalten sein, dass der Patient bzw. die Patientin oder eine von ihm bzw. ihr bezeichnete Vertrauensperson, bei minderjährigen Personen mit fehlender Urteilsfähigkeit
und bei urteilsunfähigen Personen die gesetzliche Vertretung, das Gericht
anrufen kann.
3 Je ein Exemplar dieses Dokuments ist dem Patienten bzw. der Patientin,
seiner Vertrauensperson sowie der allfälligen gesetzlichen Vertretung unverzüglich zuzustellen.
4 Die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert zehn Tagen seit
Mitteilung des Entscheids bei der für die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden.
Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
6.3. Forschung, Fortpflanzungsmedizin, Transplantation, Obduktion
Art. 60 Forschung und Fortpflanzungsmedizin
1 Forschungsuntersuchungen am Menschen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen54).
53) Art. 383 ff. und Art. 426 ff. ZGB (SR 210)
54) SR 810.30
2 Forschungsuntersuchungen an Embryonen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen55).
3 Die Zulässigkeit und das Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren), wie namentlich die In-vitro-Fertilisation und der Embryotransfer, richten sich nach dem Bundesgesetz über
die medizinisch unterstützte Fortpflanzung56).
Art. 61 Transplantation
1 Die Zulässigkeit und das Verfahren von Transplantationen von Organen,
Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach dem Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen57).
2 Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundesgesetzes
über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen58) ist die
Ethikkommission gemäss Art. 73 dieses Gesetzes. Entsprechende Gesuche sind mitsamt dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen an die
Ethikkommission zu richten. *
3 Dem Kantonsspital obliegen die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle im Zusammenhang mit Transplantationen. Die fachlich verantwortliche Leitungsperson des Kantonsspitals legt die erforderlichen Fort-
und Weiterbildungsprogramme fest. *
Art. 62 Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Bei fehlender Zustimmung,
namentlich im Rahmen einer Patientenverfügung, ist deren gesetzliche
Vertretung berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu
verweigern.
2 Eine Obduktion kann gegen den Willen der verstorbenen Person oder
der zustimmungsberechtigten Person bzw. Personen vorgenommen werden, wenn sie:
a. zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist
oder
b. im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wird.
55) SR 810.31
56) SR 810.11
57) SR 810.21
58) SR 810.21
3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung
können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.
7. Bestattung
Art. 63 Zuständigkeit
1 Bestattungen sind Aufgabe der Einwohnergemeinden.
2 Dazu gehört die Bereitstellung von Friedhöfen, geeigneten Aufbahrungsräumen sowie von Notfriedhöfen in ausserordentlichen Lagen.
3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Mindestanforderungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung
und die Grabesruhe.
Art. 64 Ort
1 Der Verstorbene wird auf einem Friedhof seiner Wohnsitzgemeinde bestattet.
2 Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen kann
die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.
3 Die Verstreuung der Asche sowie die Beisetzung einer Urne ausserhalb
eines Friedhofs, insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken, ist zulässig, sofern dies auf pietätvolle Weise erfolgt, die
betroffenen Eigentümer und Eigentümerinnen zugestimmt haben und dadurch weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet wird.
Vorbehalten sind abweichende bundesrechtliche und kantonale Vorschriften.
4 Bei fehlendem festen Wohnsitz oder fehlender Kostenübernahme des
Rücktransports in die Wohnsitzgemeinde wird die verstorbene Person in
jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod eingetreten ist oder der
Leichnam gefunden wurde.
8. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 65 Grundsatz
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden:
a. setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein;
b. fördern die Gesundheitskompetenz des Einzelnen;
c. schaffen Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens in
allen Personengruppen.
2 Sie betreiben zudem eine angemessene Prävention, um die Gesundheitsgefährdung frühzeitig zu erkennen, das Eintreten von Krankheiten
und Unfällen möglichst zu vermeiden und die Auswirkungen von deren
Folgen zu verringern.
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement initiiert, unterstützt und koordiniert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention, wobei es sich jeweils an den nationalen Zielen des Bundes orientiert
und den Bedürfnissen des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie den
involvierten Partnern Rechnung trägt. Es kann eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. *
Art. 66 Informations- und Beratungsangebote
1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote insbesondere in folgenden Bereichen bereit:
a. Suchtberatung (Alkohol, Drogen, Tabak, Verhaltenssucht usw.);
b. Jugendberatung;
c. Eltern-, Familien- und Schwangerschaftsberatung.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können gemeinsam oder
durch die Vergabe von Leistungsaufträgen an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote für betreuungs- und pflegebedürftige
Personen bereitstellen. *
Art. 67 Nichtraucherschutz
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben im Zusammenhang
mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen59) gemäss den
kantonalen Richtlinien.
59) SR 818.31
2 Der Einwohnergemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb die Voraussetzungen gemäss
Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen60) erfüllt. Er
entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind.
3 Die Technischen Inspektorate beraten die Einwohnergemeinden in Bezug auf die technischen Anforderungen an Raucherlokale und Raucherräume.
Art. 68 Tabak- und Alkoholprävention
1 Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Tabakprodukten,
elektronischen Zigaretten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten. *
1a Als Tabakprodukte gelten: *
a. Tabakprodukte zum Rauchen;
b. Tabakprodukte zum Erhitzen;
c. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch;
d. pflanzliche Rauchprodukte.
1b Bei elektronischen Zigaretten handelt es sich um Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie um Nachfüllmaterial für diese Geräte. *
2 Der Verkauf von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten durch
Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber bzw. Betreiberin durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren verunmöglicht. *
3 … *
Art. 69 Durchführung von Testkäufen
1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Verkaufsvorschriften von Art. 68 dieses
Gesetzes können die Einwohnergemeinden Testkäufe durch Minderjährige durchführen lassen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.
60) SR 818.31
2 Für die Durchführung von Testkäufen gelten folgende Grundsätze:
a. Für Testkäufe sind immer zwei Jugendliche einzusetzen, welche
mindestens von einer erwachsenen Person begleitet und beim Testkauf in geeigneter Weise beobachtet werden.
b. Das Alter der Testpersonen hat mindestens drei Monate unter dem
Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der Testpersonen muss
altersgemäss sein.
c. Die Testpersonen dürfen gegenüber der zu überprüfenden Person
lediglich ein Kaufinteresse äussern und deren Willensbildung nicht
auf andere Weise beeinflussen. Sobald die zu überprüfende Person
von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt beziehungsweise die Abgabe der Tabakprodukte oder alkoholischen Getränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen.
d. Unmittelbar nach Beendigung des Testkaufs hat die Begleitperson
die überprüfte Person über die Durchführung des Tests und über allfällig festgestellte Widerhandlungen gemäss Art. 68 dieses Gesetzes zu informieren.
e. Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen
an den Testkäufen beteiligten Personen geheim zu halten.

## Art. 7 {#art_7}

Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke *
1 Die Plakatwerbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Alkohol ist auf öffentlichem Grund verboten. *
Art. 70a * Krebsregister
1 Der Kanton führt ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Betreiber bzw. die Betreiberin des
Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer innerkantonalen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder Einrichtung
übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Krebsregister
anordnen.
3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer
Vereinbarung zwischen dem Sicherheits- und Sozialdepartement61) und
dem Betreiber bzw. der Betreiberin des Krebsregisters geregelt.
61) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
4 Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters ist berechtigt, im
Einzelfall oder im Rahmen eines Abrufverfahrens eine Abgleichung der
Daten mit dem Einwohnerregister vorzunehmen. Der Regierungsrat kann
Vorschriften über den Datenaustausch im Abrufverfahren erlassen. Der
Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept genau zu regeln.
5 Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten
zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bekannt.
8a. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen *
Art. 70b * Zuständigkeiten
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement62) vollzieht die Massnahmen
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich
anderen Instanzen übertragen sind.
2 Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden, Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Einrichtungen
des Gesundheitswesens und weitere öffentliche oder private Institutionen
und Organisationen mit epidemiologischem Fachwissen zur Mitwirkung
bei der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des
Menschen verpflichten.
3 Der Kanton kann an die aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz
2 entstehenden Kosten Beiträge gewähren, soweit diese nicht anderweitig
gedeckt sind.
4 Die Kostentragung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.
62) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
Art. 70c * Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Den gemäss Art. 70b dieses Gesetzes mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen betrauten Behörden, Personen, Einrichtungen und weiteren öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen stehen folgende Befugnisse zu:
a. Bearbeitung und Austausch der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten;
b. Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten an
Einrichtungen mit einem hohen Übertragungsrisiko, wie insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Schulen und Behinderteninstitutionen;
c. Aufforderung der Einrichtungen mit einem erhöhten Übertragungsrisiko zur Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten.
2 Bei Missachtung von verfügten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes
über die Übertragung übertragbarer Krankheiten63) kann das Sicherheits-
und Sozialdepartement64) den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der
betreffenden Person oder die für sie verantwortlichen Stellen über die
betreffenden Einschränkungen in Kenntnis setzen.
Art. 70d * Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln und insbesondere Vorschriften über die Aufgabenverteilung sowie
die Datenbearbeitung und -bekanntgabe erlassen.
63) SR 81.101
64) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
9. Heilmittel und Betäubungsmittel *
Art. 70e * Zuständigkeiten
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement65) und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin vollziehen die Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Arzneimittel und Medizinprodukte66)
und dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe67), soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen
übertragen sind.
2 Sie können bestimmte Kontrollbefugnisse speziellen Fachstellen übertragen oder solche beiziehen.
Art. 70f * Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement68) und der Kantonstierarzt bzw.
die Kantonstierärztin sind zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten sowie des Missbrauchs
von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Austausch folgender Daten betreffend die missbräuchlich handelnden sowie behandelnden
Personen mit Apothekern bzw. Apothekerinnen sowie mit Ärzten bzw.
Ärztinnen und Tierärzten bzw. -ärztinnen berechtigt:
a. Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht;
b. Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c. laufende oder abgeschlossene betäubungsmittel-gestützte Behandlung;
d. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezeptes.
2 Der Austausch der Daten ist im Rahmen eines Abrufverfahrens möglich.
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement69) erlässt die erforderlichen
Richtlinien betreffend:
a. die Zugriffsberechtigungen sowie die Sorgfaltspflichten;
65) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
66) SR 812.21
67) SR 812.121
68) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
69) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
b. die Befugnisse für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;
c. die für den Schutz vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen technischen Massnahmen;
d. die Verantwortung für den technischen Betrieb der Plattform.
Art. 71 Ausführungsrecht
1 … *
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über: *
a. die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe
von Arzneimitteln;
b. die Einrichtungen im Heilmittelbereich.
c. * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und die Behandlungen mit Betäubungsmitteln70).
3 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen
oder privaten Institutionen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten
und entsprechende Vereinbarungen abschliessen. *
Art. 72 Privat- und Spitalapotheken
1 Die Befugnis zur Führung einer Privatapotheke steht Ärzten bzw. Ärztinnen, Zahnärzten bzw. -ärztinnen sowie Tierärzten bzw. -ärztinnen zu, sofern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und Gewähr für
fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel bieten. *
2 Spitäler und Kliniken, welche nicht über einen eigenen Apotheker bzw.
eine eigene Apothekerin verfügen, dürfen eine Spitalapotheke führen, sofern deren angemessene Kontrolle sowie deren pharmazeutische Beratung durch einen Apotheker bzw. eine Apothekerin mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich sichergestellt sind.
70) SR 812.21
3 Die Führung von Privat- und Spitalapotheken bedarf einer Bewilligung
durch das Sicherheits- und Sozialdepartement71) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einer Bewilligung durch den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin. Der
Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin nimmt zum betreffenden
Gesuch vorgängig Stellung. *
4 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an eigenen Patienten
und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich. *
Art. 73 Ethikkommission
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine kantonale Ethikkommission für klinische Versuche. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines
anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen eine Verwaltungsvereinbarung über eine gemeinsame Ethikkommission abschliessen.
2 Der Regierungsrat kann der kantonalen Ethikkommission weitere Aufgaben zuweisen.
10. Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs-
und Disziplinarmassnahmen
Art. 74 Aufsichtsbefugnisse
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement72), der Kantonstierarzt bzw. die
Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes
gewährleisten eine zweckmässige Aufsicht über sämtliche Berufe und
Einrichtungen des Gesundheitswesens und können Betriebskontrollen
durchführen. *
2 Insbesondere können sie:
a. Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei
der Datenschutz zu gewährleisten ist;
b. Räumlichkeiten betreten;
c. Proben erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken beschlagnahmen.
71) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
72) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
Art. 75 Verwaltungsmassnahmen
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement73), der Kantonstierarzt bzw. die
Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes
treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen. *
2 Insbesondere können sie:
a. Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient
haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
b. die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie
Betriebe schliessen;
c. unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie
hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
Art. 76 Disziplinarmassnahmen
1 Verletzen Personen, welche einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder Einrichtungen des Gesundheitswesens Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse, können das Sicherheits- und Sozialdepartement74) und der Kantonstierarzt bzw. die
Kantonstierärztin von sich aus oder auf Antrag anderer Stellen gemäss
Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen. *
1a Die Disziplinarmassnahmen für Personen, welche dem Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe75), dem Bundesgesetz über die
Psychologieberufe76) oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe77) unterstehen und ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
ausüben, richten sich nach Bundesrecht. *
2 Für die übrigen Tätigkeiten können folgende Disziplinarmassnahmen
angeordnet werden. *
a. * eine Verwarnung;
b. * ein Verweis;
c. * eine Busse bis zu Fr. 20 000.–;
d. * ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre;
73) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
74) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
75) SR 811.11
76) SR 935.81
77) SR 811.21
e. * ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen
Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verfügt werden. *
Art. 76a * Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem das Sicherheits- und Sozialdepartement78) vom beanstandeten Vorfall Kenntnis
erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über
den beanstandeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem
beanstandeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so
gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so können das Sicherheits- und Sozialdepartement79) und der Kantonstierarzt
bzw. die Kantonstierärztin zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ebenfalls Sachverhalte
berücksichtigen, die verjährt sind.
Art. 76b * Meldungen
1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte informieren das Sicherheits- und Sozialdepartement80) und den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin über sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle und Wahrnehmungen.
2 Bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Person oder eine
Einrichtung, welche über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügt,
ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren.
78) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
79) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
80) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
11. Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 77 Strafen
1 Mit Busse bis Fr. 50 000.–, im Wiederholungsfall bis Fr. 100 000.–, wird
bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse vorsätzlich:
a. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt. Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zum
Einholen der Bewilligung fällt;
b. als Inhaber bzw. Inhaberin einer Bewilligung seine bzw. ihre Befugnisse erheblich überschreitet oder schwerwiegend gegen die beruflichen Pflichten verstösst;
c. seine Melde- und Auskunftspflicht schwerwiegend oder wiederholt
verletzt;
d. eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens
ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die
zu Täuschungen Anlass gibt;
e. * Personen, die unter seiner fachlichen Verantwortung und direkten
Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Qualifikation erheblich übersteigen;
f. * die Vorschriften betreffend den Verkauf und die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sowie betreffend das Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke missachtet.
2 Wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis Fr. 5 000.– bestraft.
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
5 Die Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen
Gesundheitsgesetzgebung ergehen, sind nach Eintritt der Rechtskraft
dem Sicherheits- und Sozialdepartement81) und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem
Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zuzustellen. *
81) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
Art. 78 Rechtsmittel im Allgemeinen
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der im Bereich des Gesundheitswesens zuständigen Behörden, wie namentlich der Gemeindeärzte bzw. -
ärztinnen, des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin und des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin, kann innerhalb von 30 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde beim Sicherheits- und Sozialdepartement82) erhoben werden. *
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der
Kantonsverfassung83) und des Staatsverwaltungsgesetzes84).
Art. 79 * …
12. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 81 Übergangsbestimmungen
1 Ist eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für die Ausübung von
komplementärmedizinischen Tätigkeiten in den Bereichen Ayurveda-
Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und traditionelle
europäische Naturheilkunde bleiben während einer Übergangsfrist von
sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
3 Übrige Bewilligungen, die aufgrund der früheren Gesetzgebung erteilt
wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.
Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht
strenger aus, so muss der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
82) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
83) GDB 101.0
84) GDB 130.1
4 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
ein Bewilligungsgesuch einzureichen; ansonsten ist die weitere Ausübung
dieser Tätigkeit bzw. der Betrieb dieser Einrichtung untersagt.
5 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens
drei Jahren einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf in eigener Verantwortung ausgeübt oder eine entsprechende Einrichtung betrieben haben, kann bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilt werden, auch wenn die gesetzlich
geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. *
6 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert
dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
7 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise
Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
8 Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Jugendschutz wird eine
Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
gewährt.
9 Die Hebamme hat, bis zur Integration des Wartegelds in den Hebammentarif, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Gebärende oder
Wöchnerin zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden hat und sie die
Gebärende zu Hause während der Geburt betreut oder die Wöchnerin im
Wochenbett zu Hause pflegt.
10 Falls die amtsärztlichen Aufgaben inskünftig einmal nicht mehr vom
Kantonsarzt bzw. von der Kantonsärztin in Personalunion wahrgenommen werden sollten, entfällt die Dispensation des Kantonsarztes bzw. der
Kantonsärztin vom ambulanten Notfalldienst.
11 Bis zum Abschluss bzw. Inkrafttreten einer Vereinbarung über die Sicherstellung der psychiatrischen Grundversorgung im Sinne von Art. 22
Abs. 2 dieses Gesetzes führt das Kantonsspital weiterhin eine psychiatrische Abteilung. Der Regierungsrat regelt die für die Übertragung auf
einen neuen Betreiber notwendigen Einzelheiten.
12 Die Genehmigung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits zur Erfüllung des Leistungsauftrags des Kantonsspitals gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.
b dieses Gesetzes erfolgt für das ganze Jahr 2016.
Informationen zum Erlass:
Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen
des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2015, 64
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1)
Dem Schweizerischen Heilmittelinstitur zur Kenntnis gebracht (Art. 83
Abs. 2 Heilmittelgesetz).
Aufgehobene Erlasse:
- Schulgesundheitsverordnung vom 29. Juni 2001; GDB 410.51 (OGS
2001, 49),
- Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung vom 9. Oktober 2001; GDB 410.511 (OGS 2001,
063, OGS 2004, 87, OGS 2007, 22, OGS 2012, 37),
- Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991; GDB 810.1 (OGS 1991, 77,
OGS 1997, 83, OGS 1999, 80, OGS 2001, 8, OGS 2001, 48, OGS 2001,
83, OGS 2003 50, OGS 2003, 63, OGS 2004, 45, OGS 2004, 66, OGS
2005, 29, OGS 2005, 60, OGS 2005, 61, OGS 2006, 7, OGS 2007, 13,
OGS 2007, 38, OGS 2008, 51, OGS 2010, 75),
- Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen
vom 24. Oktober 1991; GDB 810.11 (OGS 1991, 84),
- Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991;
GDB 811.11 (OGS 1991, 79, OGS 1993, 96, OGS 2005, 29),
- Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen
vom 9. Februar 2010; GDB 812.111 (OGS 2010, 6),
- Heilmittelverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 814.21 (OGS 1991,
80, OGS 1993, 97, OGS 2005, 29),
- Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 830.11 (OGS 1991, 78,
OGS 1993, 145, OGS 1999, 81, OGS 2001, 9, OGS 2003, 64, OGS
2007, 13, OGS 2012, 29),
- Verordnung über Patientenrechte vom 24. Oktober 1991; GDB 830.31
(OGS 1991, 82, OGS 2012, 29),
- Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni
2008; GDB 830.42 (OGS 1008, 52).
Durch den Nachtrag vom 25. Juni 2021 aufgehobener Erlass:
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung) vom 25. November
1952 (OGS 1958, 43, OGS 1980, 5, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13, OGS
2010, 33)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 33), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai
und 28.Juni 2019 (22.19.06), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40),
- Nachtrag vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27.
Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November
2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41),
- Spitalgesetz vom 27. Juni 2025 (OGS 2025, 21a), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 18. Februar 2025, Kantonsratssitzungen vom
22. Mai und 27. Juni 2025 (22.25.02), in Kraft 1. Januar 2025 (OGS 2025,
33)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2015 01.02.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 64
28.06.2019 01.01.2020 Art. 79 Abs. 3 geändert OGS 2019, 33
28.06.2019 01.01.2020 Art. 79 Abs. 4 geändert OGS 2019, 33
25.06.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1, a. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1, b. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 4 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1,
d1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1,
m.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2, c. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2,
b1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2, d. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2, e. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2, f. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1,
b1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 1a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 4 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 33 Abs. 4 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 2,
a.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 2,
c1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 4 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 4a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 5 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 35 Abs. 5 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1,
a1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1,
d1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 2,
g.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 39a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 3,
a.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 3,
a1.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 3,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 5 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 5a. eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 42 Abs. 1a eingefügt OGS 2021, 23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2021 01.01.2022 Art. 42 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 50 Abs. 5 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 50 Abs. 6 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Titel geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1a. eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1b. eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 3 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 52 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 52 Abs. 2 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 52 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 52 Abs. 4 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 53 Titel geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 53 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 2 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 68 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 68 Abs. 1a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 68 Abs. 1b eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 68 Abs. 3 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70 Titel geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70a eingefügt OGS 2021, 23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2021 01.01.2022 Titel 8a. eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70b eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70c eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70d eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Titel 9. geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70e eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 70f eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 71 Abs. 1 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 71 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 71 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 71 Abs. 3 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 72 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 72 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 72 Abs. 4 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 74 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 75 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 1a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2,
a.
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76 Abs. 3 eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76a eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 76b eingefügt OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 77 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 77 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 Art. 77 Abs. 5 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 78 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 81 Abs. 5 geändert OGS 2021, 23
27.06.2025 01.01.2026 Art. 7 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, a. aufgehoben OGS 2025, 21a
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, b. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, c. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, d. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, e. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, f. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, g. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, h. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 2, g. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 2, h. aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 12 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 13 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 14 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 1 geändert OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 23 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 24 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 25 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 26 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 27 aufgehoben OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 65 Abs. 3 geändert OGS 2025, 21a
27.06.2025 01.01.2026 Art. 79 aufgehoben OGS 2025, 21a
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2015 01.02.2016 Erstfassung OGS 2015, 64
Art. 4 Abs. 1, a. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 4 Abs. 1, b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 4 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 5 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 6 Abs. 1,
d1.
Art. 7 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, a. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, b. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, c. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, d. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, e. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, f. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, g. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1, h. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 8 Abs. 1,
m.
Art. 8 Abs. 2, c. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2,
b1.
Art. 9 Abs. 2, d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, f. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, g. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 9 Abs. 2, h. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 9 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 12 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 13 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 14 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 15 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1,
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1,
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 16 Abs. 1,
Art. 17 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 22 Abs. 1 27.06.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21a
Art. 23 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 24 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 25 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 26 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 27 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 28 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 28 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 31 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 31 Abs. 1,
b1.
Art. 31 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 1a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 2,
a.
Art. 34 Abs. 2,
c1.
Art. 34 Abs. 2,
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 4a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 35 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 35 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 36 Abs. 1,
a1.
Art. 36 Abs. 1,
Art. 36 Abs. 1,
d1.
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 39 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 39 Abs. 2,
Art. 39 Abs. 2,
g.
Art. 39a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3,
a.
Art. 40 Abs. 3,
a1.
Art. 40 Abs. 3,
Art. 40 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 5a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 42 Abs. 1a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 42 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 44 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 44 Abs. 2,
Art. 44 Abs. 2,
Art. 44 Abs. 2,
Art. 45 Abs. 1,
Art. 45 Abs. 1,
Art. 46 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 46 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 50 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 50 Abs. 6 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 51 25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1b. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 52 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 53 25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 53 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 61 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 61 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 65 Abs. 3 27.06.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21a
Art. 66 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1b 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 70 25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 70 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 70a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Titel 8a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70b 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70c 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70d 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Titel 9. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 70e 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70f 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 2,
Art. 71 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 4 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 74 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 75 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 1a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
a.
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 76 Abs. 2,
Art. 76 Abs. 2,
Art. 76 Abs. 2,
Art. 76 Abs. 2,
Art. 76 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76a 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76b 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 77 Abs. 1,
Art. 77 Abs. 1,
Art. 77 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 78 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 79 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 21a
Art. 79 Abs. 3 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
Art. 79 Abs. 4 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
Art. 81 Abs. 5 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
