---
title: "Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen"
id: fbc77b00-0560-46aa-ad42-e99297db75d7
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "722.11"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-722_11-2022_03_09-2022_06_01-117.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fbc77b00-0560-46aa-ad42-e99297db75d7
language: de
in_force_from: 2022-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=CB9E39A1EAA71F8FC12588470038ACC4&file=722.11_9.3.22_117.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: b15604888d9b9db8475b0dac3e6b68c0a332a5fba61abb7c54903793d686538a
provisions: 8
---

# Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen

## § 1 Abs. 1 StrG) {#par_1}

Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die
a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen,
b. dem fahrenden Verkehr dienen und
c. für Personenwagen geöffnet sind.

## § 2 b. Festlegung {#par_2}

1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechenbaren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für
vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.
2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer
gerundet.
3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
c. Mitwirkung

## § 3 der Gemeinden {#par_3}

1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mitwirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.
2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig,
erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Datengrundlagen.

## § 4 d. Berechnungsgrundlagen {#par_4}

1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend:
a. der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,
b. die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,
c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchsjahr vorangehenden Kalenderjahres.
a. anrechenbare
Strassen
722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die
Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorangehenden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwendungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht
übersteigen.
e. Berechnung

## § 5 der Beiträge {#par_5}

1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der
budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Strassen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechenbaren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für
den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend
gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechenbaren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.
f. Auszahlung

## § 6 der Beiträge {#par_6}

1 Das Amt legt die Beiträge unabhängig von ihrer Höhe für
jede Gemeinde mittels Anordnung fest und veröffentlicht diese im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, wenn alle Anordnungen gemäss § 2 und Abs. 1 betreffend ein Anspruchsjahr rechtskräftig sind.
3 Wird gegen eine Anordnung gemäss § 2 oder Abs. 1 ein Rechtsmittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.
4 Die Differenz zwischen den vorläufig ausbezahlten und den rechtskräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausgeglichen.
Sonderlastenausgleich (§ 29

## § 7 Abs. 2 StrG) {#par_7}

1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von
seiner betragsmässigen Höhe fest.

## § 8 Übergangsbestimmung {#par_8}

Der Anspruch auf Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG besteht
erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verordnung folgt.
1 OS 77, 234; Begründung siehe ABl 2022-03-25.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 722.1.
