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title: "Verordnung zum Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule"
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# Verordnung zum Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule

## Art. 1 I. Organisation {#art_1}

Zuständigkeit
Die Dienstabteilung Volksschule ist für die Betreuungsangebote der
städtischen Volksschule zuständig.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Betreuungsangebote der Volksschule sind grundsätzlich familien- und
unterrichtsergänzend.
2 Sie werden mit einem Betriebskonzept nach sozialpädagogischen
Grundsätzen geführt und berücksichtigen fachliche Erkenntnisse sowie
Erfahrungswerte aus der Praxis.
3 Die Nutzung der Betreuungsangebote ist freiwillig und kostenpflichtig.

## Art. 3 {#art_3}

Angebotsstruktur und Betreuungszeiten
1 Die Betreuungsangebote sind an Schultagen jeweils von Montag bis
Freitag von 07.00 bis 08.15 Uhr und von 11.45 bis 18.00 Uhr geöffnet.
2 Es können folgende Elemente und Betreuungszeiten angemeldet werden:
– Früher Morgen, 7.00–08.15 Uhr;
– Mittag, gebunden oder ungebunden, 11.45–14.00 Uhr;
– Früher Nachmittag: 14.00–15.35 Uhr;
– Später Nachmittag: 15.35–18.00 Uhr.
3 Zusätzliche Angebote über Mittag ergänzen die Kapazität der Ganztagesstruktur.

## Art. 4 {#art_4}

Betreuung in der unterrichtsfreien Zeit
1 Alle Betreuungsangebote sind während der Weihnachtsferien und an
öffentlichen Ruhetagen sowie an allfälligen darauffolgenden, unterrichtsfreien Tagen geschlossen.
2 Während der übrigen Schulferien werden die Betreuungsangebote nach
Bedarf in reduziertem Umfang von 7.00 bis 18.00 Uhr angeboten.
II. Organe

## Art. 5 Seite 3/9 {#art_5}

Dienstabteilung Volksschule
Die Dienstabteilung Volksschule hat folgende Aufgaben:
a. Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Betreuungsangebote der
städtischen Volksschule gemäss dem Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999;
b. Bedarfs- und Raumplanung;
c. Organisation der Weiterentwicklung der Betreuungsangebote;
d. Vorgaben für die Qualitätssicherung und die Evaluation;
e. Organisation der Ferienbetreuung;
f. Verantwortlichkeit für die Budgetierung und das Inkasso;
g. Festlegen der entsprechenden Stellenprozente pro Betreuungsstandort;
h. Organisation des An- und Abmeldeverfahrens und Zuteilung der Kinder;
i. Umsetzung der Einführung des Tagesschulmodells je Schulbetriebseinheit. Dabei entscheidet sie insbesondere gestützt auf betriebliche und
infrastrukturelle Kriterien darüber, ab welchem Schuljahr das Tagesschulmodell in den einzelnen Schulbetriebseinheiten eingeführt wird;
j. Alle formellen Entscheide im Bereich Betreuungsangebote der
städtischen Volksschule, die nicht einem anderen Organ vorbehalten
sind.

## Art. 6 {#art_6}

Schulleitung
Die Schulleitung hat folgende Aufgaben:
a. Gesamtverantwortung für die Lernenden der Schulbetriebseinheit und
für die Führung der Betreuungsangebote;
b. Umsetzung der Betreuungsangebote gemäss Vorgaben der Dienstabteilung Volksschule;
c. Führung der Leitung Betreuung;
d. Begründung, Umgestaltung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
sowie Festsetzung der Besoldung der Leitung Betreuung und der
Betreuungspersonen;
e. Umsetzung der Qualitätssicherung und der Evaluation;
f. Gesamtverantwortung für die Durchsetzung der Disziplinarordnung
gemäss Art. 13.

## Art. 7 Seite 4/9 {#art_7}

Leitung Betreuung
Die Leitung Betreuung hat folgende Aufgaben:
a. Fachliche, personelle und organisatorische Führung des Betreuungsangebots entsprechend der Vorgaben;
b. Führung der Mitarbeitenden der Betreuung, vorbehältlich Art. 6 lit. d und
den Zuständigkeiten gemäss städtischem Personalrecht;
c. Verantwortlichkeit für die Belegung im Rahmen der Angebotskapazität.

## Art. 8 III. An- und Abmeldung sowie Aufnahme {#art_8}

An- und Abmeldung
1 Die Anmeldung für die Betreuungsangebote und die Abmeldung für das
Element des gebundenen Mittags hat innerhalb der vom Rektorat
Volksschule festgelegten Fristen zu erfolgen.
2 Die Nutzung des Elements des gebundenen Mittags ist gemäss Art. 5 lit. i
ab der Einführung des Tagesschulmodells in der entsprechenden
Schulbetriebseinheit möglich.

## Art. 9 {#art_9}

Aufnahme
1 Die Betreuungsangebote stehen in erster Linie den schulpflichtigen
Kindern der Volksschule Stadt Luzern vom Kindergarten bis zur
6. Primarklasse zur Verfügung.
2 Noch freie Plätze werden den in Luzern wohnhaften Kindern aus Privatschulen zu den städtischen Tarifen und anschliessend auch Kindern aus
anderen Gemeinden angeboten. Für sie wird – unabhängig vom Einkommen – der höchste Tarif in Rechnung gestellt.
3 Bei begrenzter Kapazität erfolgen Aufnahmen, ausgenommen davon das
Element des gebundenen Mittags, unter Berücksichtigung folgender
Kriterien:
a. Kinder, die aufgrund der Erwerbstätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten
Betreuung benötigen;
b. Kinder, bei denen aus sozialen Gründen und/oder zur familiären Unterstützung eine Betreuung angezeigt ist;
c. Kinder, die mehr als einen Tag Betreuung benötigen, werden bei der
Platzvergabe bevorzugt.
4 Die Kinder werden gemäss Vereinbarung an fixen Tagen betreut.
Seite 5/9

## Art. 10 IV. Elternbeiträge (Tarife) {#art_10}

Bemessung und Rechnungsstellung
1 Die Erziehungsberechtigten leisten einen Beitrag an die Gesamtkosten.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem für das massgebende
Einkommen geltenden Tarif und den in der verbindlich vereinbarten
Betreuungselementen.
2 Die Tarife für die Betreuungselemente richten sich nach der Tariftabelle
im Anhang. Anhang I gilt bis zum 31. Juli 2026 und Anhang II ist ab dem
1. August 2026 gültig.
3 Der Beitrag wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt.
4 Der Beitrag ist auch geschuldet, wenn das Kind trotz Anmeldung die
ungebundenen Betreuungsangebote nicht nutzt oder die Erziehungsberechtigten die Abmeldung von gebundenen Mittagen nicht vorgenommen
haben.
5 In besonderen begründeten Fällen und mit entsprechendem Antrag /
Nachweis kann ein Beitrag durch die Dienstabteilung Volksschule gekürzt
oder erlassen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen und 5 Prozent des steuersatzbestimmenden Vermögens,
sofern dieses grösser als Fr. 300’000.– ist.
2 Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten
rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt.
3 Bei unverheirateten Eltern und Konkubinatspaaren ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts zu berücksichtigen.
4 Mit der Anmeldung wird den Dienstabteilungen Volksschule und Steueramt die Ermächtigung erteilt, die zur Berechnung des Tarifs notwendigen
Daten, unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, zu ermitteln und auszutauschen.
5 Wird die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts und dadurch das
massgebende Einkommen durch eine Änderung in den persönlichen oder
beruflichen Verhältnissen der zum Haushalteinkommen beitragenden
Person um mehr als minus 25 Prozent beeinflusst, wird auf Antrag das
massgebende Einkommen ab dem Zeitpunkt der Meldung neu berechnet.

## Art. 12 Seite 6/9 {#art_12}

Ermässigungen
Für alle Einkommensstufen beträgt der Tarif bei mehreren Kindern aus der
gleichen Familie pro Kind 75 Prozent des entsprechenden Tarifs. Davon
ausgenommen ist der Tarif für den gebundenen Mittag.

## Art. 13 V. Weitere Bestimmungen {#art_13}

Disziplinarordnung
1 Es können von der Schulleitung – auf Antrag der Leitung Betreuung –
Disziplinarmassnahmen nach § 18 Volksschulbildungsverordnung vom
16. Dezember 2008 (VBV) verfügt werden.
2 Zusätzlich können Kinder aus wichtigen Gründen (insbesondere bei Nichtbezahlung des Beitrags und nach erfolgter Mahnung) unbefristet von der
Betreuung ausgeschlossen werden.
3 Ein Kind, das vom Unterricht ausgeschlossen wird, hat Anspruch auf die
vereinbarten Betreuungselemente, nicht aber zusätzlich auf die Unterrichtszeit.
4 Weitere Massnahmen und das Verfahren richten sich nach §§ 17 ff. VBV 3.

## Art. 14 {#art_14}

Versicherung
1 Eine Kranken-/Unfallversicherung für die Kinder ist obligatorisch und
Sache der Erziehungsberechtigten.
2 Eine Privathaftpflichtversicherung wird empfohlen.
3 Für verloren gegangene oder beschädigte private Gegenstände übernimmt
die Betreuung keine Haftung.

## Art. 15 {#art_15}

Sicherheit
Die Leitung Betreuung stellt in Absprache mit der Schulleitung die medizinische Versorgung sowie die notwendigen Vorkehrungen im Notfall sicher.
3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008, SRL Nr. 405

## Art. 16 Seite 7/9 {#art_16}

Ausführungsbestimmungen
Die Dienstabteilung Volksschule erlässt die für den Betrieb notwendigen
Ausführungsbestimmungen.

## Art. 17 VI. Schlussbestimmungen {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über die familienergänzende
Kinderbetreuung im Schulalter vom 2. November 2011 wird aufgehoben.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen.4
Luzern, 25. Juni 2025
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Juli 2025.
Seite 8/9
Anhang I
Tarifübersicht
(zu Art. 10, bis 31. Juli 2026)
Steuerbares
Einkommen
in Fr.
Früher
Morgen
Element 1
7.00–8.15
Mittagstisch
Element 2
11.45–13.45
Früher
Nachmittag
Element 3
13.45–15.30
Später
Nachmittag
Element 4
15.30–18.00
Ferienbetreuung
ganzer Tag
bis 30’000 5.00 8.50 1.50 2.00 18.00
30’001 40’000 5.00 9.00 1.50 2.50 18.00
40’001 50’000 5.00 9.50 3.00 4.00 25.00
50'001 60’000 5.00 10.50 4.50 6.00 32.00
60’001 70’000 5.00 12.50 5.50 7.50 40.00
70’001 80’000 5.00 15.00 6.50 9.00 47.50
80’001 90’000 6.00 17.50 7.50 10.50 55.50
90’001 100’000 7.50 20.00 8.50 12.00 63.00
100’001 110’000 8.50 24.00 10.00 15.00 71.00
110’001 120’000 9.50 27.00 12.50 18.00 78.50
120’001 130’000 10.50 28.00 14.00 20.50 86.00
über 130'000 und
ausserstädtisch 11.50 30.00 18.00 23.00 90.00
Seite 9/9
Anhang II
Tarifübersicht
(zu Art. 10, ab 1. August 2026)Früher
Morgen
Elem ent 1
Mittag
ungebunden
Elem ent 2a
Mittag
gebunden
Elem ent 2b
Früher
Nachm ittag
Elem ent 3
Später
Nachm ittag
Elem ent 4
Ferienbetreuung
7:00–8:15 11:45–14:00 11:45–14:00 14:00–15:35 15:35–18:00 ganzer Tag
3.00 8.50 6.00 1.50 2.00 18.00
48'001 – 50'000 3.50 9.80 6.00 2.50 3.20 22.20
50'001 – 55'000 4.00 9.80 6.00 2.50 3.20 22.20
55'001 – 60'000 4.50 11.00 6.00 3.40 4.50 26.50
60'001 – 65'000 5.00 12.30 6.00 4.40 5.70 30.70
65'001 – 70'000 5.50 13.60 6.00 5.40 6.90 34.90
70'001 – 75'000 6.00 14.80 6.00 6.40 8.20 39.20
75'001 – 80'000 6.50 16.10 6.00 7.30 9.40 43.40
80'001 – 85'000 7.00 17.40 6.00 8.30 10.60 47.60
85'001 – 90'000 7.50 18.60 6.00 9.30 11.90 51.90
90'001 – 95'000 8.00 19.90 6.00 10.20 13.10 56.10
95'001 – 100'000 8.50 21.10 6.00 11.20 14.40 60.40
100'001 – 105'000 9.00 22.40 6.00 12.20 15.60 64.60
105'001 – 110'000 9.50 23.70 6.00 13.10 16.80 68.80
110'001 – 115'000 10.00 24.90 6.00 14.10 18.10 73.10
115'001 – 120'000 10.50 26.20 6.00 15.10 19.30 77.30
120'001 – 125'000 11.00 27.50 6.00 16.10 20.50 81.50
125'001 – 130'000 11.50 28.70 6.00 17.00 21.80 85.80
12.00 30.00 6.00 18.00 23.00 90.00
bis 48'000
über 130'000 und
ggf. ausserstädtisch
Steuerbares
Einkom m en
in Fr.
