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title: "Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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provisions: 2
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# Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## § 1 {#par_1}

Zusammensetzung der Verwaltungskommission
1 Dem Kanton stehen zwei Sitze in der Verwaltungskommission zu. Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf dieses Recht, wird die Verwaltungskommission mit weiteren Mitgliedern gemäss Absatz 3 besetzt. Der Kanton
kann bei einer Vakanz in der Verwaltungskommission seinen Anspruch wieder geltend machen.
2 Übt eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertreter die Funktion für den
Kanton nicht mehr aus, erlischt auch das Mandat in der Verwaltungskommission.
3 Die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission müssen über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen. Insbesondere sollen die Fachbereiche Sozialversicherungsrecht, Finanzen und Informatik vertreten sein.

## § 2 {#par_2}

Mitglieder der Verwaltungskommission
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben dem zuständigen Departement vor der erstmaligen Wahl und vor einer Wiederwahl einen Straf- und
Betreibungsregisterauszug vorzulegen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission legen vor der Wahl ihre Interessenbindungen offen. Veränderungen sind dem zuständigen Departement
umgehend zu melden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.101 Kanton Schaffhausen
3 Mitglieder der Verwaltungskommission, welche die Vorgaben für eine
einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr erfüllen, können durch die Wahlbehörde abberufen werden.
Kanton Schaffhausen 831.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.04.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-08
831.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.04.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-08
