---
title: "Reglement SAL"
id: fbfefaea-d347-4e5e-8b4b-caa0e2c3a195
authority: li7005
place: "Schaan"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "28003"
publisher_url: https://www.schaan.li/download_file/force/28003/288
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fbfefaea-d347-4e5e-8b4b-caa0e2c3a195
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.schaan.li/download_file/force/28003/288
read_on: 2026-11-01
sha256: 03b569004d2f0855cf0573872a9c1f4e19e7c597bc461bca093219b040466b89
provisions: 1
---

# Reglement SAL

## text {#text}

Gemeinde Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 794 72 50, Fax +423 237 72 09
info@sal.li, www.sal.li
Reglement
SAL Saal am Lindaplatz
Inhaltsverzeichnis
1. Organisation 4
1.1 Räumlichkeiten 4
1.2 Leitung 4
1.3 Catering- / Eventbetreuerin 4
1.4 Drittfirmen / Eigene Techniker 5
1.5 Garderobe 5
2. Benützungsrichtlinien 5
2.1 Zweck / Veranstaltungsarten 5
2.2 Ansprechperson 5
2.3 Miete 5
2.3.1 Bewilligung 5
2.3.2 Koordination 6
2.3.3 Fasnacht 6
2.3.4 Gemeindeanlässe 6
2.4 Kosten / Preise 6
2.4.1 Bereiche, Mietdauer und Preise 6
2.4.2 Absagen 7
2.4.3 Rechnungsstellung 7
2.4.4 Vereine 78
2.4.5 Reinigung 8
2.4.6 Kaution 8
2.4.7 Inventar / Sachbeschädigungen 8
2.5 Polizeistunde / Ruhe, Sicherheit und Ordnung 8
2.6 Bewilligungen 8
2.7 Ruhe, Sicherheit und Ordnung 9
2.7.1 Personenzahlen 9
2.7.2 Parkdienst 9
2.7.3 Bewachung / Sicherheit 9
2.7.4 Brandschutz 10
2.7.5 Jugendschutz 10
2.7.6 Harte Alkoholika 10
2.7.7 Alkoholfreie Getränke 10
2.7.8 Zufahrt / Ladezeiten 10
2.7.8.1 Beschallung im SAL 11
2.7.8.2 Dachterrasse 11
2.7.8.3 Entsorgungsstation 11
2.7.8.4 Anlieferung 11
2.7.9 Rauchverbot 12
2.7.10 Dekorationen / Materialien 12
2.7.11 Spezialeffekte 12
2.8 Arbeiten der Gemeinde Schaan 12
2.8.1 Bestuhlung 12
2.8.2 Abräumen 13
2.9 Arbeiten des Veranstalters 13
Inhaltsverzeichnis
3. Anlieferung / Haftung / Entsorgung / Versicherung / 14
Fundgegenstände
3.1 Gegenstände des Veranstalters 14
3.2 Haftung 14
3.3 Abfallentsorgung 14
3.4 Versicherung 14
3.5 Fundgegenstände 15
4. Dienstleistungen 15
5. Sanktionen 15
6. Rekurs 15
7. Gerichtsstand 15
8. Inkraftsetzung 16
Das öffentliche Veranstaltungszentrum der Gemeinde Schaan wird SAL (Saal am Lindaplatz)
genannt.
Die Gemeinde Schaan stellt den SAL der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Mietgesuche, dieses
Reglements sowie das Handbuch für öffentliche Veranstaltungen können unter www.sal.li heruntergeladen werden.
1. Organisation
1.1 Räumlichkeiten
In den Bereich SAL fallen folgende Räumlichkeiten und Plätze:
- Grosser Saal mit Bühne
- Kleiner Saal mit Bühne
- Foyer
- Küche
- Lindahof
- Lindaplatz
- Tiefgaragen unter den Sälen
- Tiefgarage unter dem Lindaplatz
- Technikräume
- Sitzungszimmer Rathaus.
Der Seniorentreff ist nicht Teil des SAL-Reglements.
1.2 Leitung
Die Verwaltung und Vergabe des SAL inkl. der dazugehörigen Räume, der Aussenplätze sowie
der Sitzungszimmer Rathaus erfolgt durch die Leiterin. Sie ist Ansprechpartnerin für alle Anfragen in Bezug auf den SAL, ist zuständig für die Vermietung der Räumlichkeiten und leitet die
gesamte Anlage. Sie entscheidet über die Anwendung der einzelnen Artikel dieses Reglements
in Zweifelsfällen sowie über Ausnahmen.
1.3 Catering- / Eventbetreuung
Die Catering- / Eventbetreuerin überwacht den Betrieb der Küche und ist Ansprechperson. Sie
arbeitet nach Bedarf aktiv in der Küche mit. Sie ist für das Inventar der Küche zuständig.
Der Veranstalter ist frei in der Wahl der Art des Küchenbetriebes (eigenes Personal, Catering-
Firma). Es ist jedoch in jedem Fall bei Küchen- oder Barbetrieb die Catering- / Eventbetreuerin
vor Ort tätig.
Die Entschädigung der Catering- / Eventbetreuerin durch den Veranstalter ist in Art. 2.4.1 geregelt.
1.4 Drittfirmen / Eigene Techniker
Der Kunde kann Drittfirmen oder eigene Techniker für seine Veranstaltungen beiziehen. Weisungsberechtigt sind die SAL-Angestellten der Gemeinde Schaan.
1.5 Garderobe
Die Garderobe kann vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung geführt werden. Wenn die
Garderobe für die Veranstalter von SAL-Angestellten geführt wird, werden die angefallenen
Stunden dem Veranstalter verrechnet.
2. Benützungsrichtlinien
2.1 Zweck / Veranstaltungsarten
Die Räumlichkeiten und Plätze des SAL können von natürlichen und juristischen Personen für
gesellschaftliche, kulturelle, musikalische, kommerzielle, soziale, politische, sportliche, kirchliche oder andere Zwecke gemietet werden.
Die Sitzungszimmer Rathaus können für Vorträge, Diskussionsrunden, Delegierten- oder Vereinsversammlungen und ähnliche Veranstaltungen gemietet werden. Sie stehen nicht zur Verfügung für Partys, Apéros und ähnliches. Dauer der Veranstaltung maximal 23.00 Uhr.
2.2 Ansprechperson
Ansprechperson für Mietgesuche ist die Leiterin.
Name Klaudia Zechner
Tel. Nr. +423 / 237 72 50
E-Mail klaudia.zechner@schaan.li
2.3 Miete
2.3.1 Bewilligung
Die Leiterin erteilt die Bewilligung für die Miete. Die Mietvereinbarung erfolgt in schriftlicher
Form. Ohne schriftliche Mietvereinbarung hat die Reservation keine Gültigkeit. Die Mietvereinbarung ist vom Mieter bis 14 Tage nach Erhalt unterschrieben zu retournieren. Ist dies nicht der
Fall, kann die Gemeinde Schaan den Raum oder den Platz anderweitig vergeben.
Die Prüfung der Bewilligung richtet sich u.a. nach der Einhaltung der Sicherheits- und Lärmvorschriften, der Art der Veranstaltung (inkl. Gesetzes- und Verfassungskonformität) und den bisherigen Erfahrungen mit dem Veranstalter.
2.3.2 Koordination
Für die Koordination der Veranstaltungen und der Räumlichkeiten ist die Leiterin zuständig.
2.3.3 Fasnacht
Die Vermietung der Räumlichkeiten und Plätze am Fasnachtswochenende erfolgt auf Gemeinderatsbeschluss.
2.3.4 Gemeindeanlässe
Veranstaltungen der Gemeinde Schaan (z.B. Jahrmarkt, Wochenmarkt) und von der Gemeinde
Schaan unterstützte Anlässe haben Vorrang.
Insbesondere bei den Sitzungszimmern Rathaus haben Wahlen und Abstimmungen Vorrang,
auch kurzfristig anberaumte.
2.4 Kosten / Preise
2.4.1 Bereiche, Mietdauer und Preise
Die Miete der Räumlichkeiten und Plätze erfolgt gegen eine Mietgebühr. Dabei wird unterschieden, ob es sich um einen privaten oder einen kommerziellen Anlass handelt und welche Bereiche / Räumlichkeiten genutzt werden.
Bei sozialen, kulturellen, politischen oder schulischen Veranstaltungen kann die Mietgebühr
reduziert werden. Der Entscheid dafür liegt bei der Leiterin.
Die Preise sind im Anhang an dieses Reglement angehängt und werden separat bewilligt.
2.4.2 Absagen
Wird eine Veranstaltung abgesagt, gelten folgende Regelungen:
- Absage länger als 90 Tage vor Veranstaltungstermin: Keine Rechnungsstellung ausser
bei speziell vereinbarten Dienstleistungen der Gemeinde Schaan. Sind bereits Kosten von
Dritten entstanden werden diese weiterbelastet.
- Absage bis 90 Tage vor Veranstaltungstermin: 50 % der vereinbarten Gebühr, zuzüglich
speziell vereinbarte Dienstleistungen der Gemeinde sowie bereits entstandene Kosten
von Dritten.
- Absagen bis 28 Tage oder kürzer vor Veranstaltungstermin: 80 % der Gebühren, alle
speziell vereinbarten Dienstleistungen der Gemeinde sowie bereits entstandene oder
nicht stornierbare Vereinbarungen mit Dritten.
Kann ein anderer Veranstalter den Termin übernehmen, wird kein Gebührenanteil in Rechnung
gestellt, wohl aber die Kosten von Dritten.
2.4.3 Rechnungsstellung
Die Gemeinde Schaan stellt die Benützungsgebühr, inkl. der Kosten Catering- / Eventbetreuerin, Dienstleistungen und Materialmieten, allfällige ausserordentliche Reinigungs- und Abfallkosten, Kosten von Drittfirmen sowie für fehlendes oder beschädigtes Mobiliar oder Schäden an
Gebäude oder Plätzen nach der Veranstaltung in Rechnung.
Leistungen von Drittfirmen (z.B. Lieferung / Vermietung von Dekoration und Schmuck,
Eventtechnik), welche die Gemeinde Schaan im Auftrag des Veranstalters organisiert hat sowie
der entsprechende Organisationsaufwand der Gemeinde Schaan werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
2.4.4 Vereine
Jeder in der Vereinsliste der Gemeinde Schaan eingetragene Schaaner Ortsverein (A) sowie
die Ortsparteien haben pro Kalenderjahr Anrecht auf zwei kostenlose Saalbenützungstage für
eigene vereins- bzw. parteispezifische Veranstaltungen. Jede Ausländervereinigung mit Vereinssitz in Schaan, die in der Vereinsliste der Gemeinde Schaan eingetragen ist, hat Anrecht
auf einen kostenlosen Saalbenützungstag. Alle anderen Schaaner Vereinen (B und D) können
die Räumlichkeiten zum Tarif für Schaaner Vereine mieten.
Wahlweise:
Nutzung Grosser oder Kleiner Saal oder
Nutzung Lindahof oder
Nutzung Sitzungszimmer.
In diese Nutzungen sind folgende Leistungen eingeschlossen:
- Eventtag von 08.00 bis 04.00 Uhr, zusätzlicher Aufbau- und Abbautag können in Absprache mit der Leiterin gebucht werden
- Benutzung der im Raum vorhandenen Gerätschaften
- Übliche Reinigung
- Einmalige Bestuhlung (mit Tischen). Der Abbau auf bereitgestellte Wagen wird durch den
Verein wahrgenommen.
- Kosten für die Catering- / Eventbetreuerin bis CHF 500.-- / Tag sind durch den Verein zu
tragen. Darüber hinaus gehende Kosten übernimmt die Gemeinde Schaan.
- Kosten für die technische Betreuung durch den Techniker SAL bis zu CHF 325.-- / Tag
sind durch den Verein zu tragen. Darüber hinaus gehende Kosten übernimmt die Gemeinde.
Über das übliche Mass hinausgehende Dienstleistungen sowie eine längere Mietdauer werden
auch den Vereinen in Rechnung gestellt.
2.4.5 Reinigung
Die Räume sind besenrein an die Gemeinde Schaan zurückzugeben. Die Reinigung im üblichen Rahmen ist in der Mietgebühr beinhaltet. Über das übliche Mass hinausgehende Reinigungsarbeiten werden in Rechnung gestellt (auch den Vereinen).
2.4.6 Kaution
Die Gemeinde Schaan hat das Recht, vom Mieter eine Kaution in der Höhe von maximal 3 Benützungsgebühren zu verlangen. Über die Einhebung der Kaution entscheidet die Leiterin. Über
die Details der Kaution (Zahlung, Rückvergütung, Verrechnung) ist eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen.
2.4.7 Inventar / Sachbeschädigungen
Für alle Beschädigungen an den Gebäuden und den Plätzen sowie an den Einrichtungen und
Gegenständen (Inventar) ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar. Erfolgt eine
Beschädigung, ist dies zu melden. Nach jeder Veranstaltung werden die Einrichtungen und Gegenstände geprüft. Bei Beschädigung erfolgt eine Rechnungsstellung an den Veranstalter zusammen mit der Rechnung für die Miete.
2.5 Polizeistunde / Ruhe, Sicherheit und Ordnung
In der Gemeinde Schaan gelten neben den gesetzlichen Regelungen auf Landesebene folgende Reglemente:
- Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von
Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
- Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung
Die Veranstalter haben bei allen Veranstaltungsorten dafür zu sorgen, dass Lärmbelästigungen,
auch ausserhalb der Veranstaltungsorte, vermieden werden.
2.6 Bewilligungen
Der Veranstalter hat selbst für die Einholung der notwendigen Bewilligungen wie Aufführungsbewilligung, Polizeistundenverlängerung etc. zu sorgen.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
2.7 Ruhe, Sicherheit und Ordnung
2.7.1 Personenzahlen
Für alle Räumlichkeiten bestehen Bestuhlungspläne sowie Vorschriften über die maximal zulässige Zahl an Besuchern.
2.7.2 Parkdienst
Der Veranstalter hat für einen geregelten Parkdienst (bei Abendanlässen bis mindestens 24.00
Uhr, auf Anweisung der Leiterin auch länger) zu sorgen. Der Parkdienst beinhaltet folgende
Bereiche.
- Parkhaus Lindaplatz / SAL
- Lindaplatz
- Parkplätze Rathaus
2.7.3 Bewachung / Sicherheit
Um die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten, ist der Veranstalter verpflichtet, ein Wachunternehmen beizuziehen, welches über eine Gewerbebewilligung bzw. eine
Arbeitsbewilligung in Liechtenstein verfügt.
Die Anzahl an Wachpersonal sowie die Dauer des Bewachungsdienstes wird durch die Leiterin
in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten der Gemeindeverwaltung festgelegt. Dabei
ist insbesonders zu beachten:
- Gefährdungspotenzial
- wenig gefährdete Veranstaltungen (Vorträge, geschlossene Gesellschaften,
Theateraufführungen, Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb etc.)
- mittel gefährdete Veranstaltungen (Veranstaltungen mit Wirtschafts- oder Barbetrieb, kleinere Konzerte etc.)
- grösser gefährdete Veranstaltungen (Fasnachtsanlässe, Rockkonzerte etc.).
- Ort der Veranstaltung
- Grosser Saal
- Kleiner Saal
- Foyer
- Lindahof
- Lindaplatz
- Sitzungszimmer Rathaus
- Erfahrungswerte vergangener Anlässe
Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder gefährden, unverzüglich aus dem Saal, resp. den benutzten Räumlichkeiten zu weisen bzw. durch die Wachorgane weisen zu lassen sowie zu verzeigen.
Auf Anweisung der Leiterin kann der Veranstalter auch verpflichtet werden, einen Samariterdienst einzurichten. Die Kosten sind durch den Veranstalter zu tragen.
2.7.4 Brandschutz
Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder verschlossen noch
durch Dekorationen verdeckt werden. Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften des
Fürstentums Liechtenstein sowie den Empfehlungen des Schweiz. Verbandes technischer
Bühnenberufe StVB entsprechen. Weisungen der Polizei und der Feuerwehr sind Folge zu leisten.
2.7.5 Jugendschutz
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Empfehlungen des „Handbuches zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen“ sind
zu beachten.
2.7.6 Harte Alkoholika
Für die Regelung betreffend harte Alkoholika gilt das „Reglement Alkohol in gemeindeeigenen
Sälen, Plätzen und Räumlichkeiten“.
2.7.7 Alkoholfreie Getränke
Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. September 1992, Trakt. Nr. 233, hat der Veranstalter
darauf zu achten, dass zwei verschiedene alkoholfreie Getränke, dies sind Mineralwasser oder
Süsswasser, um 25 % billiger abgegeben werden, als das billigste alkoholhaltige Getränk in
derselben Menge.
Gemäss Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, Art. 69 Abs. 6,
sind bei Veranstaltungen, die Kindern zugänglich sind, mindestens drei gängige alkoholfreie
Getränke günstiger anzubieten als das günstigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
2.7.8 Zufahrt / Ladezeiten
Die Mieter und Besucher des SAL haben alle die Nachbarschaft störenden Lärmbelästigungen
zu vermeiden.
Der Einsatz von Instrumenten (vor allem elektrisch / elektronisch verstärkt) und von Lautsprecheranlagen ausserhalb des SAL ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Veranstaltungen im
Lindahof und auf dem Lindaplatz.
2.7.8.1 Beschallung im SAL
Bei Musik oder beim Einsatz von Beschallungs- und Verstärkeranlagen sind Fenster und Türen
geschlossen zu halten.
Die interne Beschallungsanlage ist mit einem Schallpegelbegrenzer ausgerüstet, der auf den
maximalen Schalldruckpegel Leq von 93 dB(A) gemäss Schweizerischer Schall- und Laserverordnung begrenzt ist.
Die Benützung von extern mitgebrachten Verstärker- und Lautsprecheranlagen ist nur erlaubt
beim gleichzeitigen Einsatz eines Schallpegelbegrenzers, der auf den maximalen Schalldruckpegel Leq von 93 dB(A) gemäss Schweizerischer Schall- und Laserverordnung begrenzt ist. Die
Gemeinde entscheidet darüber, ob vom Veranstalter zusätzlich ein Gerät zur Aufzeichnung des
Schalldruckpegels eingesetzt werden muss.
2.7.8.2 Dachterrasse
Die Dachterrasse darf nur mit Bewilligung der Leiterin genutzt werden, die Nutzung ist bis 23.00
Uhr beschränkt. Die Dachterrasse ist keine „Raucherzone“.
2.7.8.3 Entsorgungsstation
Die Entsorgungsstation ist nur für die Entsorgung im Zusammenhang mit dem Betrieb des SAL
und der Gemeindeverwaltung Schaan zugänglich. Die Entsorgung von Glas, Metall oder anderen stark Lärm erzeugenden Entsorgungsmaterialien nach 19.00 Uhr ist untersagt. In der Zeit
zwischen 21.00 und 06.45 Uhr ist jegliche Entsorgung in der Entsorgungsstation untersagt.
2.7.8.4 Anlieferung
Anlieferungen haben an den dafür vorgesehenen Orten zu erfolgen. Die Anlieferung an anderen
Orten (z.B. Lindahof) ist nur mit Erlaubnis der Leiterin möglich (z.B. bei Anlässen, die nur auf
dem Lindahof stattfinden).
Anlieferungen inkl. das Be- und Entladen von Fahrzeugen im offenen Anlieferungsbereich (Ostseite des Rathauses, Tor 1) sind nur von 06.45 - 21.00 Uhr gestattet.
Anlieferungen inkl. das Be- und Entladen von Fahrzeugen im gedeckten Anlieferungsbereich
(Tunnel) sind auch zu späteren Zeiten möglich. Es ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.
2.7.9 Rauchverbot
In den geschlossenen Räumlichkeiten des SAL gilt striktes Rauchverbot.
Für den Lindahof gilt folgende Regelung:
- Bei Anlässen der Gemeinde Schaan gilt Rauchverbot.
- Bei Anlässen von Dritten mit Zielgruppe Kinder und Familien gilt Rauchverbot.
- Bei Anlässen von Dritten mit anderen Zielgruppen wird Rauchverbot empfohlen.
- Sind alle Storen (bis auf Ein- und Ausgänge bzw. Fluchtwege) geschlossen, wird der
Lindahof als Zelt betrachtet und somit gilt Rauchverbot.
2.7.10 Dekorationen / Materialien
Dekorationen dürfen nur in Absprache mit den Verantwortlichen und an den dafür vorgesehenen Orten befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern
und anderes Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien anzubringen.
Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Saalöffnung
kann nur erfolgen, wenn die Dekorationsmaterialien durch den Sicherheitsbeauftragten der
Gemeindeverwaltung kontrolliert worden sind. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen sind zu
entfernen.
Nichtbeachten dieses Artikels macht im Umfange des entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
Ersatzpflichtig ist der Veranstalter.
2.7.11 Spezialeffekte
Der Einsatz von Spezialeffekten (z.B. Pyrotechnik) ist nur nach vorheriger Absprache und
schriftlicher Abmachung dem Sicherheitsbeauftragten der Gemeinde und mit der Leiterin gestattet. Die einschlägigen Vorschriften (Brandschutz) sind zu beachten.
2.8 Arbeiten der Gemeinde Schaan
2.8.1 Bestuhlung
Die Gemeinde Schaan nimmt die gewünschte Grundbestuhlung (Stühle und Tische) vor. Weitergehende Arbeiten, wie z.B. Eindecken und Dekorationen werden in Rechnung gestellt. Die
Arbeiten können auch durch den Veranstalter oder von ihm beauftragten Dritten übernommen
werden. Die Anweisungen der Verantwortlichen SAL (Bestuhlungsplan, Fluchtwege etc.) sind
verbindlich.
2.8.2 Abräumen
Der Veranstalter verpflichtet sich, nach der Veranstaltung, ohne dass ein zusätzlicher Abbautag
vereinbart wurde, bis spätestens 06.00 Uhr die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben. Wenn
ein Abbautag vereinbart wurde, muss der Saal bis 17.00 Uhr besenrein übergeben werden.
Material von Veranstaltungen kann nach Absprache mit den Verantwortlichen SAL vorübergehend für max. 2 Tage zwischengelagert werden. Nach diesem Termin wird die Gemeinde
Schaan das Material auf Kosten des Veranstalters kostenpflichtig entsorgen.
Die weiteren Aufräum- und Reinigungsarbeiten im üblichen Rahmen werden von der Gemeinde
Schaan vorgenommen.
2.9 Arbeiten des Veranstalters
Der Veranstalter kann eigenes Personal für verschiedene Arbeiten stellen (z.B. Eindecken, Mitarbeit bei speziellen Bestuhlungswünschen, Stellen der Dekoration etc.). Die Mietkosten werden damit jedoch nicht reduziert.
Beleuchtung- und Bühnentechnik sowie -einrichtung, die über die Einrichtung und personellen
Kapazitäten des SAL hinaus reichen, sind Aufgabe des Veranstalters bzw. seiner Beauftragten.
3. Anlieferung / Haftung / Entsorgung / Versicherung /
Fundgegenstände
3.1 Gegenstände des Veranstalters
Der Veranstalter kann Gegenstände (z.B. Dekorationsmaterial etc.) nach Absprache mit der
Leiterin (Liefertermin, Grösse und Art der Gegenstände) anliefern.
3.2 Haftung
Die Gemeinde Schaan übernimmt keine Haftung für in Gebäude oder Plätze des SAL (inkl. Nebenräume) eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher.
Im Weiteren übernimmt die Gemeinde Schaan eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen als Eigentümerin des SAL und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen.
3.3 Abfallentsorgung
Zur Vermeidung von unnötigen Abfallbergen wird dem Veranstalter empfohlen, Speisen und
Getränke mit wenig und möglichst umweltschonenden Verpackungsmaterialien zu verwenden.
Die Abfallentsorgung hat in die vorgegebenen Behältnisse zu erfolgen. Der Abtransport richtet
sich nach Art. 2.7.8 Zufahrt / Ladezeiten. Die Gemeinde Schaan stellt für im üblichen Umfang
liegende Abfallentsorgung (Gebühren) keine Rechnung, ausserordentliche Mengen an Abfall
werden verrechnet
Grundsätzlich sollen Mehrzweckgeschirre und -gebinde benutzt sowie Abfall vermieden werden.
3.4 Versicherung
Der Veranstalter ist verpflichtet, für Versicherungen im üblichen gesetzlichen Rahmen zu sorgen. Insbesondere ist bei Vertragsabschluss der Nachweis (Police, Abruf-Versicherung) über
eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens CHF 5 Mio. vorzulegen.
3.5 Fundgegenstände
Fundgegenstände werden beim Fundbüro der Gemeinde Schaan deponiert.
4. Dienstleistungen
Die Gemeinde Schaan bietet rund um den SAL verschiedene Dienstleistungen (z.B. Organisation von Gedecken, Schmuck, Catering etc.) gegen Verrechnung an.
5. Sanktionen
Die Nichtbeachtung dieses Reglements oder einzelner Punkte daraus wird mit folgenden Sanktionen geahndet:
- Schriftlicher Verweis
- Im Wiederholungsfall Verweigerung der Benützung von Räumlichkeiten oder Plätzen des
SAL für mindestens 2 Jahre.
6. Rekurs
Gegen alle Entscheide der Leiterin und ihrer Mitarbeiter steht dem Veranstalter das Rekursrecht
an den Gemeindevorsteher zu.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist FL-9490 Vaduz.
8. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 11. November 2009, Trakt. Nr.
237, genehmigt und tritt auf den 01. Januar 2010 in Kraft. Es ersetzt folgende Reglemente:
- Benützungsreglement Rathaussaal
- Benützungsreglement Mehrzweckraum Pfarreizentrum
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Dezember 2011, Trakt. Nr. 274 und 275, wurden geändert
und auf den 01. Januar 2012 in Kraft gesetzt:
- Art. 2.4.1, 2.4.3 und 2.4.4 (Preise und zu verrechnende Materialien und Dienstleistungen)
- 2.7.6 (harter Alkohol)
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2013, Trakt. Nr. 245, wurden folgende Änderungen beschlossen und auf den 01. Januar 2014 in Kraft gesetzt:
- der bisherige Art. 2.4.1 wurde als Anhang definiert;
- Erhöhung der Stornierungsfristen in Art. 2.4.2;
- Anpassung an die Terminologie im Vereinsreglement, in Art. 2.4.4;
- Streichen der Kostenübernahme bei Vereinen in Art. 2.7.3;
- Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten der Gemeindeverwaltung in Art. 2.7.3 und
2.7.10;
- Preisanpassungen sowie weitere kleine / redaktionelle Änderungen.
Nachdem das Pfarreizentrum der Pfarrei St. Laurentius übergeben worden ist, wurden per 01.
Januar 2016 alle das Pfarreizentrum betreffenden Artikel gestrichen.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Februar 2017, Trakt. Nr. 33, wurden folgende Änderungen
beschlossen und auf den 01. März 2017 in Kraft gesetzt:
- Aufnahme der Sitzungszimmer Rathaus
- Mehrwertsteuer gestrichen (SAL ist nicht mehrwertsteuerpflichtig)
Im Dezember 2021 wurde die Bezeichnung "Küchenleitung" durch "Catering- / Eventbetreuerin"
ersetzt.
Schaan, 14. Dezember 2021
r SAL.docx
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
