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title: "Gesetz über den Justizvollzug"
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provisions: 56
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# Gesetz über den Justizvollzug

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss
Strafgesetzbuch6) und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 19277), der
vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektronischen Überwachung
gemäss ZGB8).*
2 Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen, zudem insbesondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, sofern der
Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gesetz erfolgt:*
a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafprozessordnung9),
Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 200910) und Militärstrafprozess (MStP)
vom 23. März 197911);
b) Auslieferungshaft;
c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP;
d) Polizeigewahrsam;
e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts;
1) SR 101.
2) SR 210.
3) SR 311.0.
4) SR 312.0.
5) BGS 111.1.
6) SR 311.0.
7) SR 321.0.
8) SR 210.
9) SR 312.0.
10) SR 312.1.
11) SR 322.1.
GS 2013, 49
f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.

## § 2 {#par_2}

Übergeordnetes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkordats der Kantone
der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 20061) bleiben vorbehalten.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs, mit anderen Kantonen und weiteren
Partnern zusammenarbeiten.*
2 …*
2. Zuständigkeiten
2.1. Behörden*

## § 4 {#par_4}

Behörden des Justizvollzugs
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgenden Behörden:
a) dem Regierungsrat;
b) dem Departement;
c)* dem Amt;
d)* der Jugendanwaltschaft;
e)* der Migrationsbehörde.

## § 5 {#par_5}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:*
a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;
abis)* ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanzreferendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten
bleiben;
ater)* schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab;
b)* wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.
2 In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden:*
a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;
b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss
Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs2);
c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen;
d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen
anderer Kantone;
1) BGS 333.111.
2) SR 311.0.
e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur
Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;
f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone
und der einweisenden Kantone;
g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugsplanung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.

## § 6 {#par_6}

Departement
1 Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes
aus.*
2 Ihm obliegen folgende Aufgaben:*
a)* Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen,
sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht;
b)* …
c)* Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinrichtungen;
cbis)* Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Justizvollzugskommission;
cter)* Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von
strafrechtlichen Landesverweisungen;
d)* …

## § 7 e)* … {#par_7}

Amt*
1 Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs1) und der
Strafprozessordnung2). Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach
kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden.*
2 Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:*
a)* …
abis)* Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der
Vollzugseinrichtungen des Kantons;
ater)* Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen
und Massnahmen verbundener Aufgaben;
aquater)* Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewährungshilfe,
soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention,
wie insbesondere Gewaltberatungen;
aquinquies)* Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen;
asexies)*Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle;
b)* …
c)* Anordnung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherungsmassnahmen;
cbis)* Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von
selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss
Strafprozessordnung;
1) SR 311.0.
2) SR 312.0.
cter)* Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirechten im Rahmen
von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss
Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe cbis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19773);
cquater)* Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über besondere Leistungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind;
cquinquies)* Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvollzugsregisters.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesondere jene Aufgaben

## § 8 wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden.* {#par_8}

Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.
2 Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen

## § 8 bis nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.* {#par_8bis}

Migrationsbehörde
1 Die Migrationsbehörde vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.

## § 8 ter {#par_8ter}

Kantonale Justizvollzugskommission
1 Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungsunabhängig und
berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft näher geregelt.
2 Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Politik zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kantonalen Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mit Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungieren in diesem Zusammenhang als Ombudspersonen.
4 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Mitarbeitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beigezogenen Privaten
sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeheimnis entbunden.

## § 9 {#par_9}

…
3. …*

## § 10 {#par_10}

Vollzugseinrichtungen
1 Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vollzug von Strafen
und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
3) BGS 125.12.
2 Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und
weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regierungsrat legt im
Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstimmung mit den konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in
welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.
2.2 Beizug von Privaten*

## § 11 {#par_11}

Private Vollzugseinrichtungen
1 Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von
Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.*
1bis Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtung, unter sinngemässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigenständige Betriebsbewilligung erteilt werden.*
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn:*
a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten verfügen;
b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist;
c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.
3 Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehältlich von Absatz 3bis,
dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.*
3bis Das Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privat geführten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfügungskompetenzen.*
4 …*

## § 11 bis {#par_11bis}

Private Personen
1 Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den
Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, private Personen beiziehen.
2 Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das Amt kann sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterziehen lassen.
3 Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beigezogenen privaten Personen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Leistungsvereinbarungen ab und legt darin deren Befugnisse und Pflichten fest. Bei
beigezogenen privaten Personen mit Sicherheitsaufgaben sind insbesondere deren Befugnisse zur Anwendung von unmittelbarem Zwang gemäss
§ 25bis zu bestimmen.
§ 11ter* Gemeinsame Bestimmungen
1 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departements.
2 Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten Einrichtungen und die
zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten:
a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte;
b) Gewährung der Akteneinsicht;
c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität;
d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungserteilung oder
den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind;
e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten.
3bis. Vollzugsverfahren*
§ 11quater* Grundsätze
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die Förderung des
sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähigung zur Führung
eines straffreien Lebens.
2 Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorientierter Sanktionenvollzug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallrisiko und dem Entwicklungsbedarf der Gefangenen zur Verbesserung der Legalprognose gebührend Rechnung trägt.
§ 11quinquies* Vollzugsantritt
1 Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten.
2 Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen.
3 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der
Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden.
4 Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten
Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und
Massnahmen zugeführt werden.
§ 11sexies* Vollzugsplan
1 Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von sechs Monaten oder
länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenarbeit mit den Gefangenen einen Vollzugsplan.
2 Vollzugspläne sind während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, an die Entwicklung der
Gefangenen anzupassen.
3 Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 19701) und kann nicht angefochten werden.
§ 11septies* Vollzugsaufschub und -unterbrechung
1 Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung,
aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung des
Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse;
b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3 Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit mittels Arztzeugnis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen
können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchungen oder andere
notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
4 Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs
sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche
Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.
§ 11octies* Verlegungen
1 Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können die Verlegung von
Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, sofern dies:
a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwendig machen;
b) ihre Behandlung erfordert;
c) ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden Fällen die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen:
a) bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer von 30 Tagen
aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b;
b) bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis zu 30 Tagen;
c) bei anderen Gefangenen nach Rücksprache mit der einweisenden
Behörde.
3 Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend
über die Verlegung.

## § 11 novies {#par_11novies}

Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
1 Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere Anhörungen, die
Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vollzugskonferenzen und die
Vollzugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
2 Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
1) BGS 124.11.
3 Das sinngemässe Protokoll wird nach der Vornahme der betreffenden
Vollzugshandlung gestützt auf die Aufzeichnungen erstellt, sofern der Gefangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
4 Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeichnen zu lassen.
4. Rechtsstellung der Gefangenen
4.1. Allgemeines

## § 12 {#par_12}

Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten
1 Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2 Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

## § 13 {#par_13}

Pflichten Gefangener
1 Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu befolgen und alles
zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.*
2 Gefangene sind insbesondere verpflichtet:*
a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine
Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal
zu dulden;
b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen;
c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.

## § 14 {#par_14}

Unterkunft und Verpflegung
1 Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in
die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2 Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich.
Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benötigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach
Möglichkeit Rücksicht genommen.

## § 15 {#par_15}

Betreuung und Beratung
1 Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen
betreut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können aussenstehende
Personen beiziehen.
2 Die medizinische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen ist sichergestellt.
3 Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme
an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seelsorgerische Betreuung.

## § 16 {#par_16}

Visuelle Überwachung
1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit Anlagen
zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die
Anlagen dienen:*
a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit
in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen;
b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen
und Dritter;
c) der Durchsetzung der Hausordnung;
d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefangenen.
2 Visuell überwacht werden:
a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitären Einrichtungen
alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Gefangenen aufhalten können;
b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie besonders eingerichtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände, wie insbesondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder die von diesem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten,
sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung erfordern;
c)* Besuchsräume;
d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In den Fällen gemäss
Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen
Personen zu erfolgen.*
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann erfolgen, wenn
Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartatbestands vorliegen.*
3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens
100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.*

## § 16 bis {#par_16bis}

Aufzeichnung von Telefongesprächen
1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangenen ist zum Schutz
der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zulässig.
2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben
werden.
3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden,
wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung von Disziplinartatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, g und h vorliegen.
4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern und
Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder aufgezeichnet noch abgehört werden.
5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über die Aufzeichnung der
Telefongespräche zu informieren.

## § 16 ter {#par_16ter}

Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle
1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte eingesetzt werden:
a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch1);
b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafgesetzbuch,
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
vom 20. Juni 20032) und MStG3);
c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozessordnung4);
d) elektronische Überwachung gemäss ZGB5);
e)* Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2
Buchstabe aquinquies;
f)* elektronische Überwachung gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom
21. März 19976).
2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen,
sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens
beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen gemäss Absatz 1
Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu
vernichten oder zu überschreiben.
3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Vollzug der elektronischen Überwachung gemäss ZGB7) und BWIS8) unter Berücksichtigung der
für die elektronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs geltenden

## § 17 Ansätze in einer Verordnung fest.* {#par_17}

Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung.
Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücksicht genommen.
2 Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilweise ausserhalb der
Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weiterbildung der Gefangenen.

## § 18 {#par_18}

Arbeitsentgelt
1 Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Bestimmungen des
Konkordats9).

## § 19 {#par_19}

…
1) SR 311.0.
2) SR 311.1.
3) SR 321.0.
4) SR 312.0.
5) SR 210.
6) SR 120.
7) SR 210.
8) SR 120.
9) BGS 333.111.
4.2. Beziehungen zur Aussenwelt

## § 20 {#par_20}

Kontakte zur Aussenwelt
1 Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb
der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern.*
2 Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt
oder untersagt.

## § 21 {#par_21}

Mittel der Kontaktpflege
1 Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch:*
a) Versand und Empfang von Postsendungen;
b) Telefongespräche;
c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;
d) Empfang von Besuchen;
e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2 Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektronischer Geräte zulässig ist.
4.3. Sicherheit und Ordnung

## § 21 bis {#par_21bis}

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1 Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung1) vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet
wird und sie:
a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder
b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen könnte.
2 Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafprozessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die
Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach
den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entscheide des Haftgerichts
können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3 Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines
selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids vom Vorliegen von
Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Verfahrensleitung die
Anordnung der Sicherheitshaft.
1) SR 312.0.

## § 22 {#par_22}

Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
1 Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen
sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähnlichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf können Angehörige der Polizei beigezogen werden.*
2 Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.
3 Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19901).

## § 22 bis {#par_22bis}

Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugseinrichtungen
1 Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstands von 5 m zu den
Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ein Annäherungsverbot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder nonverbale Weise in Kontakt zu treten.
2 Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein
Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

## § 23 {#par_23}

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
a) Abnahme von Fingerabdrücken;
b) Erstellen von Fotografien;
c) Durchführung von Messungen;
d) Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der Polizei zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt
werden.
3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach dem definitiven Abschluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.*

## § 24 {#par_24}

Kontrollen und Durchsuchungen
1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen kann
die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen eine oberflächliche
Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts durchführen lassen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.*
1bis Aus denselben Gründen können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen durchsucht werden.*
2 Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich oder in ihrem Körper
und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführen lassen.*
1) BGS 511.11.
3 Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen
und Ähnliches angeordnet werden.*
4 Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefangenen und des Personals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventionsmassnahmen
können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.*

## § 24 bis {#par_24bis}

Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen
1 Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher und Besucherinnen:
a) einer Identitätskontrolle unterziehen;
b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäss anwendbar ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ordnung und Sicherheit
der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besuchen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein dauerhafter Ausschluss
angeordnet werden.
3 Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Personen, wie Ehegatten,
Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister, ist
nicht zulässig.

## § 25 {#par_25}

Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder
die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen.*
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a)* Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentlich Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke, bei welchen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden
muss;
abis)* Kontaktverbot während des Spaziergangs;
b)* Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle;
c)* Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle;
d) Fesselung.
3 Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten
folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen:*
a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, sofern
Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen;
b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafgesetzbuch1) vorliegen.
1) SR 311.0.

## § 25 bis {#par_25bis}

Unmittelbarer Zwang
1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden
Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine
andere Weise erreicht werden kann:
a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen;
b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreifung von
flüchtigen Gefangenen;
c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmittelbaren Umgebung.
2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang:
a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus;
b) ist zu protokollieren.
4.4. Zwangsbehandlungen

## § 26 {#par_26}

Zwangsbehandlung
1 Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen
den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulässig:*
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden;
b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten
oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2 Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen
versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.

## § 27 {#par_27}

Zwangsernährung
1 Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unter fachärztlicher Leitung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr
oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der gefangenen Person bestehen.*
2 Solange von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf
die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt
von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.

## § 28 {#par_28}

Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
1 Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische
Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.*
2 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie
durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher
Leitung durchzuführen.
4 Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit
angeordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.

## § 29 {#par_29}

Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
1 Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation anordnen:*
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung);
b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdung).
2 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie
durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4 Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willensbestimmung der
gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
5. Umgang mit Personendaten*

## § 29 bis {#par_29bis}

Datenbearbeitung und -vernichtung
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen.
2 Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erfolgt vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen:
a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt oder
nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung;
b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3 Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten
Unterlage der Vollzugsakte massgebend.

## § 30 {#par_30}

…

## § 31 {#par_31}

Datenaustausch unter Behörden
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, untereinander und mit Strafbehörden austauschen, sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die betreffenden Daten zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.*
1bis Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile,
anderen Behörden bekannt geben, sofern die betreffenden Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden unentbehrlich
sind.*
2 …*
3 …*
3bis Die Behörden des Justizvollzugs sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen im Rahmen ihrer
amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein auf Antrag zu verfolgendes Vergehen bekannt werden.*
3ter Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Beseitigung von eingetretenen Störungen und Verhinderung bevorstehender oder bereits begonnener Straftaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten und Persönlichkeitsprofile, melden. Das Amt kann Abklärungen durch die Kantonspolizei durchführen lassen. Im Übrigen sind
§§ 35bis ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19901)
sinngemäss anwendbar.*
3quater Das Amt:*
a) übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert die Vollzugsaufträge betreffend ausländische Personen sowie die Entscheide betreffend die bedingte oder definitive Entlassung von ausländischen Personen aus dem Justizvollzug;
b) informiert die Migrationsbehörde über den Beginn von Freiheitsentzügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig über deren voraussichtliche Beendigung.
3quinquies Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB2) angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die
sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignenden Vorfälle.*
3sexies Der Regierungsrat regelt die übrigen, für die Gewährleistung eines
zweckmässigen und koordinierten Justizvollzugs erforderlichen Meldepflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Strafbehörden an andere Behörden in einer Verordnung.*
4 Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 31 bis {#par_31bis}

Elektronische Abrufverfahren
1 Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behörden Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich machen:
a) der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfeststellung oder
einer Fahndung erforderlich ist;
b) den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnachforschung erforderlich ist.
2 Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eines elektronischen
Abrufverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerplattform abfragen.
1) BGS 511.11.
2) SR 210.
3 Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webbasierten Datenbank,
welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im
Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglicht:
a) zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs;
b) zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle.

## § 32 {#par_32}

Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten*
1 Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben
betraut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich sind.*
2 …*
3 Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrichtung, ungeachtet
allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den Vollzug erforderlich
sind.*
4 Fachpersonen und beigezogene Private, die eine strafrechtliche Massnahme vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therapie durchführen,
sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden
sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsanstrengungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit durch den Gefangenen von Bedeutung sein könnten.*

## § 32 bis {#par_32bis}

Datenbekanntgabe an Dritte
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private dürfen Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekanntgeben, sofern
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein allfälliges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
2 Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht gemäss Strafgesetzbuch1).

## § 32 ter {#par_32ter}

Meldepflicht
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vorfälle von erheblicher
Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bedeutung gelten:
a) schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder für die Vollzugseinrichtung;
b) gewalttätiges Verhalten;
c) medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende
Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.
1) SR 311.0.
6. Disziplinarwesen

## § 33 {#par_33}

Disziplinartatbestände*
1 Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der
darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des
Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung
und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen. Als
Disziplinartatbestände gelten insbesondere: *
a)* Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b)* Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten und Angriffe
gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte;
c)* Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts;
d)* Arbeitsverweigerung, Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung und
Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
e)* Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Verwendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermögenswerte;
f)* unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
g)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und
Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden
Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;
h)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von
und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbesondere Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und Bargeld;
i)* Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkohol- und Drogentests und Urinproben;
j)* Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder
der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit
und Ordnung.
2 Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenfalls disziplinarisch
geahndet werden.*
3 …*
4 Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Erfüllung
eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt
sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.*
5 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## § 33 bis {#par_33bis}

Disziplinarsanktionen
1 Disziplinarsanktionen sind:
a) der Verweis;
b) sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist:
1. Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie
insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer
Geräte, bis zu zwei Monaten;
2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis
zu vier Monaten;
3. der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu
drei Monaten;
4. Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und
Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
5. Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis
zu sechs Monaten;
c) die Busse bis zu 200 Franken;
d) der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;
e) der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür
besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
2 Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden.
Hiervon ausgenommen sind:
a) die Verbindung mit dem Verweis;
b) die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
3 Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden insbesondere die
Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung
von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsanktion abgesehen werden, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledigt werden kann.
4 Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten seit der letzten Disziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion
angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht werden.

## § 34 {#par_34}

Kontrollen und Durchsuchungen
1 Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftatbestands oder auf
strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung

## § 35 Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden.* {#par_35}

Einziehung und Vernichtung
1 Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der Erfüllung eines
Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein Disziplinartatbestand
erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Disziplinartatbestands bestimmt waren, können auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung eingezogen werden.*
2 Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder
vernichtet werden.
7. Rechtsschutz

## § 36 {#par_36}

Rechtsschutz
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden. Gegen folgende erstinstanzliche Verfügungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben:*
a)* Verfügungen über die bedingte oder definitive Entlassung und die
Aufhebung von Massnahmen;
b)* Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2bis Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine aufschiebende
Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeinstanz erteilt diese aus
wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin:*
a) Verlegungsverfügungen;
b) Verfügungen betreffend:
1. den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der elektronischen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch1),
2. besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsanktionen.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation3).*
8. Kosten*
8.1. Kostenarten*

## § 36 bis {#par_36bis}

Vollzugskosten
1 Vollzugskosten sind in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug
stehende Kosten.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:
a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung;
b) vollzugsspezifische Leistungen im Rahmen von gerichtlich oder
durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, soweit diese
nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind;
c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des
Vollzugs;
1) SR 311.0.
2) BGS 124.11.
3) BGS 125.12.
d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen sowie
zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern der Transport
nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird;
e) Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und
Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen in die Vollzugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sachurlaubs erfolgen;
f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem
Spital oder einer Klinik;
g) durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen, soweit diese nicht durch die Krankenkasse
oder anderweitig gedeckt sind;
h) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3 Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrichtungen richtet
sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben des Konkordats1).

## § 36 ter {#par_36ter}

Persönliche Auslagen
1 Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:
a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem
Spital oder einer Klinik;
b) durch externe Fachpersonen erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen;
c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialisten und
Spezialistinnen;
d) Medikamente;
e) medizinische Hilfsmittel;
f) zahnärztliche Behandlungen;
g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte;
h) die Abklärung und die Erkennung der Einnahme verbotener Substanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen;
i) Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die
Invalidenversicherung;
j) persönliche Gegenstände;
k) Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs;
l) die Miete und die Lagerung von Möbeln;
m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.
1) BGS 333.111.
8.2. Kostenübernahme*

## § 37 {#par_37}

Vollzugskosten*
1 Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nicht vom Bund, von
anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderweitigen Dritten getragen werden, die Vollzugskosten bei:*
a)* Strafen und Massnahmen;
b)* Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten;
c)* Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
d)* vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam;
e)* freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerrechts.
2 Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich richtet sich nach
dem Konkordat1).
2bis Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendlichen richtet
sich nach der JStPO2).*
3 Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
4 Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im
Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

## § 37 bis {#par_37bis}

Persönliche Auslagen
1 Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.
2 Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsitz in der Schweiz
sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Behörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu tragen.
3 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefangenen ohne Wohnsitz
in der Schweiz werden subsidiär getragen:
a) bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Solothurn vom
Kanton;
b) bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden Behörde.
4 Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärztinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern:
a) die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistung weder vom
Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden;
b) die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat,
Inkassobemühungen nachweist;
c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
5 Der Kanton kann die Behandlungskosten gemäss Absatz 4 bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, nachweist, dass die Bezahlung
der Behandlungskosten durch den Gefangenen aufgrund von dessen persönlichen und finanziellen Verhältnisse bereits von vornherein nicht ernsthaft zu erwarten ist.
1) BGS 333.111.
2) SR 312.1.
9. Schlussbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere
folgende Bereiche näher regeln:*
a)* die Organisation des Justizvollzugs;
b)* das Vollzugsverfahren;
c)* die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs;
d)* die Durchführung der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung;
e)* die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Personendaten;
f)* die Ordnung und Sicherheit;
g)* die Kosten.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung international, national oder
interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesondere die Richtlinien des
Konkordats, als verbindlich erklären.*
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am ....... unbenutzt abgelaufen. Publiziert im
Amtsblatt vom.......
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 Ingress geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.1. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, abis) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, ater) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, cbis) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, cter) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Sachüberschrift
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, abis) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, ater) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, aquater)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, aquinquies)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, asexies)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, cbis) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, cter) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, cquater)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, cquinquies)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 73
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 Titel 3. aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 3bis. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11quater eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11quinquies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11septies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11octies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11novies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 22bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 4 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2,
abis)
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 5. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 29bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 30 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3quater eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3quinquies
eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Sachüberschrift
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Sachüberschrift
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, j) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 4 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.1. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36ter eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.2. eingefügt GS 2020, 73
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Sachüberschrift
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37bis eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
07.11.2023 01.04.2024 § 16ter Abs. 1,
e)
geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 16ter Abs. 1, f) eingefügt GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 16ter Abs. 3 geändert GS 2023, 48
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 1 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 1 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 3 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 3 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
Titel 2.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, abis) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, ater) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, cbis) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, cter) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, e) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
§ 7 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, abis) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, ater) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, aquater)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, aquinquies)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, asexies)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, cbis) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, cter) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, cquater)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, cquinquies)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 8bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 3. 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
Titel 2.2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 1bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 11bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Titel 3bis. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11quater 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11quinquies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11sexies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11septies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11octies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11novies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16ter Abs. 1,
e)
07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 16ter Abs. 1, f) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48
§ 16ter Abs. 3 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 19 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 20 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 22 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 22bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 23 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2,
abis)
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 25bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 26 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 28 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 29 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
Titel 5. 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 29bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 30 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3quater 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3quinquies
04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3sexies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
§ 32 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 32 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 32 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
§ 33 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, h) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, i) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, j) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 33 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 34 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 35 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 2bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
Titel 8. 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
Titel 8.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 36bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36ter 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
Titel 8.2. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
§ 37 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 2bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37bis 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 38 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
