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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH)"
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provisions: 11
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten
zur Anpassung der Pikettentschädigung und zum Verfahren.

## Art. 2 {#art_2}

Die Städtischen Gesundheitsdienste (SGD) sind zuständig für den Vollzug der VEH.

## Art. 3 B. Anspruch und Höhe {#art_3}

Besondere Gründe für eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 VEH liegen insbesondere vor, wenn
die Wöchnerinnen in einem Asyl- oder Durchgangszentrum auf
dem Gebiet der Stadt wohnen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Anpassungen des Stadtrats über die Höhe der Pikettentschädigung gemäss Art. 7 VEH erfolgen jeweils mit Wirkung per
1. Januar im Anhang dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der
Konsumentenpreise (Stand: Februar 2024) massgebend.

## Art. 5 C. Verfahren und Ausrichtung {#art_5}

1 Die Anspruchsberechtigten beantragen bei den SGD die
Pikettentschädigung für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst.
1 AS 101.100
2 AS 810.600
3 Begründung siehe STRB Nr. 457 vom 26. Februar 2025.
Gegenstand
Zuständigkeit
Ausnahmen zur
Wohnsitzpflicht
Anpassung der
Entschädigung
Antrag
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Entschädigung an Hebammen für
Wochenbettpflege und Hausgeburten
(AB VEH)
810.601
2 Der Antrag enthält folgende Angaben:
a. Name, Vorname, AHV-Nr. und Wohnadresse der Wöchnerin;
b. Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes;
c. die Art des geleisteten Bereitschaftsdiensts.

## Art. 6 {#art_6}

Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit reichen
mit dem Antrag ein:
a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich;
b. die Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend selbstständige Erwerbstätigkeit.

## Art. 7 {#art_7}

Hebammenorganisationen reichen mit dem Antrag ein:
a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich der leitenden Hebamme;
b. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich der Hebamme, für deren Tätigkeit die
Entschädigung beantragt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a VEH tritt am Tag der
Geburt des Kindes ein.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die zuständigen Sachbearbeitenden der SGD entscheiden über:
a. den Antrag um Ausrichtung der Pikettentschädigungen;
b. die Rückforderung ausbezahlter Entschädigungen.
2 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Angaben und Unterlagen erfolgt:
a. der Entscheid über den Antrag;
b. die Ausrichtung der Entschädigung.

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Auf Anträge um Ausrichtung der Pikettentschädigung für
Geburten bis zum 31. Dezember 2024 ist das bisherige Recht
anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2025 in Kraft.
Einzureichende
Unterlagen
a. Hebammen
in selbstständiger
Erwerbstätigkeit
b. Hebammenorganisationen
Fälligkeit
Entscheid und
Ausrichtung
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Entschädigung an Hebammen für
Wochenbettpflege und Hausgeburten
(AB VEH)
810.601
Anhang
Anpassung der Pikettentschädigung (Art. 4)
