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title: "Flurgesetz der Gemeinde Haldenstein"
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provisions: 13
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# Flurgesetz der Gemeinde Haldenstein

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Die im Eigentum von Privaten und der Gemeinden stehenden Tal- und
Bergwiesen, Äcker und Gärten bilden die Fluren der Gemeinde.

## Art. 2 Begriff {#art_2}

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dessen
Sinn nichts anderes ergibt.
Gleichstellung der

## Art. 3 Geschlechter {#art_3}

Die Handhabung der Flurpolizei ist Sache des Gemeindevorstandes, der
für die Durchführung aller flurpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich ist.

## Art. 4 Aufsicht {#art_4}

Es ist verboten, den Verkehr auf Feldwegen durch Bäume, Pflanzen
oder andere Vorkehrungen zu hemmen oder einzuschränken.
Der Abstand solcher Vorkehrungen beträgt von der Wegmitte aus gemessen mindestens zwei Meter. In den Luftraum hineinragende Äste oder
andere Hemmnisse sind zu entfernen.

## Art. 5 Feldweg {#art_5}

Das Betreten von fremden Wiesen und Äckern ist während der Vegetationszeit verboten. Diese dauert in der Regel von Anfang April bis Ende
Oktober.
Der Freilauf von Haustieren, mit Ausnahme von Katzen, ist grundsätzlich untersagt.
Die Halter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass ihre Hunde während der Vegetationszeit nicht in den Fluren umherstreunen.
Die genauen Daten werden jeweils vom Gemeindevorstand festgelegt.
Flurverbot

## Art. 6 Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20 {#art_6}

Unbefugtes Betreten und Befahren von nicht öffentlichen Fuss- und Nebenwegen sowie von Grundstücken ist verboten, sofern die Berechtigung hiezu nicht nachgewiesen werden kann.

## Art. 7 Unbefugtes Betreten und Befahren {#art_7}

Die Bewirtschaftung und Aberntung des Feldes hat mit aller Rücksichtnahme auf den nachbarlichen Grund und Boden zu erfolgen.
Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsrechte, welche seit längerer Zeit
unangefochten ausgeübt werden, bestehen ohne Grundbucheintrag zu
Recht. Diese Regelung gilt auch für die Gemüsegärten.
Zugang zur

## Art. 8 Bewirtschaftung {#art_8}

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, Zäune und Mauern, die seine Grundstücke von Strassen, Alpen und Allmenden abschliessen, zu unterhalten
und alljährlich bis zum Beginn des Weidganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzen.
Für allen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsenen Schaden
ist der Eigentümer verantwortlich. Nicht erstellte Zäune werden nach
Ablauf der Zäunungsfristen der Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers errichtet.
Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten.
Weidezäune und behelfsmässige Abschrankungen sind nach dem Weidegang im Herbst durch die Landwirte zu entfernen. Nicht entfernte
Zäune werden auf Kosten der Ersteller durch die Gemeinde entfernt.
Zäune und

## Art. 9 Mauern {#art_9}

Die Eigentümer sind verpflichtet, die Feld- und Waldwege in gutem Zustand zu erhalten.
Die Zufahrt zu den Geschiebefängen im Gebiet Oldis wird durch die
Gemeinde unterhalten.

## Art. 10 Feld und Waldweg {#art_10}

Die Wassergräben sind alljährlich, so oft die Umstände es erfordern,
durch die Eigentümer zu öffnen.
Die Grabenweite soll der durchzuleitenden Wassermenge genügen. Die
notwendigen Anordnungen hat der Gemeindevorstand rechtzeitig zu
treffen.
Wassergräben
Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20
Im Übrigen wird auf Art. 689 ZGB verwiesen.

## Art. 11 {#art_11}

Das Düngen der Wiesen und Äcker hat nach den landwirtschaftlichen
Regeln und gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zu erfolgen.
Im überbauten und im angrenzenden Gebiet ist bei der Düngung auf die
Bewohner angemessen Rücksicht zu nehmen.

## Art. 12 Düngung {#art_12}

Übertretungen des Flurgesetzes werden vom Gemeindevorstand mit
Busse bis 10'000 Franken geahndet.

## Art. 13 Busse {#art_13}

Dieses Flurgesetz tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Es ersetzt die Flurordnung vom 1. Juli 2004 und hebt frühere Gemeindebeschlüsse auf, die den Bestimmungen dieses Flurgesetzes widersprechen.
Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. April 2016.
Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:
Robert Giger Nadia Allemann
Inkrafttreten
