---
title: "Reglement für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen mit Motorfahrzeugen"
id: fc41c873-bcc6-4046-b41f-ccaf91ecabc8
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "563"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/1488716
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fc41c873-bcc6-4046-b41f-ccaf91ecabc8
language: de
in_force_from: 2022-03-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/3586970
read_on: 2026-11-08
sha256: 7caa7b6619989c37dbad054d1c2d0172affa8a73d4fbf78a6b83eca968caa907
provisions: 9
---

# Reglement für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen mit Motorfahrzeugen

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Februar 2022 {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement regelt das Befahren von Alp- Feld- und Waldstrassen mit
Motorfahrzeugen (Motorwagen, Motorräder, Motorfahrräder) auf Stadtgebiet.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen ohne Bewilligungspflicht
Vom Fahrverbot und Verkehrsbeschränkungen auf Alp- Feld- und Waldstrassen ausgenommen und keiner Bewilligung bedürfen:
a) Fahrten im Dienste des Bundes;
b) Alle Dienstfahrten von Polizei, Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der
Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des
Forstdienstes, der Justizorgane;
c) Fahrten für Motorfahrzeuge jeglicher Art, welche im Rahmen einer Ereignisbewältigung vom Kanton oder den Gemeinden zur Hilfeleistung eingesetzt werden;
d) Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
e) Fahrten zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
f) Fahrten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke;
g) Fahrten zum Zwecke der Erfüllung amtlicher oder gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten (z.B. Kaminfeger, Chemiewehren und Beauftragte,
Ölfeuerungskontrolleure etc.);
h) Fahrten von Ärzten und Tierärzten, wenn sie in Erfüllung der beruflichen
Tätigkeit unternommen werden;
i) gesetzlich zugelassene Fahrten ins Jagdgebiet, für den Transport von erlegtem Schalenwild sowie Fahrten von Jägerinnen und Jägern mit einer schweren Gehbehinderung.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen mit Bewilligungspflicht
Dienen Alp-, Feld- und Waldstrassen neben der Alp-, Land- und Forstwirtschaft noch weiteren Zwecken, werden auf Gesuch hin Fahrbewilligungen erteilt:
a) für Grundeigentümer/-innen, Pächter/-innen und Mieter/-innen zu ihrer Liegenschaft;
2 1.7.2022
b) für Lieferanten, Handwerker-/innen und für Berufsleute zur Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeit;
c) für gehbehinderte Personen (nur Tagesbewilligungen);
d) für begründete Ausnahmen wie Abtransport von Material, Mithilfe beim
Heuen, Hirten- und Hüttenbesuche, usw. (nur Tagesbewilligungen).

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungsarten
Für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen im Sinne von Art. 3 werden Tages-, Monats- und Jahresbewilligungen sowie Gästekarten ausgestellt

## Art. 5 ( {#art_5}

Diese sind bei der Abteilung Wald und Alpen gegen Gebühr zu beziehen

## Art. 6 ( {#art_6}

Art. 5 Gültigkeit und Übertragbarkeit der Bewilligungen
1 Die Tagesbewilligung gilt für eine Hin- und Rückfahrt und ist ab Ausstellungsdatum maximal drei Tage gültig.
2 Eine Jahresbewilligung lautet auf maximal drei verschiedene Kontrollschilder. 3 Gästekarten sind für ein Jahr gültig und werden nur an Inhaber-/innen von
Jahresbewilligungen ausgestellt. Gastwirtschaftsbetriebe erhalten bis zu vier, Privatpersonen höchstens zwei Gästekarten.
4 Die Bewilligungen sind mit Ausnahme der Gästekarte nicht übertragbar
und nur auf der bezeichneten Fahrstrecke gültig. Sie sind gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Art. 6 Gebühren
1 Für die Bewilligung von Fahrten mit Motorfahrzeugen werden folgende
Gebühren erhoben:
a) Jahresbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t, Gästekarte Fr. 100.–
b) Monatsbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t Fr. 50.–
c) Tagesbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t Fr. 10.–
2 Für Fahrzeuge über 3.5 t wird der doppelte Betrag (a-c) erhoben.

## Art. 7 {#art_7}

Besondere Bestimmungen
1 Bei ungünstigen Wegverhältnissen kann die Abteilung Wald und Alpen vorübergehend alle Fahrten verbieten oder auf bestimmte Zeiten und Fahrzeugkategorien beschränken. In der Regel erfolgt kein Winterdienst.
2 Abschrankungen sind nach jeder Durchfahrt wieder zu schliessen.
3 Das an die Alp-, Feld- und Waldstrassen angrenzende Gelände darf nicht
befahren werden. Parkieren und Kreuzen darf nur an dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen erfolgen.
1.7.2022 3

## Art. 8 {#art_8}

Strafbestimmungen
1 Übertretungen gegen dieses Reglement werden gemäss den Bestimmungen
der Strassenverkehrsgesetzgebung oder der Waldgesetzgebung geahndet.
2 Der Missbrauch der Bewilligung kann den dauernden oder vorübergehenden Entzug derselben zur Folge haben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkraftsetzung, Übergangsbestimmung
1 Dieses Reglement wird auf den 1. März 2022 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig
wird das Reglement für das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen vom
13. Dezember 1999 (Anhang II zum Waldgesetz der Stadt Chur) aufgehoben.
2 Die für das Jahr 2022 von der Abteilung Wald und Alpen bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Bewilligungen behalten bis zu deren Ablauf ihre Gültigkeit.
