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title: "Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP
erbringen.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung
von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.
2. Zulassungsverfahren

## § 3 {#par_3}

Gesuche und Zulassungserteilung
1 Gesuche zur Tätigkeit zulasten der OKP sind dem Gesundheitsdepartement spätestens zwei Monate
vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Urkunden über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
3 Gesuche werden unter der Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim
Gesundheitsdepartement berücksichtigt.
4 Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung erteilt.

## § 4 {#par_4}

Meldepflichten
1 Die Leistungserbringer melden dem Gesundheitsdepartement anstehende Änderungen, welche die
Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, zwei Monate im Voraus; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung
solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.
1) SR 832.10
2) SG 300.100
Arztliche Versorgung / Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege 310.420
3. Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich

## § 5 Leistungen zulasten der OKP erbringen {#par_5}

Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
1 Im Anhang zu dieser Verordnung sind aufgeführt:
a) die medizinischen Fachgebiete, in denen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist,
die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, sowie
b) die entsprechenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten.
2 In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Zulassungen erteilt, solange
die Höchstzahl erreicht ist.
3 Die Höchstzahl gilt für alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel im entsprechenden Fachbereich, welche Leistungen zulasten der OKP selbständig, im ambulanten Bereich eines
Spitals oder in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und
Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem
weiteren Facharzttitel sind.

## § 6 {#par_6}

Ausnahmen von den Höchstzahlen
1 Wenn in einem Fachgebiet die Höchstzahl erreicht ist, kann das Gesundheitsdepartement in Einzelfällen zusätzliche Vollzeitäquivalente genehmigen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in einem Fachgebiet oder einer Region notwendig ist.
2 Vor dem Entscheid über eine Ausnahme gemäss Abs. 1 kann das Gesundheitsdepartement eine Stellungnahme zur Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen einholen. Diese ist nicht bindend.

## § 7 {#par_7}

Praxisübernahmen und Vakanzen
1 Bei Praxisübernahmen kann von § 5 Abs. 2 abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet.
b) Der Antrag zur Übernahme muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers beim Gesundheitsdepartement eingehen.
2 Bei vorübergehenden Vakanzen gilt Abs. 1 sinngemäss.

## § 8 {#par_8}

Datenerhebung und -bearbeitung
1 Das Gesundheitsdepartement erhebt bei den Leistungserbringern und deren Verbänden sowie bei den
Versicherern und deren Verbänden die Daten, die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind.
Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.
2 Die Erhebung und Bearbeitung der Daten gemäss Abs. 1 kann gemeinsam mit den zuständigen Be -
hörden von anderen Kantonen erfolgen.
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Arztliche Versorgung / Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege 310.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung KB 21.06.2025
Arztliche Versorgung / Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege 310.420
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.2025 01.07.2025 Erstfassung KB 21.06.2025
Ärztliche Versorgung / Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege Anhang 310.420
Anhang 1: Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gemäss § 5 Abs. 1:
Fachgebiete Höchstzahl
in VZÄ
Angiologie 9.1
Handchirurgie 10.0
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 77.7
Oto-Rhino-Laryngologie 22.5
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 12.8
