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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht"
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.) {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 (ZGB) über den Kindes- und Erwachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.

## Art. 2 II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (2.) {#art_2}

Trägerschaft
a) Formen4
1 Die politischen Gemeinden setzen durch Vereinbarung als Trägerschaft der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein:
a) eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
nach Art. 136 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 20095 für weitere
Gemeinden handelt;
1 ABl 2011, 2846 ff.
2 Abgekürzt EG-KES. Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 24. April 2012; Art. 2 bis 4 in Vollzug ab 1. Juli 2012,
übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 SR 210.
4 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
5 sGS 151.2.
nGS 47–149
b) einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband;
c) eine öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung mit
eigener Rechtspersönlichkeit.

## Art. 3 {#art_3}

b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung
1. Vereinbarung6
1 Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens:
a) Name und Sitz;
b) Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;
c) Bezeichnung der Kontrollstelle;
d) Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
e) Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs-
und Verfahrenskosten;
f) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
g) Auflösungsverfahren.

## Art. 4 {#art_4}

2. Gemeindegesetz7
1 Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 20098 über die Amtspflichten, die
Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss angewendet.

## Art. 5 {#art_5}

Mitglieder
a) Anzahl und Stellvertretung*
1 Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl
der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertretung unter den Mitgliedern möglich ist. Es kann als Ersatzmitglieder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des
Kantons St.Gallen bezeichnen.*
6 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
7 In Vollzug ab 1. Juli 2012.
8 sGS 151.2.
2 Das zuständige Departement kann ein Geschäft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen, wenn eine Behörde wegen Ausstandspflichten
der Mitglieder nicht beschlussfähig ist. Mit der Zuweisung regelt es die Übernahme der Verfahrenskosten und der Barauslagen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.*

## Art. 6 {#art_6}

b) Qualifikation
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das
notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den
Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und
Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20009 oder ist als Rechtsagentin oder Rechtsagent mit

## Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen.* {#art_7}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
a) üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus;
b)* gehören weder der übrigen Verwaltung einer Trägerschaftsgemeinde nach
Art. 2 Bst. a dieses Erlasses noch dem Rat einer an der Trägerschaft beteiligten
politischen Gemeinde an.

## Art. 7a {#art_7a}

Fachdienst
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt einen Fachdienst zur Abklärung des Sachverhalts.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt die administrative Aufsicht im Sinn von
Art. 155 des Gemeindegesetzes vom 21. April 200910 aus.

## Art. 9 {#art_9}

Verantwortlichkeit
1 Der Kanton hat für die nach Art. 454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom
27. September 199811 für die Aufsicht zuständige Stelle.*
9 SR 935.61.
10 sGS 151.2.
11 sGS 381.1.
2 Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach
Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199812 für die Aufsicht zuständige Stelle dem Kanton nach Abs. 1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht
ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.*
3 Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 195913 sachgemäss
angewendet.
III. Verfahren (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

## Art. 10 {#art_10}

Anwendbares Recht
a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden, soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, die Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196514 über das Verfahren
vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet.
Art. 11 b) gerichtliche Beschwerdeinstanzen
1 Soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss
angewendet:
a) vor der Verwaltungsrekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196515 über das Rekursverfahren;
b) vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816.

## Art. 12 {#art_12}

Protokoll
1 In Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung kann auf eine Unterzeichnung
des Anhörungsprotokolls durch die befragte Person verzichtet werden.
12 sGS 381.1.
13 sGS 161.1.
14 sGS 951.1.
15 sGS 951.1.
16 SR 272.

## Art. 13 {#art_13}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist nicht öffentlich.

## Art. 14 {#art_14}

Fristenlauf
1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.
2 Die am Verfahren beteiligten Personen werden auf den Fristenlauf hingewiesen.
2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (3.2.)

## Art. 15 {#art_15}

Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

## Art. 16 {#art_16}

Besetzung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und entscheidet unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Erlasses in der Besetzung von drei Mitgliedern. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2 Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die
interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfahren fest.

## Art. 17 {#art_17}

Einzelzuständigkeit
a) Grundsatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Mitglieder, denen
nach Massgabe dieses Erlasses Einzelzuständigkeit mit Verfügungsbefugnis zukommt.
2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Besetzung von drei Mitgliedern zuständig, kann sie gleichzeitig in Bereichen der Einzelzuständigkeit verfügen, soweit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen besteht.*

## Art. 18 {#art_18}

b) Kindesschutzverfahren
1 Einzelzuständigkeit im Kindesschutzverfahren besteht für:*
a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
b)* Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen
Sorge bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist
(Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB);

## Art. 19 bbis)* Erteilung der Klagebewilligung ( {#art_19}

Bst. bbis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200817);
c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder
Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200818);
d)* Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes
(Art. 265 Abs. 2 ZGB);
e)* Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB) und Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265 d ZGB);
f)* Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater (Art. 298 b Abs. 4 ZGB);
g)* …
h)* Anordnung einer Beistandschaft bei Verhinderung der Eltern am Handeln,
bei Interessenkollision oder zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes und zur Vaterschaftsabklärung sowie zur Wahrung anderer Rechte und
zur Überwachung des persönlichen Verkehrs
(Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB);
hbis)* Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen
bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistands;
hter)* Vollzug von gerichtlich angeordneten Massnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB);
i)* Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung
und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und
Art. 322 Abs. 2 ZGB), Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach
Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) sowie Massnahmen zum Schutz
des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB);
ibis)* Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1
und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2
ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404
Abs. 2 ZGB);
iter)* Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2
ZGB);
j) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur
Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);
k) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB).
17 SR 272.
18 SR 272.
l)* Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193719).
Art. 19 c) Erwachsenenschutzverfahren
1 Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutzverfahren besteht für:
a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);
b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB);
c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
d) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen und
beim Betreuungsvertrag (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB);
e) Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und Anordnung der Aufnahme eines
öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
ebis)* Bewilligung von Anlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die
Beiständin oder den Beistand (Art. 408 Abs. 3 ZGB);
f)* Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1
und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2
ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404
Abs. 2 ZGB);
fbis)*Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei
Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistands;
g) Vollstreckung (Art. 450 g ZGB);
h) Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme
des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB) und Gewährung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449 b ZGB);
i)* Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2
ZGB);
j) Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193720).

## Art. 20 {#art_20}

d) Vorsorgliche Massnahmen
1 Die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB verfügen.
19 SR 311.0.
20 SR 311.0.

## Art. 21 {#art_21}

Massgeblicher Sitz (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)
1 Zur Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als
Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die politische Gemeinde, in der
die betroffene Person:
a) bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat;
b) sich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält.

## Art. 22 {#art_22}

Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig:
a) durch Eröffnung von Amtes wegen;
b) mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;
c) durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;
d) mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet
ist.

## Art. 23 {#art_23}

Verfahrensleitung
1 Die Verfahrensleitung, wozu auch die Anordnung von Beweismassnahmen und
das Einholen von Gutachten zählt, obliegt der oder dem Vorsitzenden oder einem
für das Verfahren zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

## Art. 23a {#art_23a}

Zusammenarbeit mit finanzierenden Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilt den zuständigen Stellen die
für die Finanzierung und Zuständigkeitsklärung erforderlichen Auskünfte. Die
Mitteilung enthält Angaben zu den Kosten sowie zur Eignung und zur Verhältnismässigkeit der Massnahme.
2 Führt eine Massnahme für die politische Gemeinde zu erheblichen Kosten, gibt
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Stellungnahme. In dringlichen Situationen kann darauf verzichtet werden.

## Art. 24 {#art_24}

Zeugeneinvernahmen und Anhörungen
1 Die Zeugeneinvernahme nach Art. 446 Abs. 2 ZGB oder die persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB erfolgt durch wenigstens ein für das Verfahren zuständiges Mitglied oder durch den Fachdienst nach Art. 7a dieses Erlasses.*
2 Auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt die persönliche Anhörung nach
Art. 447 Abs. 1 ZGB durch sämtliche für den Fall zuständigen Mitglieder.

## Art. 25 {#art_25}

Kosten
1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird kein
Kostenvorschuss verlangt.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Verfügung über die Hauptsache festgelegt.
3 Die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten für Gutachten oder Verfahrensvertretungen nach Art. 314abis und 449a ZGB, werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verlegung oder
den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.*
4 In Kindesschutzverfahren und insbesondere in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern getragen.*
5 Keine Verfahrenskosten werden erhoben, wenn das zuständige Departement ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nicht gedeckte Verfahrenskosten trägt die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.*

## Art. 26 {#art_26}

Mitteilung an andere Behörden und Stellen
a) Grundsatz*
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert andere Behörden und
Stellen über angeordnete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, soweit
diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder öffentlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

## Art. 26a {#art_26a}

b) Einwohneramt
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert unmittelbar nach
Rechtskraft des Entscheids das Einwohneramt am Wohnsitz der betroffenen Person über:
a) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird;
b) das Wirksamwerden eines Vorsorgeauftrags sowie sein Erlöschen, wenn der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser Umstand bekannt ist;
c) die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer Vormundschaft.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert bei einem Wohnsitzwechsel einer Person, die unter Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag wirksam ist, das neu zuständige Einwohneramt über die errichtete Beistandschaft oder den Vorsorgeauftrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (3.3.)

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit
a) Verwaltungsrekurskommission
1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art. 439
ZGB.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen eines Mitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

## Art. 28 {#art_28}

b) Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt:
a) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der
Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
b) Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der
Verwaltungsrekurskommission und Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

## Art. 29 {#art_29}

Verzicht auf Anhörung
1 Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die
betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.

## Art. 30 {#art_30}

Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission
1 Das Kantonsgericht gibt der Verwaltungsrekurskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme.

## Art. 31 IV. Beistandschaft (4.) {#art_31}

Beiständin oder Beistand
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Beistand:
a) Privatpersonen;
b) Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
2 Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.
3 Die politischen Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Berufsbeiständinnen
und Berufsbeistände zur Verfügung stehen.

## Art. 32 {#art_32}

Entschädigung und Spesenersatz
1 Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und
des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.

## Art. 33 {#art_33}

Fachliche Aufsicht
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die
Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.

## Art. 34 V. Fürsorgerische Unterbringung (5.) {#art_34}

Ärztliche Unterbringung
a) Zuständigkeit
1 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ordnet die ärztliche Unterbringung nach
Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen an.
2 Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage
von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz
zur Berufsausübung zugelassen ist.

## Art. 35 {#art_35}

b) Weiterführung
1 Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
rechtzeitig vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung deren Weiterführung, wenn
sie diese für notwendig erachtet.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterführung.

## Art. 36 {#art_36}

Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für die Verlegung der
betroffenen Person in eine andere Einrichtung eine neue Unterbringung an.
2 Liegt die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Einrichtung, entscheidet die
ärztliche Leitung über die Verlegung. Die neue Unterbringung wird für längstens
fünf Tage angeordnet.

## Art. 37 {#art_37}

Nachbetreuung
1 Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag
der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren.

## Art. 38 {#art_38}

Ambulante Massnahmen
a) Festlegung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die betroffene Person vereinbaren die zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung notwendigen ambulanten Massnahmen.
2 Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über ambulante Massnahmen. Vor dem Entscheid hört
sie die betroffene Person an sowie:*
a)* die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder
b)* beteiligte Fachpersonen, sofern noch keine ärztliche Behandlung besteht.

## Art. 39 {#art_39}

b) Arten
1 Ambulante Massnahmen sind insbesondere:
a) die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;
b) die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;
c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten.
2 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren
Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu
überwachen.

## Art. 40 {#art_40}

Vertrauensperson
1 Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der ambulanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet.

## Art. 41 VI. Schlussbestimmungen (6.) {#art_41}

21

## Art. 42 {#art_42}

22

## Art. 43 {#art_43}

23

## Art. 44 {#art_44}

24

## Art. 45 {#art_45}

25

## Art. 46 {#art_46}

26

## Art. 47 {#art_47}

27

## Art. 48 {#art_48}

28

## Art. 49 {#art_49}

29

## Art. 50 {#art_50}

30

## Art. 51 {#art_51}

31

## Art. 52 {#art_52}

32

## Art. 53 {#art_53}

33

## Art. 54 {#art_54}

34
21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
25 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
26 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
27 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
28 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
29 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 55 {#art_55}

35

## Art. 55a {#art_55a}

Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 23. Januar 2024
1 Für die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns des III. Nachtrags zu diesem Erlass bei
einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Verfahren gilt das neue
Recht.

## Art. 56 {#art_56}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 5 Artikeltitel geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, bbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, hbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, hter) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, ibis) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 19, Abs. 1, ebis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, fbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 23a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 geändert 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 4 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 5 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 26 Artikeltitel geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 26a eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 55a eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–149
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26 Artikeltitel geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26a eingefügt 2015-017
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5 Artikeltitel geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7a eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, bbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, hbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, hter) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, ibis) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, ebis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, fbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 23a eingefügt 2019-018
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2018 01.01.2019 Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 3 geändert 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 4 eingefügt 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 5 eingefügt 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 55a eingefügt 2024-001
