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title: "Verordnung über die Geschäftsführung der Alterskommission Ägerital"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Geschäftsführung der Alterskommission Ägerital

## Art. 1 Aufgaben im Allgemeinen {#art_1}

1
Die Alterskommission Ägerital (nachfolgend Kommission genannt) ist ein nicht parteilich zusammengesetztes Gremium, welches die Gemeinderäte von Unterägeri und Oberägeri (nachfolgend Gemeinderäte genannt) im Bereich der Altersfragen berät und unterstützt. Sie ist Ansprechpartnerin für die Bevölkerung des Ägeritals in Belangen von Gesundheit und Alter und dient als Bindeglied zwischen der Bevölkerung, privaten Leistungsträgern, den verschiedenen Organisationen und den Behörden.

## Art. 2 Aufgaben im Besonderen {#art_2}

1
Die Kommission erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben:
a)
Erarbeitung und Umsetzung eines zeitgemässen Altersleitbildes;
b)
Koordination der Anlässe aller im Ägerital aktiven Organisationen, inkl. Durchführung einer jährlichen Koordinationssitzung;
c)
Koordination und Förderung der Angebote für Seniorinnen und Senioren unter Einbezug der in diesem Bereich tätigen Vereine, Institutionen Freiwilligenorganisationen, Alters- und Pflegeheime sowie der Behörden;
d)
Information der älteren Bevölkerung über die Aktivitäten und Anlässe der im Ägerital tätigen Organisationen sowie der Angebote im Kanton;
e)
Durchführung eines Anlasses zur Entgegennahme von Anliegen der älteren Bevölkerung alle zwei Jahre, mit Unterstützung durch die beiden Einwohner- und Bürgergemeinden;
f)
Organisation und Durchführung von Informationsanlässen für die ältere Bevölkerung zu den Themen Gesundheit, Rechtliche Fragen und Alltag;
g)
Organisation und Durchführung von kulturellen und geselligen Anlässen, um den Puls der älteren Bevölkerung zu spüren;
h)
Organisation und Durchführung von Anlässen mit Schulen und Jugendlichen zum gesellschaftlichen Austausch;
i)
Pflege der Homepage und weiterer von der Kommission eingesetzter sozialer Medien;
j)
Sensibilisierung der älteren Bevölkerung für politische Themen;
k)
Ansprechorgan für die ältere Bevölkerung betreffend Anliegen, Wünsche und fehlende Angebote mit Antragsrecht gegenüber den Gemeinderäten;
l)
Ansprechpartnerin für die beiden Gemeinderäte betreffend allgemeine Altersthemen;
m)
Vernetzung mit anderen Organisationen im Bereich Alter auf kantonaler Ebene mit Teilnahme an Veranstaltungen.
2
Die Gemeinderäte können der Kommission weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leben im Alter übertragen.

## Art. 3 Zusammensetzung {#art_3}

1
Die Kommission besteht aus vier bis sechs stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern (mindestens zwei Mitglieder pro Gemeinde).
2
Die Mitglieder werden durch den Gemeinderat ihrer Wohnsitzgemeinde für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
3
Die Kommission hat das Recht, den Gemeinderäten geeignete Mitglieder vorzuschlagen, die Gemeinderäte sind aber nicht an diese Vorschläge gebunden.

## Art. 4 Ressorts und Konstituierung {#art_4}

1
Die Kommission ist in folgende Ressorts gegliedert:
a)
Präsidium;
b)
Öffentlichkeitsarbeit;
c)
Finanzen;
d)
Aktuariat.
2
Die Kommission konstituiert sich selbst.

## Art. 5 Sitzungstermine {#art_5}

1
Die Kommission tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Aktuarin / der Aktuar lädt mindestens zwei Wochen im Voraus zu den Sitzungen ein, unter Beilage einer Traktandenliste.
2
Eine ausserordentliche Sitzung ist auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einzuberufen. Sie ist eine Woche im Voraus bekannt zu geben.

## Art. 6 Beschlussfähigkeit {#art_6}

1
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines schon gefassten Beschlusses (Rückkommen oder Wiedererwägung) ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

## Art. 7 Protokoll {#art_7}

1
Jede Kommissionssitzung wird von der Aktuarin / vom Aktuar protokolliert. Der Inhalt des Protokolls soll die Gemeinderäte bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Ein vollständiges Exemplar des Kommissionsprotokolls geht zur Information an die Gemeinderäte.

## Art. 8 Entschädigung {#art_8}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem Entschädigungsreglement der Wohnsitzgemeinde der jeweiligen Mitglieder.

## Art. 9 Finanzkompetenzen {#art_9}

1
Die Kommission verfügt über ein eigenes Budget, welches von ihr selbst in den Budgetprozess der Gemeinden eingebracht und nach deren Genehmigung von ihr verwaltet wird.

## Art. 10 Entscheidungskompetenzen {#art_10}

1
Die Kommission kann im Rahmen des Budgets Entscheidungen treffen, Geschäfte vorbereiten und vollziehen.
2
Sind in einer Sache Entscheidungen zu treffen, welche die Kompetenz der Kommission überschreiten, hat die Kommission den Gemeinderäten entsprechende Anträge zu unterbreiten.

## Art. 11 Inkraftsetzung {#art_11}

1
Die Gemeinderäte erlassen diese Verordnung zur Geschäftsführung in eigener Kompetenz. Sie können sie im Einverständnis mit der jeweils anderen Gemeinde jederzeit ändern oder aufheben.
