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title: "Kantonales Geldspielgesetz"
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provisions: 21
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# Kantonales Geldspielgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Bundesrecht und den interkantonalen
Vorschriften das kantonale Geldspielwesen.
2 Die in Artikel 3 BGS enthaltene Umschreibung der Ausdrücke gilt auch für
die Begriffe im kantonalen Recht.

## Art. 2 {#art_2}

Zugelassene Geldspiele
1 Im Kanton sind folgende Geldspiele gemäss BGS zugelassen:
a. Kleinspiele (Kleinlotterien, kleine Pokerturniere);
b. Grossspiele (Grosslotterien, Sportgrosswetten, Geschicklichkeitsgrossspiele).
2 Lokale Sportwetten sind verboten.
2. Kleinspiele

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligungspflicht
1 Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.
2 Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS,
namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungsbehörde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.
2 Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotterien.
1) GS I A/1/1
2) SR 935.51
SBE 2021 20 1

## Art. 5 IX B/24/1 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
2 Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2
BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird,
Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen überprüfen.
3 Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor
Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.

## Art. 6 {#art_6}

Veranstalter
1 Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungsfreien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige
Zwecke verfolgen.

## Art. 7 {#art_7}

Abgaben
1 Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten.
Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
2 Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro
Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Veranstaltungsverbot
1 Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Veranstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn:
a. bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden;
b. rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt
wurden.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Grossspiele

## Art. 9 {#art_9}

Meldepflicht
1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen meldet der Bewilligungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten
und betriebenen Automaten.

## Art. 10 IX B/24/1 {#art_10}

Abgaben
1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen
und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt
keiner Zweckbindung.
2 Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die
Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.
4. Reingewinne von Grossspielen

## Art. 11 {#art_11}

Fonds, Verteilbehörde
1 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten werden auf folgende Fonds verteilt:
a. Kulturfonds;
b. Sportfonds;
c. Sozialfonds.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Anteile fest und beschliesst über die
Gewährung von Beiträgen aus den Fonds.
3 Er kann die Befugnis zur Beitragsgewährung bis zum Betrag von 10 000
Franken den Departementen oder Fachkommissionen übertragen.
4 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staats- als auch Fondsmittel
beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der gemäss
Kantonsverfassung finanzkompetenten Behörde in einer Vorlage zu unterbreiten.

## Art. 12 {#art_12}

Verwendungszweck, Verteilkriterien
1 Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2 Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unterstützten Vorhaben:
a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen;
b. einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölkerung zugutekommen;
c. von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind.
3 Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere
Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

## Art. 13 IX B/24/1 {#art_13}

Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1 Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben
betreffend die Gewährung von Beiträgen.

## Art. 14 {#art_14}

Kontrolle
1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür
notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von
Beiträgen zu erteilen.

## Art. 15 {#art_15}

Information
1 Der Regierungsrat orientiert jährlich die Öffentlichkeit in geeigneter Form
über die Verteilung der Reingewinne aus Grosslotterien und Sportwetten.

## Art. 16 {#art_16}

Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1 Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder
zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt,
verweigert oder zurückverlangt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Gebühren
1 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden keine Gebühren erhoben.
5. Strafbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Widerhandlungen
1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel
8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden.
2 Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das
vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art.
5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen.
3 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person
oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen
strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
4 Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die
Personengemeinschaft solidarisch.
IX B/24/1
6. Weitere Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Erlass weiterer Bestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzend zu den Regelungen in diesem Gesetz
die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere:
a. für das Bewilligungs- und Meldeverfahren, den Höchstpreis der
Lose, die Festlegung der Werte der Gewinne und den Losverkauf
bei den Kleinspielen;
b. zur Höhe der Abgaben und deren Veranlagung bei den kleinen Pokerturnieren und bei den Geschicklichkeitsgrossspielen;
c. zur Höchstzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten pro Spiellokal;
d. zur Höchstzahl der Unterhaltungsspielgeräte an öffentlich zugänglichen Orten.
2 Er kann die Regelung von administrativen Einzelheiten, wie Termine zur
Gesuchseinreichung und -behandlung, sowie die Umschreibung der Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds den Departementen übertragen.
3 Der Regierungsrat kann Spiellokale für Geschicklichkeitsspielautomaten
bzw. Unterhaltungsspielgeräte einer Bewilligungspflicht unterstellen und für
deren Betrieb besondere Bestimmungen erlassen.
7. Rechtsschutz

## Art. 20 {#art_20}

Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
1 Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege3).
2 Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung
von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter anfechtbar.
8. Übergangsbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Anwendbarkeit neuen Rechts
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche
werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem
Recht.
3) GS III G/1
