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title: "Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri"
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provisions: 36
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# Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri

## Artikel 2 {#art_2}

Anwendbares Recht
1 Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, ist
die Bildungsgesetzgebung sinngemäss anwendbar. *
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und
kantonalen Rechts.

## Artikel 3 {#art_3}

Bildungsziel
1 Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende
Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an.
2 Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere
weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2401 Kanton Uri
3 Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in
ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
4 Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen
Grundsätzen verpflichtet.
5 In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und
pädagogisches Leitbild.

## Artikel 4 {#art_4}

Trägerschaft und Rechtsform
1 Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittelschule Uri, Kollegium Karl Borromäus».
2 Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne
eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Schulsystem
2.1 Aufbau der Schule

## Artikel 5 {#art_5}

Schulangebote
1 Die Mittelschule Uri:
a) führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule)
b) führt eine Weiterbildungsschule (WS)
c) unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen
d) stellt besondere Schuldienste zur Verfügung
1.1 Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des
Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat
bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom
13. November 1985 (RB 10.2401) gelten.
2 Die Schule kann weitere Schulangebote führen.
3 Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
Kanton Uri 10.2401
2.2 Einzelne Schulangebote
Artikel 6 * Gymnasium
1 Das Gymnasium schliesst in der Regel an das Ende der Primarstufe an
und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium
im 1. und 2. Jahr der Sekundarstufe I gewährleistet.

## Artikel 7 {#art_7}

Weiterbildungsschule (WS)
1 Die Weiterbildungsschule schliesst an das 3. Jahr der Sekundarstufe I an.
Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen
vor, die eine besondere Vorbildung erfordern. *
2 Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die
Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.

## Artikel 8 {#art_8}

Begabtenförderung
1 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115). Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.
2 Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförderung
auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge
Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.
3 Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.

## Artikel 9 {#art_9}

Schuldienste
1 Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt
sich an bestehenden Diensten.
2 Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden.
3 Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
10.2401 Kanton Uri
3 Organisation der Schule
3.1 Zulassung und Schulgeld

## Artikel 10 {#art_10}

Zulassung
1 Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit
Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt.
2 Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.
3 Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

## Artikel 11 {#art_11}

Schulgeld
1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für
den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehrmittel.
2 Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde
das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.
3 Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.
4 Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen
kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521) sinngemäss anwendbar.
3.2 Schuldauer

## Artikel 12 {#art_12}

Schuljahr
1 Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er
beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan.
2 Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.

## Artikel 13 Kanton Uri 10.2401 {#art_13}

Unterrichtszeit
1 Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf
die Schulwochen zu verteilen.
2 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halbtage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.

## Artikel 14 {#art_14}

Absenzen
1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte
Abwesenheit von der Schule.
2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

## Artikel 15 {#art_15}

Beurlaubung
1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.
2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
3 Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdispensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen.
3.3 Schulbetrieb

## Artikel 16 {#art_16}

Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan
1 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und
2. Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium).
2 Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er berücksichtigt für das 3. Jahr der Sekundarstufe I die Interessen der Volksschule. *
3 Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stundenpläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.

## Artikel 17 {#art_17}

Übertritt und Promotion
1 Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen
und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB 10.1711) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB 10.2418).
10.2401 Kanton Uri
2 Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen
und Schüler der übrigen Klassen.

## Artikel 18 {#art_18}

Lehrmittel
1 Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten
zwei Gymnasialklassen.
2 In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel
frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.
3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein angemessener Kostenrahmen beachtet wird.
3.4 Klassengrösse

## Artikel 19 {#art_19}

Schülerzahl
1 Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und
von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und
von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.
2 Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.
3.5 Eltern, Schülerinnen und Schüler
Artikel 20 *Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen
1 Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler
und die Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Bildungsgesetz und
sinngemäss nach der Schulverordnung (RB 10.1115).

## Artikel 21 {#art_21}

Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen
1 Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis
b) disziplinarische Bemerkung im Zeugnis
c) zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll
d) dauernden Ausschluss aus der Schule
Kanton Uri 10.2401
2 Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform.
3 Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie
gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.
3.6 Lehrpersonen

## Artikel 22 {#art_22}

Anstellung und Mindestanforderungen
1 Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.
2 Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11).
Artikel 23 *Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personalverordnung (RB 2.4211).
4 Schulinstanzen
4.1 Organe der Schule

## Artikel 24 {#art_24}

Organe
1 Organe der Schule sind:
a) der Mittelschulrat
b) die Prüfungskommissionen
c) die Schulleitung
d) die Konferenz der Lehrpersonen
e) die Verwaltung
4.1.1 Mittelschulrat

## Artikel 25 {#art_25}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.
10.2401 Kanton Uri
2 Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf
die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt. *
3 Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.
4 Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.

## Artikel 26 {#art_26}

Allgemeine Aufgaben
1 Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und
Entwicklung der Mittelschule.
2 Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.
3 Darüber hinaus hat er:
a) in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht
ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist
b) allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen
c) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und -förderung der
Schule festzulegen
d) alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt

## Artikel 27 {#art_27}

Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht
1 Der Mittelschulrat hat:
a) das Leitbild für die Schule zu erlassen
b) die Prüfungsreglemente zu erlassen
c) die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzulegen

## Artikel 28 d) die Schulversuche zu bewilligen {#art_28}

Besondere Aufgaben: in personeller Hinsicht
1 Der Mittelschulrat hat:
a) dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen
b) die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale Kommissionen zu wählen
Kanton Uri 10.2401
c) * auf Antrag der Schulleitung, mit Ausnahme der Mitarbeitenden des
Hauswartsdienstes, die Mitarbeitenden von Verwaltung und Sekretariat anzustellen

## Artikel 29 d) die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen {#art_29}

Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht
1 Der Mittelschulrat hat:
a) die Dauer der Lektionen zu bestimmen
b) den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu
treffen
c) die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen
d) die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu
erlassen
e) die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte

## Artikel 30 und das übrige Personal zu genehmigen {#art_30}

Besondere Aufgaben: in administrativer Hinsicht
1 Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren.
2 Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte.
3 Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.

## Artikel 31 {#art_31}

Delegation von Aufgaben und Befugnissen
1 Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung
einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren.
4.1.2 Prüfungskommissionen

## Artikel 32 {#art_32}

Wahl und Aufgabe
1 Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.
2 Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule
nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.
3 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt gemäss Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). *
10.2401 Kanton Uri
4.1.3 Schulleitung

## Artikel 33 {#art_33}

Rektorat und übrige Schulleitung
1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder
den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.
2 Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kantonalen
Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die Führung
der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsführung verantwortlich. *
3 Es hat insbesondere:
a) die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen
b) die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten
c) Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen
d) die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen
e) die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten
4 Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben.
4.1.4 Konferenz der Lehrpersonen

## Artikel 34 {#art_34}

Aufgaben
1 Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung
des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese
Aufgabe, indem sie insbesondere:
a) Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen
Schulfragen abgibt
b) bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird
4.1.5 Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste

## Artikel 35 {#art_35}

Pflichtenhefte
1 Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste fest.
Kanton Uri 10.2401
2 Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau zuständigen Amt1) abzustimmen.
4.2 Kantonale Instanzen

## Artikel 36 {#art_36}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus.
Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion2).
2 Er ist zudem zuständig:
a) das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht
einem Organ der Schule übertragen ist
b) den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung

## Artikel 37 zu unterbreiten {#art_37}

Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1.
und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und
der Mittelschule.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten.
5 Rechtsschutz
Artikel 38 *Rechtsschutz
1 Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim
Mittelschulrat angefochten werden.
2 Beschwerdeentscheide des Mittelschulrats können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
3 Erstinstanzliche Verfügungen des Mittelschulrats können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
1) Amt für Hochbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.2401 Kanton Uri

## Artikel 39 {#art_39}

Kompetenzkonflikte
1 Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat
oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Artikel 40 {#art_40}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 wird
aufgehoben.

## Artikel 41 {#art_41}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt3). Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. November 2000).
Kanton Uri 10.2401
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.04.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 14.04.2000
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 23 totalrevidiert AB 16.11.2007
05.11.2007 01.01.2008 Artikel 33 Abs. 2 geändert AB 16.11.2007
21.06.2023 01.08.2023 Ingress geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 1 totalrevidiert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 6 totalrevidiert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 20 totalrevidiert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 28 Abs. 1, c) geändert AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 32 Abs. 3 eingefügt AB 30.06.2023
21.06.2023 01.08.2023 Artikel 38 totalrevidiert AB 30.06.2023
10.2401 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.04.2000 01.01.2001 Erstfassung AB 14.04.2000
Ingress 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 1 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023
Artikel 2 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 6 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023
Artikel 7 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 16 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 20 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023
Artikel 23 05.11.2007 01.08.2008 totalrevidiert AB 16.11.2007
Artikel 25 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 28 Abs. 1,
c)
21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023
Artikel 32 Abs. 3 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023
Artikel 33 Abs. 2 05.11.2007 01.01.2008 geändert AB 16.11.2007
Artikel 38 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert AB 30.06.2023
