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title: "043 Kundmachungsreglement"
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# 043 Kundmachungsreglement

## Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in {#art_1}

"Amtliche Kundmachungen" fest:
a) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss
Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
b) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der
Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen.
Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
- Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
- Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
- Übermittlung in Radio und Fernsehen.
c) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf das Datenschutzgesetz vom 14. März
2002, LGBl. 2002 Nr. 55, sowie das Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159.
2 Allgemeine Bestimmungen
Die amtliche Kundmachung erfolgt
a) durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Webseite www.ruggell.li unter der Rubrik "Amtliche Kundmachungen" und/oder
b) durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist.
Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz;
www.amtsblatt.llv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist (Punkt 5.).
Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Gesetz gefordert
ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Auf eine Veröffentlichung im
Gemeindekanal (Fernsehen) und im Gemeindeblatt der Gemeinde Ruggell wird verzichtet.
3 Aushang im Anschlagkasten
Die amtliche Kundmachung kann, wenn keine datenschutzrechtlichen Aspekte dagegen sprechen,
zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung befindet,
ausgehängt werden. Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Kundmachungsreglement 4 von 5
4 Veröffentlichung auf der Webseite www.ruggell.li
Insbesondere folgende amtliche Kundmachungen der Gemeinde Ruggell werden auf der Webseite
veröffentlicht:
- Referendumsfähige Beschlüsse (Art. 41, Abs. 4 Gemeindegesetz)
- Wahlvorschläge (Art. 69, Abs. 4 Gemeindegesetz)
- Wahllisten (Art. 77, Abs. 2 Gemeindegesetz)
- Bausperre (Art. 8, Abs. 4 Baugesetz)
- Bauordnung und Zonenplan (Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetz)
- Gemeinderichtplan (Art. 20, Abs. 2 Baugesetz)
- Überbauungs- und Gestaltungspläne (Art. 26, Abs. 1 und Art. 28, Abs. 2 Baugesetz)
- Baulandumlegungen (Art. 5, Abs. 1 und Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes über die Baulandumlegung)
- Vermessung (Art. 30, Abs. 1, Art. 41, Abs. 1 und Art. 53, Abs. 2 Vermessungsgesetz)
- Öffentliche Planauflage Vermessung (Art. 27, Gesetz über Landvermessung)
- Wahlen (Wahl der Gemeindevorsteherin / des Gemeindevorstehers, des Gemeinderates oder
der Geschäftsprüfungskommission) und Abstimmungen (z.B. Einbürgerungen) auf Gemeindeebene.
5 Ausschreibungen
Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl auf der Webseite www.ruggell.li wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein www.amtsblatt.llv.li kundgemacht. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 7 dieses Reglements. Auf eine Kundmachung in den
Landeszeitungen wird verzichtet bzw. diese wird nur in Ausnahmefällen vorgenommen. Das gleiche
gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäss den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen im ÖAWG bzw. in der ÖAWV.
Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.ruggell.li sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht.
6 Dauer der Kundmachung
Die amtliche Kundmachung erfolgt während der im jeweiligen Gesetz geforderten Frist, in der Regel
während 14 Tagen.
7 Organisation und Nachweis der Kundmachung
Die Kundmachung erfolgt zentral durch die Gemeindekanzlei. Die betroffenen Verwaltungsabteilungen
geben der Gemeindekanzlei die notwendigen Angaben bekannt. Die Gemeindekanzlei erstellt die
entsprechenden Vorlagen. Das Gemeindesekretariat führt die Kundmachung unter www.ruggell.li bzw.
im Amtsblatt www.amtsblatt.llv.li durch und organisiert einen allfälligen Aushang im Anschlagkasten
beim Rathaus.
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8 Nachweis der Kundmachung
Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Ruggell aufbewahrt. Zudem wird sie ausgedruckt
und durch das Gemeindesekretariat mit dem Vermerk:
"Ich bestätige hiermit, den oben aufgeführten Beschluss vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ kundgemacht zu haben. Vorname Name, Abteilung, Unterschrift."
versehen und unterzeichnet. Diese Ausdrucke werden separat in einem physischen Ordner für den
Nachvollzug abgelegt.
9 Genehmigung / Inkrafttreten
Dieses Kundmachungsreglement wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ruggell in seiner Sitzung
vom 21. März 2017 genehmigt. Es tritt per 21. März 2017 in Kraft.
Ruggell, 21. März 2017
