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title: "Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
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# Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 {#art_1}

Sicherheits- und Sozialdepartement3)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung
nach Art. 3a des Konkordats.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung
von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;
b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;
c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;
d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.
1) GDB 510.5
2) GDB 101.0
3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
OGS 2013, 14
510.511

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von
Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Sozialdepartement
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen
beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichtspräsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung4).
3 Gegen Entscheide des Sicherheits- und Sozialdepartements kann innert
20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen
(Art. 12 Abs. 1 des Konkordats).

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 20095)
werden aufgehoben.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft.6)
4) SR 312.0
5) OGS 2009, 57, OGS 2010, 86
6) Der Nachtrag zum Konkordat ist am 21. März 2013 in Kraft getreten (OGS 2013,
13)
510.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2013 21.03.2013 Erlass Erstfassung OGS 2013, 14
510.511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2013 21.03.2013 Erstfassung OGS 2013, 14
