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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
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provisions: 14
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die
Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die
Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Artikel 12-25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung1) (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten
schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende
Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen
oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang2) vermerkt.
1) SR 412.10
2) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden.
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3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser
Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden,
Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton
zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der
Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte
bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten
bleibt litera d,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen
und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;
vorbehalten bleibt litera d,
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die
Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen
Vormundschaftsbehörde.
3 681.22
2 Beiträge

## Art. 5 {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und
Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die
durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und
Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im
Anhang3) festgelegt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und
pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste
Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für
die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang4) festgelegt.
3 Abgeltung weiterer Leistungen

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden.
4) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden.
4 681.22
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für
die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang5)
aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4 Vollzug

## Art. 7 {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund
kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen
nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone
obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Beiträge,
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge
an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine
Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
5) Der Anhang (Angebote und Tarife) kann auf der Homepage der EDK www.ides.ch eingesehen werden.
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## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates vom 27. März 19696) über die Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/20087).

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der
Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung
über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 20018) entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen
Personen bestehen.
6) SR 279
7) In Kraft seit 1. August 2007. Vom Regierungsrat am 23. Januar 2007 wurde der Beitritt beschlossen (RRB 0108).
8) SGS 681.22, GS 31.140
6 681.22

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
eines Vereinbarungskantons zu.
7 681.22
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0854
8 681.22
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0854
