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title: "Musikschulgesetz"
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provisions: 23
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# Musikschulgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des Musikschulunterrichts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass
a musikalisch interessierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene das
Spielen eines Instruments, den Gesang oder das gemeinsame Musizieren
erlernen können,
b die Musikschülerinnen und Musikschüler aktiv am Musikleben ihrer Region teilnehmen können,
c die musikalische Begabung und damit verbunden die Bildung einer ganzheitlichen Persönlichkeit der Musikschülerinnen und Musikschüler unterstützt werden,
d musikalisch besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler unterstützt werden und
e die engere Zusammenarbeit der Musikschulen mit der Volksschule, den
Schulen der Sekundarstufe II und Musikinstitutionen gefördert wird.
2 Der Musikschulunterricht ergänzt und vertieft den Musikunterricht der Volksschule und der Schulen der Sekundarstufe II.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmen
1 Die Ziele dieses Gesetzes werden insbesondere durch Anerkennung der Musikschulen und Gewähren von Beiträgen erreicht.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-115
432.31 2

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Gemeinden leisten Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den
nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 5 {#art_5}

Verband der Musikschulen
1 Die anerkannten Musikschulen schliessen sich als Verein zum Verband der
Musikschulen zusammen.
2 Der Verband der Musikschulen unterstützt den Kanton bei folgenden Aufgaben:
a Qualitätssicherung der Musikschulen,
b Weiterbildung der Musikschullehrkräfte und Schulleitungen und
c Abrechnung der Kantonsbeiträge an den Musikschulunterricht.
3 Er regelt durch Reglement
a die Zulassung zum Musikschulunterricht, der mit Beiträgen unterstützt
wird,
b die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Musikschulen,
c die Evaluation und
d die Weiterbildung.
4 Er überwacht die Einhaltung seines Reglements und meldet dem Kanton allfällige Verstösse.
5 Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musikschulen.
2 Anerkennung von Musikschulen, Personalrecht

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennung von Musikschulen
1 Der Kanton anerkennt eine Musikschule, sofern diese die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
a Die Musikschule steht der gesamten Kantonsbevölkerung offen.
b Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot.
c Sie hält das Reglement des Verbands der Musikschulen über die Zulassung zum Musikschulunterricht, die Qualität und Evaluation der Musikschulen sowie die Weiterbildung ein.
d Mindestens eine Gemeinde arbeitet mit der Musikschule zusammen und
hat mit ihr einen Leistungsvertrag abgeschlossen.
3 432.31
e Die Musikschule hält die Bestimmungen über die Anstellung der Lehrkräfte und der Schulleitung gemäss dieser Gesetzgebung ein.
f Sie ist Mitglied des Verbands der Musikschulen.
2 Der Kanton hört den Verband der Musikschulen vor dem Entscheid über die
Anerkennung an.
3 Die Anerkennung gilt für fünf Jahre.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsverträge
1 Im Leistungsvertrag gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d sind die Zusammenarbeit der Musikschule mit der Gemeinde oder den Gemeinden, die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten zu regeln.

## Art. 8 {#art_8}

Anstellung von Lehrkräften und Schulleitungen
1 Die Musikschulen stellen die Lehrkräfte und Schulleitungen mit einem privatrechtlichen Vertrag an.
2 Für die Anstellung der Lehrkräfte und Schulleitungen an den Musikschulen regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Grundsätze über
a das Gehalt und das Gehaltssystem,
b die Bemessung der Arbeitszeit,
c den Berufsauftrag der Lehrkräfte sowie
d die Kündigungsgründe, -fristen und -termine.
3 Beiträge

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Musikschulen
mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten, die besucht werden durch zugelassene
Musikschülerinnen und Musikschüler ab Eintritt in den Kindergarten bis zum
vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie
sich noch in Ausbildung befinden.
2 Zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht wird zugelassen, wer
a musikalisch interessiert ist,
b für den Besuch des Musikschulunterrichts motiviert ist und
c die Voraussetzungen mitbringt, dem Musikschulunterricht zu folgen, die
Unterrichtsinhalte umzusetzen und entsprechende Fortschritte zu erzielen.
432.31 4
3 Das Reglement des Verbands für Musikschulen regelt das Nähere zur Zulassung zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonsbeiträge
1 Die Beiträge des Kantons betragen 30 Prozent der durch die Lehrkräfte und
Schulleitungen verursachten und an die Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9
anrechenbaren Personalkosten einer Musikschule.
2 Die Personalkosten umfassen
a die Bruttolöhne (inkl. 13. Monatsgehalt, Treueprämien, Familien- und
Betreuungszulagen),
b die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen sowie
c die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (ohne freiwillige
Einkaufsbeiträge).
3 Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Kanton die
Beiträge plafonieren. Die Beiträge an die Musikschulen werden dabei anteilsmässig gekürzt.

## Art. 11 {#art_11}

Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinde unterstützt die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an
Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 für Musikschülerinnen und Musikschüler
mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Die Gemeinde kann ihre Beiträge auf den Unterrichtsbesuch in einer von ihr
bezeichneten Musikschule oder in mehreren von ihr bezeichneten Musikschulen beschränken.
3 Sie hat den Beitrag an eine von ihr nicht bezeichnete Musikschule zu leisten,
wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund für den Unterrichtsbesuch in dieser Musikschule besteht. Im Streitfall erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
4 Der Beitrag der Gemeinde an die Personalkosten pro Unterrichtseinheit ist
mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag.
5 Zusätzlich beteiligt sich die Gemeinde anteilmässig an den Betriebs- und Infrastrukturkosten der Musikschulen.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigung des Verbands der Musikschulen
1 Der Kanton regelt in einem Leistungsvertrag mit dem Verband der Musikschulen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 5.
5 432.31
2 Die Höhe der Entschädigung deckt die Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgabe ergeben. Es wird
eine Pauschale ausgerichtet.

## Art. 13 {#art_13}

Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann weitere Beiträge ausrichten, um die Ziele dieses Gesetzes
zu erreichen.
4 Beitragskürzung und Widerruf der Anerkennung

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Kanton kann die Kantonsbeiträge kürzen oder die Anerkennung einer
Musikschule während der Geltungsdauer widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.
5 Vollzug

## Art. 15 {#art_15}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen.
2 Er regelt durch Verordnung das Nähere
a zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Musikschulen,
b zur Anstellung der Lehrkräfte und Schulleitungen,
c zur Organisation des Verbands der Musikschulen,
d zu den Aufgaben gemäss Artikel 5 und
e zum Abrechnungsverfahren.
3 Er kann seine Befugnisse nach Absatz 2 Buchstabe d und e ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

## Art. 16 {#art_16}

Zuständige Stellen
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. *
2 Sie verfügt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Musikschulen und die
Entschädigung des Verbands der Musikschulen.
3 Über weitere Beiträge des Kantons verfügt das zur Bewilligung der Ausgabe
befugte Organ.
4 Über eine allfällige Plafonierung der Kantonsbeiträge an die Musikschulen beschliesst der Regierungsrat.
432.31 6
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Beitragsberechtigung
1 Der Musikschulbesuch von Kindern und jungen Erwachsenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in den Kindergarten eingetreten sind bzw. das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, wird mit Beiträgen
gemäss dem bisherigen Recht unterstützt bis am 31. Juli 2012.

## Art. 18 {#art_18}

Verband der Musikschulen
1 Die Vertragsdauer des Leistungsvertrags zwischen dem Kanton und dem
Verband der Musikschulen gemäss Artikel 12 und damit auch die Aufgaben
und die Entschädigung des Verbands der Musikschulen nach diesem Gesetz
beginnen am 1. Februar 2013.
2 Der Verband der Musikschulen erlässt das Reglement gemäss Artikel 5 auf
den 1. Februar 2013.

## Art. 19 {#art_19}

Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz werden erstmals auf
den 1. August 2013 angewandt.

## Art. 20 {#art_20}

Anerkennung der Musikschulen
1 Um die Anerkennung nach diesem Gesetz muss erstmals auf den 1. August
2014 ersucht werden. Die Anerkennung der Musikschulen nach dem bisherigen Recht verlängert sich bis zum 31. Juli 2014.

## Art. 21 {#art_21}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG)2):
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG)3):

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien
(Musikschuldekret, MSD) wird aufgehoben (BSG 423.413).

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2) Aufgehoben durch Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12.6.2012, BSG 423.11
3) BSG 641.1
7 432.31
Bern, 8. Juni 2011 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Giauque
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
432.31 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-115
29.01.2020 01.03.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 20-015
9 432.31
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.06.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-115
Art. 15 Abs. 3 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 16 Abs. 1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
