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title: "Gesetz über die frühe Sprachförderung"
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provisions: 9
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# Gesetz über die frühe Sprachförderung

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt eine bedarfsgerechte Förderung der deutschen
Sprache für Kinder vor dem Eintritt in den Kindergarten.
2 Es regelt das selektive Sprachförderobligatorium, die Sprachstanderhebung,
die Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung sowie die Aufgaben von Kanton und Gemeinden.
2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung

## § 2 {#par_2}

Definition
1 Angebote früher Sprachförderung nach diesem Gesetz sind ausschliesslich
Angebote, die:
a. den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht nahebringen;
b. vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1 Jahr dauern;
c. sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung definierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhebung nicht erreichen.
1) SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
2 116

## § 3 {#par_3}

Qualitätskriterien
1 Angebote zur frühen Sprachförderung, die im Sinne dieses Gesetzes als obligatorische oder subventionsberechtigte Angebote anerkannt werden, und damit als «anerkannte Angebote früher Sprachförderung» gelten, genügen qualitativen Anforderungen bezüglich:
a. Aus- und Weiterbildung einer Betreuungsperson;
b. Intensität und Dauer;
c. Sprachförderkonzept.
2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die einzelnen Qualitätsanforderungen fest.
3 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden

## § 4 {#par_4}

Selektives Sprachförderobligatorium
1 Die Gemeinden können ein selektives Sprachförderobligatorium für Kinder
mit Sprachförderbedarf 1 Jahr vor dem Kindergarteneintritt einführen.
2 Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium verfügen den Besuch
obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für Kinder, die Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung aufweisen.
3 Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium stellen mindestens 1 anerkanntes Angebot früher Sprachförderung sicher, welches von den Kindern
mit Sprachförderbedarf kostenlos besucht wird.
4 Für Angebote früher Sprachförderung im Rahmen eines selektiven Sprachförderobligatoriums, welche über die Qualitätskriterien gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b
hinausgehen, kann eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eingefordert werden.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses
Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.
2 Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss § 3 erfüllt sind, und melden
die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koordinationsstelle des Kantons.
3 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung der
Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
3 116
4 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons

## § 6 {#par_6}

Koordination «Frühe Sprachförderung»
1 Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.
2 Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer früher Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.
b. Sie richtet finanzielle Unterstützung an anerkannte Angebote früher
Sprachförderung in Form eines dauerhaften Sockelbeitrags und an die
Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewilligten Kredite aus.
c. Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbildung des Personals in Betreuungsangeboten, soweit diese nicht durch
andere Stellen finanziert werden.
d. Sie evaluiert alle 5 Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher
Sprachförderung.
e. Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss
§ 7.
f. Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkannten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.
3 Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstützung in einer Verordnung.

## § 7 {#par_7}

Sprachstanderhebung
1 Der Kanton erhebt jährlich den Sprachstand aller im Kanton wohnhaften Kinder, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, im Hinblick auf eine
mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung.
2 Der Regierungsrat regelt, ab welchem Ergebnis der Sprachstanderhebung
ein Sprachförderbedarf vorliegt.
3 Der Kanton informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der
Sprachstanderhebung und die Angebote früher Sprachförderung, welche ihnen
zur Verfügung stehen.
4 Der Kanton publiziert die Resultate der Sprachstanderhebungen statistisch in
anonymisierter Form.
5 Der Kanton informiert die Gemeinden darüber, welche in der Gemeinde
wohnhaften Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufweisen.
6 Die Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verpflichtet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
4 116
7 Beantworten die Erziehungsberechtigten die Sprachstanderhebung nicht,
nehmen die Gemeinden Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und bieten Unterstützung beim Beantworten der Sprachstanderhebung an.
8 Nach einer nachweislich erfolglosen Kontaktaufnahme respektive belegten
Verweigerung der Kooperation durch die Erziehungsberechtigten erstatten die
Gemeinden dem Kanton zwecks Sanktionierung Meldung.
9 Wer die Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verweigert, wird mit Busse
bestraft.

## § 8 {#par_8}

Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
1 Der Kanton richtet Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zum Aufbau
oder zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote früher Sprachförderung
aus, sofern:
a. die Sprachstanderhebung zeigt, dass ein Bedarf in einer Gemeinde vorhanden ist;
b. die Qualitätskriterien nach § 3 durch Angebote früher Sprachförderung
eingehalten werden oder durch die Anschubfinanzierung erreicht werden
sollen;
c. keine anderen Gelder von Kanton oder Bund zum Aufbau desselben
Angebots bezogen werden. Deckt die andere Finanzierung einen Teil ab,
kann hier ergänzend finanziert werden.
2 Der Kanton kann Beiträge unabhängig von anderen Subventionen an anerkannte Leistungserbringende ausrichten.
3 Besteht in einer Gemeinde bereits ein bedarfsgerechtes Angebot früher
Sprachförderung, so kann der Kanton Beiträge an dessen Weiterentwicklung
ausrichten, sofern:
a. die Kriterien gemäss § 3 eingehalten werden; oder
b. der Beitrag genutzt wird, um das Qualitätsniveau bei allen in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angeboten früher Sprachförderung in der
Gemeinde zu verbessern.
4 Die Beiträge können an einzelne Angebote oder an eine Gemeinde ausgerichtet werden.
5 Werden die Beiträge an eine Gemeinde ausgerichtet, so muss diese sicherstellen, dass die Angebote früher Sprachförderung den Kriterien gemäss § 2
entsprechen und diese durch alle in das Beitragsgesuch eingeschlossenen
Angebote eingehalten werden.
6 In Ausnahmefällen kann der Kanton auch Angebote der frühen Sprachförderung finanzieren, die insbesondere bezüglich Dauer und Zeitpunkt nicht der
Definition von § 2 Abs. 1 Bst. b entsprechen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
5 116

## § 9 {#par_9}

Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe
1 Die für die Sprachstanderhebung zuständige Stelle des Kantons erhält vom
Amt für Daten und Statistik auf Anfrage folgende Daten von Kindern im Alter
von 3 Jahren im Kanton:
a. Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität des
Kindes;
b. Vor- und Nachnamen der Erziehungsberechtigten sowie deren Wohnadressen, soweit diese Daten vorhanden sind.
2 Die zuständige Stelle des Kantons nutzt die Personendaten gemäss Abs. 1
zur Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
3 Die Auswertung der Sprachstanderhebung kann in anonymisierter Form
durch Dritte erfolgen.
4 Der Kanton gibt den zuständigen Stellen der Gemeinden die Personendaten
der Kinder mit Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung, das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Personendaten von deren Erziehungsberechtigten bekannt, soweit dies für die Durchführung eines Obligatoriums,
die Subvention von Angeboten früher Sprachförderung, die Zusammenarbeit
mit Leistungserbringenden oder die Unterstützung der Erziehungsberechtigten
im Rahmen der Sprachstanderhebung notwendig ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
6 116
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.031
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.09.2023 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.031
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
Vademecum SGS 116
1/1
Erlasstitel Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS)
SGS-Nr. 116
GS-Nr. 2024.031
Erlassdatum 14.09.2023 (2023/57, Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden in
der frühen Sprachförderung – Erlass eines Gesetzes über die frühe
Sprachförderung)
In Kraft seit 01.09.2024
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Hinweise:
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die jeweilige Gesetzesänderung.
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- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
