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title: "Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes"
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# Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung stellt den Vollzug der Bestimmungen über den Schutz
der Anlagen des Linthwerkes sowie deren Nutzung sicher.
2 Sie regelt das Verfahren und die Gebühren.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt besonderer Vorschriften
1 Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 23. November 2003 über die Schifffahrt auf dem Linthkanal2).
2 Für das Fahren und Reiten auf den Anlagen des Linthwerkes gilt die Verordnung vom 23. November 2003 über die Benutzung der Strassen des
Linthwerkes3).
3 Für die Fischerei im Linthkanal gilt die Übereinkunft vom 10. September
1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die
Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee4), soweit diese Verordnung
keine Bestimmungen enthält.

## Art. 3 {#art_3}

Schutz der Anlagen
1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann (Art. 23 Abs. 1
Linthkonkordat).
2 Im Schaden- und Katastrophenfall kann der Linthingenieur bei zeitlicher
Dringlichkeit zum Schutze wichtiger Rechtsgüter die erforderlichen Massnahmen anordnen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden
oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen.
1) GS VII B/55/2
2) GS VII D/41/4
3) GS VII B/55/5
4) GS VI E/331/1

## Art. 4 SBE IX/2 48 1 {#art_4}

Haftung
1 Das Linthwerk haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung
seiner Anlagen.
2 Für allfällige Schäden an den Anlagen des Linthwerkes haftet der Verursacher.
2. Bewilligungen

## Art. 5 {#art_5}

Pflichten des Bewilligungsinhabers
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 des Linthkonkordates.
2 Der Bewilligungsinhaber trägt:
a. bei Änderungen oder beim Ausbau der Anlagen des Linthwerkes
die Kosten für die Anpassung der bewilligten Bauten und Anlagen
an die veränderten Verhältnisse;
b. die Mehrkosten für den Bau und Unterhalt von Anlagen des
Linthwerkes, die durch bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Nutzungen verursacht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Betreten und Baden
1 Das Betreten der Anlagen des Linthwerkes und das Baden ist ohne Bewilligung gestattet.
2 Vorbehalten bleiben rechtsgültig ausgeschiedene Naturschutzgebiete, die
ein Betretungs- oder Badeverbot beinhalten. *
3 Zum Schutz der Anlagen des Linthwerkes oder von Personen sowie aus
Gründen des Naturschutzes usw. kann der Linthingenieur für bestimmte Bereiche ein Betretungs- und Badeverbot erlassen. *

## Art. 7 {#art_7}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die landwirtschaftliche Nutzung der Anlagen des Linthwerkes ist gestattet.
2 Im Rahmen der landwirtschaftlichen Pachtverträge können Auflagen über
Nutzungseinschränkungen vereinbart werden.
3 Auflagen und Nutzungsbeschränkungen gemäss den landwirtschaftlichen
Pachtverträgen gehen weiteren Abmachungen vor. Zusätzliche Abmachungen erfordern die Zustimmung des Linthingenieurs. *
3. Konzessionen

## Art. 8 {#art_8}

Voraussetzungen
1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn die geplante Nutzung die Anlagen des Linthwerkes nicht beeinträchtigt, einwandfrei und umweltverträglich
erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Für geringfügige und vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Konzession auf Zusehen hin eine Bewilligung durch die Linthverwaltung erteilt

## Art. 9 werden, sofern die Gesetzgebung des Standortkantons dies zulässt. * {#art_9}

Wirkungen
1 Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die
Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines
bestimmten Gebietes.
2 Bei der Entnahme von Kies, Sand und Steinen sind die betroffenen Grundstücke und die Abbautiefe zu bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Dauer
1 Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt.

## Art. 11 {#art_11}

Inhalt
1 In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
a. Art und Umfang des Nutzungsrechts;
b. Dauer der Konzession;
c. Konzessionsgebühren und Zahlungsmodalitäten;
d. Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall;
e. Wiederherstellung;
f. Sicherheitsleistung;
g. allfällige Nebenbestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Erlöschen des Konzessionsverhältnisses
1 Die Konzession erlischt nach Ablauf oder durch Verzicht.
2 Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession.

## Art. 13 {#art_13}

Widerruf und Entzug der Konzession
1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerrufen oder abändern, wenn die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen wurde, auf einem Irrtum der Konzessionsbehörde beruht oder an einem wesentlichen Mangel leidet, insbesondere wenn sie gegen zwingendes
Bundesrecht verstösst.
2 Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht
mehr erfüllt sind oder der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession
trotz Mahnung grob verletzt.
3 Der Widerruf oder Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist
der Konzessionsgeber für den Widerrufsgrund verantwortlich, so ist der
Konzessionär für die getätigten und durch den Widerruf nutzlos gewordenen
Aufwendungen zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung für
die Ausübung des Heimfallrechts gemäss Artikel 15.

## Art. 14 {#art_14}

Rückkauf
1 Die Konzession kann nach zwei Dritteln der Konzessionsdauer oder aus
Gründen des öffentlichen Wohls jederzeit gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache.

## Art. 15 {#art_15}

Heimfall
1 Nach Erlöschen oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der Konzession
kann die Linthkommission das Heimfallrecht an der konzessionspflichtigen
Anlage nebst Zugehör zu Gunsten eines neuen Konzessionärs oder für sich
gegen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädigung beanspruchen.
2 Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfallrecht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär
geltend gemacht werden.

## Art. 16 {#art_16}

Wiederherstellung
1 Macht die Linthkommission vom Heimfallrecht keinen Gebrauch, so hat der
Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen
und den in der Konzession näher zu umschreibenden Zustand herzustellen.
2 Die Linthkommission ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen
an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind.

## Art. 17 {#art_17}

Sicherstellung
1 Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung eine angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe in der Konzession festgesetzt wird.
4. Verfahrensvorschriften

## Art. 18 {#art_18}

Gesuch
1 Gesuche für konzessionspflichtige Nutzungen und bewilligungspflichtige
Tätigkeiten sind bei der Linthverwaltung einzureichen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Angaben zur Person des Gesuchstellers und des Grundeigentümers sowie deren Unterschriften;
b. aktueller Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c. Situationsplan mit Angaben über Art und Umfang der konzessions- oder bewilligungspflichtigen Nutzung.
3 Die Linthverwaltung kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 19 {#art_19}

Koordination
1 Verfahren nach anderen eidgenössischen oder kantonalen Erlassen bleiben
vorbehalten.
2 Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren. *
3 Für die Koordination der Verfahren ist der jeweilige Standortkanton zuständig. *

## Art. 20 {#art_20}

Koordinationsverfahren
1 Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig
ein baurechtliches Bewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts des Standortkantons.
2 Ist kein solches Verfahren erforderlich, so koordiniert die Linthverwaltung
die verschiedenen Verfahren.

## Art. 21 {#art_21}

Auflage und Publikation
1 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch wird zusammen mit dem Gesuch für das baurechtliche Bewilligungsverfahren in den betroffenen
Gemeinden während der im Standortkanton für das baurechtliche Bewilligungsverfahren verlangten Dauer öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde oder
die zuständige kantonale Amtsstelle veranlasst die Publikation des Konzessions- oder Bewilligungsgesuches im Amtsblatt der betroffenen Kantone. *
2 Ist für die konzessionspflichtige Nutzung kein baurechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich, so legt die zuständige kantonale Amtsstelle das Konzessionsgesuch in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich
auf. Sie veranlasst die Publikation des Konzessionsgesuches im Amtsblatt

## Art. 22 der betroffenen Kantone, soweit dies erforderlich ist. * {#art_22}

Einsprache
1 Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auflagefrist bei der für das Koordinationsverfahren zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.
2 Die für das baurechtliche Bewilligungsverfahren zuständige Behörde leitet
die das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch betreffenden Einsprachen
an die Linthverwaltung weiter.

## Art. 23 {#art_23}

Entscheid
1 Die Linthkommission entscheidet nach Anhörung der Fachstellen des
Standortkantons und der Standortgemeinde gleichzeitig über das Konzessionsgesuch und allfällige Einsprachen.
2 Der Linthingenieur entscheidet gleichzeitig über das Bewilligungsgesuch
und allfällige Einsprachen.

## Art. 24 {#art_24}

Eröffnung
1 Die Linthkommission und der Linthingenieur stellen den Konzessions- oder
Bewilligungsentscheid der für das baurechtliche Bewilligungsverfahren zuständigen Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
2 Sind sie selber für das massgebende Verfahren zuständig, so stellen sie
sämtliche Entscheide den Parteien gleichzeitig zu.
5. Gebühren

## Art. 25 {#art_25}

Verwaltungsgebühr
1 Für Konzessionen und Bewilligungen wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 20 bis 20'000 Franken erhoben.
2 Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
3 Für besonders aufwendige Konzessions- oder Bewilligungsverfahren kann
vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss verlangt werden.
4 Der Konzessionär oder Bewilligungsnehmer trägt allfällige Auslagen.

## Art. 26 {#art_26}

Benützungsgebühr
1 Für die in den Anlagen des Linthwerkes verlegten Leitungen sind folgende
einmaligen Nutzungsgebühren geschuldet:
a. bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 13.- je Laufmeter
b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 18.- je Laufmeter
c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 22.- je Laufmeter
d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 27.- je Laufmeter
e. bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 40.- je Laufmeter
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Ansätze angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum
Nutzen für den Bewilligungsnehmer steht.

## Art. 27 {#art_27}

Konzessionsgebühren
1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren.

## Art. 28 {#art_28}

Festlegung der Konzessionsgebühren
1 Die Höhe der Konzessionsgebühren wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage, der zu erwartenden Materialentnahme oder Energiegewinnung sowie nach der Nutzungsdauer, dem Interesse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär festgelegt.
2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze für die Konzessionsgebühren angemessen erhöhen, reduzieren oder
ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für
den Konzessionär steht.
3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Konzessionsgebühren vorsehen.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion oder der Energiegewinnung zu führen.

## Art. 29 {#art_29}

Einmalige Konzessionsgebühren
1 Die einmalige Konzessionsgebühr beträgt 1000 bis 200 000 Franken. Für
die Wärme- beziehungsweise Kältegewinnung beträgt die Gebühr 0.2 bis 5
Rappen pro Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. *
2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen Konzessionsgebühr auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so
gestundete Summe ist angemessen zu verzinsen.

## Art. 30 {#art_30}

Wiederkehrende Konzessionsgebühren
1 Für die konzessionspflichtige Entnahme von Wasser beträgt die Grundgebühr 3 Franken pro Minutenliter. Zusätzlich ist eine Verbrauchsgebühr von
4 Rappen pro Kubikmeter des gemessenen Wasserbezuges zu entrichten.
Für Wasserentnahmen zur Wärme- beziehungsweise Kältegewinnung ist
ausschliesslich Absatz 3 dieses Artikels anwendbar. *
2 Für die Entnahme von Kies, Sand und Steinen wird eine Konzessionsgebühr von 1 bis 22 Franken pro m³ erhoben.
3 Für die thermische Nutzung beträgt der Wasserzins 0.2 bis 10 Rappen pro
Kubikmeter des bezogenen Wassers. *
4 Für Bootsstationierungsplätze wird eine jährliche Konzessionsgebühr von
250 bis 600 Franken pro Stationierungsplatz erhoben.

## Art. 31 {#art_31}

Weitere Nutzungen
1 Für andere Nutzungen der Anlagen des Linthwerkes (Freileitungen, Masten,
Deponien usw.) wird die Entschädigung unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Nutzens vertraglich festgelegt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Konzessionen zur Nutzung der Anlagen des Linthwerkes bleiben bis zum vereinbarten
Beendigungszeitpunkt bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen
dieser Verordnung, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
2 Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor oder ist in dieser kein Ende der
konzessionspflichtigen Tätigkeit festgelegt, so ist innerhalb von zehn Jahren
seit Inkrafttreten dieser Verordnung entweder die konzessionspflichtige Tätigkeit einzustellen, sofern keine Konzession erteilt wird, oder eine bestehende Konzession den neuen Vorschriften anzupassen.
3 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anlagen des Linthwerkes ohne
Konzession nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession
nachzusuchen.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2016 10
01.06.2022 01.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 43
01.06.2022 01.06.2022 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2022 43
01.06.2022 01.06.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2022 43
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 6 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 6 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 8 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 19 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 19 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 21 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 21 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 29 Abs. 1 01.06.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 43
Art. 30 Abs. 1 01.06.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 43
Art. 30 Abs. 3 01.06.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 43
