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title: "Reglement für das Museum Luzern"
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provisions: 6
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# Reglement für das Museum Luzern

## § 1 {#par_1}

Museum Luzern
1 Das Museum Luzern ist das kantonale Museum für die Themen Natur, Geschichte und
Gesellschaft. Als kantonale Sammlungs-, Ausstellungs- und Vermittlungsstätte bringt
das Museum das kulturelle, historische und naturgeschichtliche Erbe des Kantons in Beziehung zum regionalen, nationalen oder internationalen Umfeld.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das Museum unterhält und erweitert Sammlungen beweglicher Objekte, darunter Naturobjekte und Kulturgüter aus dem Kanton Luzern und der Zentralschweiz, und
erschliesst diese mit zeitgemässen Methoden der Wissenschaft.
2 Es vermittelt in geeigneter Form die kultur- und naturhistorische Entwicklungsgeschichte des Kantons Luzern an eine breite Öffentlichkeit des Kantons Luzern und darüber hinaus.
3 Es berücksichtigt in seiner Tätigkeit die Normen und Standards des International
Council of Museums (ICOM).
1 SRL Nr. 402
2 SRL Nr. 608
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-019
2 Nr. 597

## § 3 {#par_3}

Sammlungen
1 Die Sammlungen enthalten Objekte im Eigentum des Kantons Luzern sowie Objekte
Dritter, die das Museum als Deposita für eine begrenzte Zeit aufnimmt.
2 Der Direktor oder die Direktorin erlässt ein Sammlungskonzept, welche die Entwicklung und Erweiterung der Sammlungen sowie die Kriterien für die Aufnahme von Deposita und Schenkungen regelt. Das Sammlungskonzept ist durch die zuständige Dienststelle zu genehmigen.
3 Die Gegenstände der Sammlungen sind in der Regel unveräusserlich. Über Ausnahmen
entscheidet die Dienststelle Kultur auf Antrag des Direktors oder der Direktorin. Ein Erlös kommt den Sammlungen des Museums zugute.

## § 4 {#par_4}

Organisation
1 Das Museum ist eine Abteilung der Dienststelle Kultur. Die Leitung Dienststelle Kultur ist für die übergeordneten strategischen Belange zuständig.
2 Das Museum wird von einem Direktor oder von einer Direktorin geleitet. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a. Leitung des Museums in fachlicher, betriebswirtschaftlicher und personeller Hinsicht,
b. Vertretung des Museums nach aussen,
c. Verantwortung für die fachliche Ausrichtung, die inhaltliche Entwicklung und die
Programmgestaltung des Museums,
d. Erstellung und Umsetzung eines Museumskonzepts.

## § 5 {#par_5}

Zusammenarbeit
1 Das Museum arbeitet mit anderen Institutionen, Organisationen und Partnern zusammen. Es pflegt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Zentral- und Hochschulbibliothek, mit der Kantonsarchäologie, mit dem Staatsarchiv, mit museumsnahen Vereinigungen und Institutionen, mit den Schulen des Kantons Luzern sowie mit kulturtouristischen Anbietern.

## § 6 {#par_6}

Gebühren
1 Das Museum erhebt für den Besuch von Ausstellungen und Sammlungen sowie für
weitere Dienstleistungen Gebühren. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei.
2 Der Direktor oder die Direktorin legt die Eintrittspreise fest. Die Höhe der Eintrittspreise orientiert sich an den Eintrittspreisen vergleichbarer Institutionen und beträgt maximal 20 Franken.
3 Für Schulklassen aus dem Kanton Luzern, Kinder unter sechs Jahren und Mitglieder
des Freundesvereins des Museums ist der Eintritt gratis. Für Gruppen und spezielle Besuchskategorien kann eine Reduktion gewährt werden.
Nr. 597 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.02.2025 01.03.2025 Erstfassung G 2025-019
4 Nr. 597
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung G 2025-019
