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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel"
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provisions: 39
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere),
die Jagd sowie Verhütung und Abgeltung von Wildschäden.
2 Es bezweckt
a) die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten,
b) die einheimischen Wildtiere vor der unkontrollierten Ausbreitung nichteinheimischer Wildtiere zu schützen,
c) die von Wildtieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen,
d) Konflikte zwischen dem Schutz der Wildtiere und anderen Interessen zu vermeiden,
e) eine nachhaltige Jagd zu gewährleisten.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen
Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften.
1) SR 922.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Jagd ist so auszuüben, dass die Würde der Tiere gewahrt bleibt.
3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für Verfahren
und Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2).
2. Jagd
2.1. Jagdreviere und Verpachtung

## § 3 {#par_3}

Jagdreviere
1 Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.
2 Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt.

## § 4 {#par_4}

Verpachtung
1 Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die
Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet.
2 Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der
Zustimmung der betroffenen Gemeinden.
3 Das Jagdrevier wird in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige
Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Eine Beschwerde gegen die Pachtvergabe hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie
gewährt.
4 Liegen keine geeigneten Bewerbungen vor, wird die Pacht neu ausgeschrieben.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung.

## § 5 {#par_5}

Jagdgesellschaft
1 Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins.
2 Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im
Besitz des aargauischen Jagdpasses sein.
3 Der Regierungsrat legt die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft aufgrund der Revierfläche fest. Ein Mitglied kann sich an der Pacht von mehreren Revieren beteiligen, zählt aber nur in zwei Revieren zur Mindestzahl.
2) SAR 271.200
4 Die Jagdgesellschaft stellt dem zuständigen Departement und den betroffenen
Gemeinden eine Mitgliederliste zu und meldet Eintritte und Austritte.
5 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch und unbeschränkt für die
sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. Die Vereinsstatuten haben die entsprechenden
Bestimmungen zu enthalten.
6 Unterpacht ist nicht erlaubt.

## § 6 {#par_6}

Pachtzins
1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
2 Das zuständige Departement legt auf Antrag der Jagdkommission die Pachtzinsen
für die einzelnen Reviere fest.
3 Der Pachtzins für das einzelne Revier orientiert sich an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers.
4 Der Pachtzins kann bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen im Lauf der
Pachtperiode angepasst werden.

## § 7 {#par_7}

Ende der Pacht
1 Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer oder mit Auflösung der Jagdgesellschaft.
2 Das zuständige Departement kündigt den Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung
und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden entschädigungslos vorzeitig bei
a) grober Verletzung gesetzlicher Pflichten oder des Pachtvertrags durch die
Jagdgesellschaft beziehungsweise durch ihre Mitglieder,
b) Unterschreitung der erforderlichen Mitgliederzahl während mehr als 12 Monaten.
3 Das Revier wird in der Regel für den Rest der Pachtperiode neu zur Pacht ausgeschrieben.
2.2. Jagdberechtigung

## § 8 {#par_8}

Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd
1 Jagdberechtigt im Kanton ist, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass
besitzt.
2 Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die
a) * urteilsfähig und volljährig sind und nicht unter umfassender Beistandschaft
stehen,
b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben,
c) ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen,
d) gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen für Schäden durch die Jagdausübung versichert sind,
e) nicht von der Jagd ausgeschlossen sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesjagdpässen an jagdlich erfahrene
Personen (Jagdgäste) ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis sowie an Kandidierende für die Jagdprüfung.

## § 9 {#par_9}

Ausschluss von der Jagd
1 Von der Jagd im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer wegen Widerhandlung
gegen das Jagdrecht bestraft worden ist.
2 Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen, wer
a) die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllt,
b) aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf,
c) wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder
anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft
worden ist.
3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer
von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass.
4 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

## § 10 {#par_10}

Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis
1 Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsbestimmungen zur Erlangung des aargauischen Jagdfähigkeitsausweises und regelt die Anerkennung anderer Jagdfähigkeitsausweise.

## § 11 {#par_11}

Jagdpass
1 Der Jagdpass wird abgegeben als
a) Jagdpass für Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie für Jagdaufseherinnen
und Jagdaufseher; er berechtigt für die Dauer einer Pachtperiode zur Jagdausübung in den eigenen Jagdrevieren oder auf Einladung von Jagdgesellschaften
in deren Revieren,
b) Jahres-, Mehrtages- oder Tagesjagdpass für Jagdgäste; er berechtigt auf Einladung von Jagdgesellschaften zur Jagdausübung in deren Revieren.
2 Der Jagdpass ist nicht übertragbar. Er muss während der Jagd mitgeführt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe.
4 Der Regierungsrat kann die Gebühren der Jagdpässe für ausserkantonale Jagdgäste
höher festsetzen als für aargauische Jagdgäste. An Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher wird der Jagdpass unentgeltlich abgegeben. *

## § 12 {#par_12}

Jagdgäste
1 Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Revier Gästen die Ausübung der Jagd erlauben.
2 Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft jagen, müssen eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft mitführen.

## § 13 {#par_13}

Kollektivhaftpflichtversicherung
1 Das zuständige Departement kann für die Jagdberechtigten eine Kollektivhaftpflichtversicherung abschliessen. Der Beitritt ist freiwillig.
2.3. Jagdplanung und Jagdbetrieb

## § 14 {#par_14}

Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1 Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und deren räumliche Wechselwirkungen, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur Beeinflussung
der Bestandesentwicklung fest.
2 Der Regierungsrat regelt Jagdzeiten und Jagdmethoden, notwendige Abschussplanungen, den Einsatz von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln sowie
die Verwendung von Jagdhunden.
3 Das zuständige Departement kann in Gebieten mit grossen Wildschäden, in Seuchenfällen und zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes jagdliche Massnahmen anordnen.

## § 15 {#par_15}

Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesellschaften
1 Die Jagdgesellschaften sind für Jagdplanung und Jagdbetrieb in ihren Revieren zuständig. Sie nehmen Rücksicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, von
Land- und Waldwirtschaft sowie Natur- und Tierschutz.
2 Die Jagdgesellschaften sind dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände den
örtlichen Verhältnissen angepasst sind und keine übermässigen Schäden an Wald,
landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auftreten.
3 Sie unterstützen Bestandesregulierungen nichteinheimischer Wildtiere.
4 Sie erfassen die Bestände der wichtigsten Wildtierarten in den Jagdrevieren und
liefern die für die Jagdstatistik benötigten Angaben.
5 Im Revier tot oder verletzt aufgefundene jagdbare Wildtiere gehören der betreffenden Jagdgesellschaft.
6 Benachbarte Jagdgesellschaften regeln die Nachsuche von Wildtieren über die Reviergrenze hinaus und arbeiten in Gebieten mit grossen Wildschäden sowie in Seuchenfällen revierübergreifend zusammen.

## § 16 {#par_16}

Einschränkungen der Jagd
1 An Sonntagen und diesen gleichgestellten Feiertagen ist nur die Einzeljagd bis
05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im
Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Örtlichkeiten, in denen die
Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.
3 Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker und verletzter Wildtiere
durch die Jagdaufsicht und durch Mitglieder der Jagdgesellschaften sowie vom zuständigen Departement bewilligte Ausnahmen zu Absatz 1 und 2.
3. Arten- und Lebensraumschutz

## § 17 {#par_17}

Artenschutz
1 Die Liste geschützter Wildtiere richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
2 Der Regierungsrat kann diese Liste erweitern oder die Schonzeiten jagdbarer Wildtiere verlängern.
3 Der Kanton unterstützt geeignete Massnahmen zum Schutz der Wildtiere durch
Beiträge. Er kann entsprechende Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden, Jagdgesellschaften und Verbänden abschliessen.

## § 18 {#par_18}

Lebensraumschutz
1 Der Kanton sorgt im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebungen über Jagd, Wald,
Natur- und Heimatschutz, Landwirtschaft, Umwelt, Bau- und Planungswesen für
den Schutz der Wildtiere sowie die Aufwertung und Vernetzung der Lebensräume.

## § 19 {#par_19}

Schutz vor Störungen
1 Wildtiere sind vor Störungen zu schützen.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vermeidung und Beseitigung
von Störungen, insbesondere über streunende Hunde und Katzen. Die Kosten allfälliger Massnahmen tragen die Verursachenden.
3 Er kann die Zugänglichkeit bestimmter Gebiete kleinräumig und zeitlich einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere erforderlich ist. Dabei hört er betroffene
Jagdgesellschaften, Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
vorgängig an.

## § 20 {#par_20}

Aussetzen von Säugetieren und Vögeln
1 Säugetiere und Vögel dürfen nicht ausgesetzt werden.
2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit des Bundes.
3 Werden Säugetiere oder Vögel unbewilligt ausgesetzt, trifft das zuständige Departement auf Kosten der Verursachenden Massnahmen, damit sich diese Tiere nicht
ausbreiten und vermehren können.
4. Wildschaden 3)

## § 21 {#par_21}

Verhütung von Schäden
1 Wildschäden sind zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren zu verhüten. 4)
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen treffen die zumutbaren Verhütungsmassnahmen und sprechen diese mit der zuständigen Jagdgesellschaft ab. 5)

## § 22 {#par_22}

Selbsthilfemassnahmen
1 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen gegen welche Wildtiere

## § 23 und mit welchen Mitteln Selbsthilfemassnahmen zulässig sind. 6) {#par_23}

Abgeltung von Schäden; Grundsatz
1 Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welche jagdbare
oder bestimmte geschützte Wildtiere verursachen, werden angemessen abgegolten. 7)
2 An Stelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungsmassnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen. 8)
3 Kein Anspruch auf Schadenabgeltung besteht, wenn 9)
a) die Geschädigten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht getroffen haben,
b) der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht überschreitet,
c) Selbsthilfemassnahmen zulässig gewesen wären,
d) die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.
3) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
4) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
5) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
6) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
7) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
8) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
9) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)

## § 24 {#par_24}

Abgeltung und Beiträge durch die Jagdgesellschaft
1 Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald
und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten. 10)
2 Sie leistet Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald, wenn diese zum Schutz
von Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten nötig sind. Diese Beiträge, die
auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden können, belaufen sich auf
einen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen. 11)
3 Das zuständige Departement kann für diese Kosten Pauschalansätze festlegen. 12)

## § 25 {#par_25}

Abgeltung und Beiträge durch den Kanton
1 Der Kanton leistet Abgeltungen für Schäden, die 13)
a) bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und
Nutztieren anrichten,
b) jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen
Kulturen und Nutztieren in eidgenössischen oder kantonalen Schutzgebieten
mit Jagdverbot oder eingeschränkter Jagd anrichten,
c) jagdbare Wildtiere an Nutztieren anrichten.
2 Er kann Beiträge leisten an Verhütungsmassnahmen für spezielle, durch Verordnung bezeichnete landwirtschaftliche Kulturen und für spezielle waldbauliche Massnahmen. 14)
3 Er kann in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Beiträge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten. 15)

## § 26 {#par_26}

Entlastung der Jagdgesellschaften
1 Sobald die Summe geleisteter Abgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald einen Viertel des Jahrespachtzinses einer Jagdgesellschaft übersteigt,
übernimmt der Kanton für den Rest des Jahrs die Abgeltungen und Beiträge. 16)
2 Überschreiten die gesamten Abgeltungen und Beiträge in einem Revier drei Viertel
des Jahrespachtzinses, zeigt die betroffene Jagdgesellschaft auf, welche Massnahmen zur Schadenminderung sie bisher getroffen hat und welche zusätzlichen Massnahmen in Absprache mit den Geschädigten getroffen werden sollen. 17)
3 Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat
sie die drei Viertel des Jahrespachtzinses übersteigenden Kosten bis zum vollen Betrag zu übernehmen. 18)
10) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
11) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
12) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
13) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
14) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
15) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
16) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
17) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
18) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)

## § 27 {#par_27}

Schadenabschätzung; Beurteilung von Verhütungsmassnahmen
1 Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, werden durch
Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. 19)
2 Auf den Beizug der zuständigen Fachpersonen kann bei Schäden bis höchstens
Fr. 500.– verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen. 20)
3 Für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Verhütungsmassnahmen können
betroffene Jagdgesellschaften sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
vom zuständigen Departement beauftragte Fachpersonen beiziehen. 21)
4 Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung. 22)
5. Jagdbehörden

## § 28 {#par_28}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der betroffenen Verbände und Gemeinden Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Jagdrecht.
2 Er ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie
der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise 13 JSG. *

## § 29 {#par_29}

Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Jagdwesen im Kanton aus
und nimmt Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz
und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.

## § 30 {#par_30}

Fachkommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission für die Abnahme der
Jagdprüfungen sowie eine beratende Jagdkommission.
2 Das zuständige Departement kann für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.
19) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
20) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
21) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
22) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234)
6. Jagdaufsicht

## § 31 {#par_31}

Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch die betreffende Jagdgesellschaft sichergestellt.
2 Jede Jagdgesellschaft bestimmt eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher sowie
eine Stellvertretung und holt die Zustimmung der betroffenen Gemeinden ein. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie ihre Stellvertretung werden vom zuständigen
Departement in Pflicht genommen und erhalten einen Ausweis.
3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen im Kanton jagdberechtigt und für diese Aufgabe geeignet sein sowie das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie können Mitglied einer Jagdgesellschaft sein.
4 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher üben im Jagdrevier die zum Schutz der
Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer anderen Behörde obliegen.
5 Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Jagdaufseherinnen und
Jagdaufseher beiziehen und einsetzen. Es legt zu diesem Zweck die Aufsichtsgebiete
und eine allfällige Entschädigung fest.

## § 32 {#par_32}

Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
1 Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme
von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig.
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
7 Bildung und Information

## § 33 {#par_33}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.
2 Er kann Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger leisten.
3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Kandidierende für die Jagdprüfung.

## § 34 {#par_34}

Information
1 Der Kanton und die betroffenen Verbände informieren die Bevölkerung über die
Jagd sowie über die Lebensweise und die Bedürfnisse der Wildtiere und deren
Schutz.
2 Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden im Revier periodisch über ihre
jagdlichen Tätigkeiten und die geplanten Massnahmen.
8. Strafbestimmungen

## § 35 {#par_35}

Widerhandlungen gegen kantonales Recht
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 6, 8, 11 Abs. 2, 12
Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1, 22 und 36
Abs. 3 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit
Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis
Fr. 10'000.– ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind die Art. 17 und 18 JSG sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 23).

## § 36 {#par_36}

Strafverfolgung
1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Jagdrecht
sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2 Kanton und Gemeinden haben in Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das
Jagdrecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
4 Fehlabschüsse können in einem vereinfachten Verfahren ohne Strafverfolgung geahndet werden. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.

## § 37 {#par_37}

Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in Jagdsachen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Übergangsrecht
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverhältnisse laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene
Pachtverträge abgelöst werden. Altrechtliche Pachtverhältnisse laufen spätestens am
31. Dezember 2012 aus.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den
nach bisherigem Recht zuständigen Behörden nach neuem Recht zu Ende geführt.
3 Wer die Ausbildung zur Jägerin beziehungsweise zum Jäger nach bisherigem
Recht begonnen hat, kann sie nach bisherigem Recht beenden.
23) SR 311.0

## § 39 {#par_39}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der
Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens.
Aarau, 24. Februar 2009 Präsident des Grossen Rats
MARKWALDER
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 4. Mai 2009
Ablauf der Referendumsfrist: 3. August 2009
§§ 17–19 und 22 vom Bund genehmigt am: 10. Juli 2009
Inkrafttreten: 1. Januar 2010 24)
24) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 221
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/6-03
05.06.2012 01.08.2013 § 28 Abs. 2 geändert 2013/1-09
19.09.2023 01.07.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.02.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 221
§ 8 Abs. 2, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 11 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 28 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
