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title: "Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer I. Hypothek an die Erstellungskosten eines Lehrlingsheimes der Stiftung zugunsten eines Lehrlingsheimes und CVJM-Hauses an der Gempenstrasse 64 in Basel"
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# Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer I. Hypothek an die Erstellungskosten eines Lehrlingsheimes der Stiftung zugunsten eines Lehrlingsheimes und CVJM-Hauses an der Gempenstrasse 64 in Basel

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Lehrlingsheim und CVJM-Haus Gempenstrasse: GRB 869.560
Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer
I. Hypothek an die Erstellungskosten eines Lehrlingsheimes der Stiftung
zugunsten eines Lehrlingsheimes und CVJM-Hauses an der Gempenstrasse
64 in Basel
Vom 29. Januar 1965 (Stand 29. Januar 1965)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
¹ Der Stiftung zugunsten eines Lehrlingsheimes und CVJM-Hauses werden folgende Leistungen zu
Lasten der laufenden Rechnung bewilligt:
a) ein Staatsbeitrag von 30% an die Baukosten bis zu Fr. 410'000.– und
b) eine I. Hypothek im Betrage von Fr. 800'000.– zu einem Zinssatz von 4% p. a. für die Erstellung
eines Lehrlingsheimes an der Gempenstrasse 64 in Basel.
² Sollten die nach dem Indexstand zu Beginn des Jahres 1964 berechneten Baukosten eine Steige -
rung erfahren, erhöhen sich vorstehende Leistungen entsprechend den teuerungsbedingten Mehrkosten.
³ An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amts für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu
wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.
3. Soweit an der Verwaltung des Heimes Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den
Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heimes, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des
Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch
ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
4. In konfessionell geführten Heimen sind auch andersdenkende Personen aufzunehmen, wenn
Plätze nicht mit Angehörigen der Konfession des Heimes, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen,
besetzt werden können.
5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten so weit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Ein -
haltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
6. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für die Liegenschaft, das Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintrag im Grundbuch sicherzustellen.
7. Die Jahresrechnung des Heims ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.
8. Dem Verein wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von den
Subventionsbedingungen zu lösen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Lehrlingsheim und CVJM-Haus Gempenstrasse: GRB 869.560
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1965 29.01.1965 Erlass Erstfassung KB 03.02.1965
Lehrlingsheim und CVJM-Haus Gempenstrasse: GRB 869.560
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1965 29.01.1965 Erstfassung KB 03.02.1965
