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title: "Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen"
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provisions: 7
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# Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und
Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.
2 Es regelt zudem die Gewährung finanzieller Beiträge der Gemeinde an Aktivitäten und Projekte der
Quartiervereine und von Gruppierungen aus den Quartieren. *
3 Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.

## § 2 {#par_2}

Zweck der Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.

## § 3 {#par_3}

Art des Einbezugs
1 Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information.
2 Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.

## § 4 {#par_4}

Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung
1 Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer
besonderen Betroffenheit.

## § 5 {#par_5}

Quartiervereine
1 Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde
einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907;
b) politische und konfessionelle Neutralität;
c) Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige
Zweckbestimmung des Vereins;
d) mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen
oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind.
2 Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. c bis
d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind.
3 Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement.
1) SG 111.100.

## § 6 Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500 {#par_6}

Grundbeitrag an die Quartiervereine *
1 Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen
Grundbeitrag aus der Quartierförderung unterstützen. *
2 Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben
geknüpft.
3 Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die
Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum
Gemeinderat.
§ 6a * Förderung von Projekten in den Quartieren
1 Auf Gesuch hin kann die Gemeinde Projekte und Aktivitäten von Quartiervereinen und privaten
Gruppierungen aus den Quartieren, sofern sie im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b und c agieren, durch einen
finanziellen Beitrag oder Sachleitungen unterstützen.
2 Die Projekte und Aktivitäten müssen den Interessen eines Quartiers dienen.
3 Die Beiträge erfolgen in Form:
a) einer Anschubfinanzierung eines längerfristigen Projekts;
b) einer Unterstützung von einmaligen Projekten und Aktivitäten;
c) von Sachleistungen oder finanziellen Beiträgen an Sachgegenständen.
4 Freizeitaktivitäten von Quartiervereinen können auf Antrag auch von der Freizeitförderung der
Gemeinde unterstützt werden.
5 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt eine entsprechende Richtlinie mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.

## § 7 {#par_7}

Publikation und Wirksamkeit
1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. 2)
2) Wirksam seit 19. 9. 2010.
Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.09.2010 19.09.2010 Erlass Erstfassung 18.09.2010
05.11.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6 Titel geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6a eingefügt KB 23.11.2024
Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement RiE 153.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.09.2010 19.09.2010 Erstfassung 18.09.2010
§ 1 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024
§ 6 05.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 23.11.2024
§ 6 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024
§ 6a 05.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 23.11.2024
Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement Anhang RiE 153.500
